13.11.2021, 11:22
Leute, noch zwei Klausuren, dann haben wir es geschafft!
Irgendwelche heißen Tipps, was drankommen könnte?


Irgendwelche heißen Tipps, was drankommen könnte?
13.11.2021, 11:23
13.11.2021, 11:40
(13.11.2021, 11:23)Lars die Ente schrieb:Tolle Antwort...(13.11.2021, 11:22)Hess91 schrieb: Leute, noch zwei Klausuren, dann haben wir es geschafft!![]()
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Irgendwelche heißen Tipps, was drankommen könnte?
Verwaltungsrecht
Schau dir 80 V etc an, Gefahrenabwehrrecht, GewO, BauR ist auch immer beliebt.
Lasst uns beten, dass keine Behördenklausur kommt :D
13.11.2021, 15:03
(12.11.2021, 16:46)Gast 7 schrieb: Was war denn bei der Beweiswürdigung falsch? hatte es irgendwie so verstanden, dass die nur nicht ganz abgedruckt war...
Ja es waren zur Würdigung nur zwei Sätze abgedruckt ich denke nicht das man daraus schließen kann, dass es keine umfangreiche Würdigung der Einzelstrafen unter Berücksichtigung des § 46 StGB gab.
13.11.2021, 15:47
(13.11.2021, 15:03)GastF schrieb:(12.11.2021, 16:46)Gast 7 schrieb: Was war denn bei der Beweiswürdigung falsch? hatte es irgendwie so verstanden, dass die nur nicht ganz abgedruckt war...
Ja es waren zur Würdigung nur zwei Sätze abgedruckt ich denke nicht das man daraus schließen kann, dass es keine umfangreiche Würdigung der Einzelstrafen unter Berücksichtigung des § 46 StGB gab.
war da nicht ein doppelverwertungsverbot, dachte mir man kann das nicht mit Raserei begründen, weil es zum Tatbestand gehört?
13.11.2021, 15:55
(13.11.2021, 15:47)Lars die Ente schrieb:(13.11.2021, 15:03)GastF schrieb:(12.11.2021, 16:46)Gast 7 schrieb: Was war denn bei der Beweiswürdigung falsch? hatte es irgendwie so verstanden, dass die nur nicht ganz abgedruckt war...
Ja es waren zur Würdigung nur zwei Sätze abgedruckt ich denke nicht das man daraus schließen kann, dass es keine umfangreiche Würdigung der Einzelstrafen unter Berücksichtigung des § 46 StGB gab.
war da nicht ein doppelverwertungsverbot, dachte mir man kann das nicht mit Raserei begründen, weil es zum Tatbestand gehört?
Geht wohl um die Beweiswürdigung, nicht die Strafzumessung
13.11.2021, 16:21
(13.11.2021, 15:03)GastF schrieb:(12.11.2021, 16:46)Gast 7 schrieb: Was war denn bei der Beweiswürdigung falsch? hatte es irgendwie so verstanden, dass die nur nicht ganz abgedruckt war...
Ja es waren zur Würdigung nur zwei Sätze abgedruckt ich denke nicht das man daraus schließen kann, dass es keine umfangreiche Würdigung der Einzelstrafen unter Berücksichtigung des § 46 StGB gab.
Ok danke, genau so hatte ich mir das auch gedacht :)
13.11.2021, 16:37
(13.11.2021, 16:21)Gast 7 schrieb:(13.11.2021, 15:03)GastF schrieb:(12.11.2021, 16:46)Gast 7 schrieb: Was war denn bei der Beweiswürdigung falsch? hatte es irgendwie so verstanden, dass die nur nicht ganz abgedruckt war...
Ja es waren zur Würdigung nur zwei Sätze abgedruckt ich denke nicht das man daraus schließen kann, dass es keine umfangreiche Würdigung der Einzelstrafen unter Berücksichtigung des § 46 StGB gab.
Ok danke, genau so hatte ich mir das auch gedacht :)
War das nicht bedeutsam, da zugunsten des Angeklagten dort festgehalten wurde, er sei ohne Vorstrafen - im Gegensatz zur vermeintlichen Einbeziehung des BZR während der mündlichen Verhandlung? Womit sich das dann entkräften lassen konnte.
13.11.2021, 17:02
Wollt ihr mal lachen?
Habe Wiedereinsetzung nicht geprüft, sondern mit 37 II iVm 172 ZPO gesagt, es hätte an Verteidiger zugestellt werden müssen… u.a. 114 nicht gesehen, aber wg 113 freigesprochen wtf
Habe Wiedereinsetzung nicht geprüft, sondern mit 37 II iVm 172 ZPO gesagt, es hätte an Verteidiger zugestellt werden müssen… u.a. 114 nicht gesehen, aber wg 113 freigesprochen wtf

13.11.2021, 17:15
(13.11.2021, 17:02)Steffi84 schrieb: Wollt ihr mal lachen?
Habe Wiedereinsetzung nicht geprüft, sondern mit 37 II iVm 172 ZPO gesagt, es hätte an Verteidiger zugestellt werden müssen… u.a. 114 nicht gesehen, aber wg 113 freigesprochen wtf
Wiedereinsetzung war auch nicht zu prüfen.
Maßgeblich wegen 345 I 3 StPO Zustellung Urteil - da Zustellung nach dem Ende der Revisionseinlegungsfrist (von 1 W).
Zustellung an M aber fehlerhaft - kein Fristbeginn.
Heilung 37 I StPO ivM 189 ZPO mit Kenntnisnahme RA. Das war am 12.11. im Gespräch mit M - ab da dann 1 Monat.
Weil Fristende auf Sonntag fällt: wegen 43 II Ende am Montag, 13.12.21!
Wiedereinsetzung war Falle!