10.11.2021, 09:44
100% Zustimmung, aber der Gewinn entgeht dir doch nur, wenn du bei ordnungsgemäßen Vertragsabschluss auch den Mehrerlös hättest verlangen können. Dies setzt dann wiederum die Wirksamkeit der Klausel voraus.
Ich hab mich vor allem schwer damit getan, dass der Vermittler schon bevollmächtigt war und es auf die Mitwirkung des Auftraggebers eigentlich gar nicht mehr ankam.
Wichtig wird einfach gewesen sein, alles irgendwie zu verwursten. Ab jetzt Strafrecht!
Ich hab mich vor allem schwer damit getan, dass der Vermittler schon bevollmächtigt war und es auf die Mitwirkung des Auftraggebers eigentlich gar nicht mehr ankam.
Wichtig wird einfach gewesen sein, alles irgendwie zu verwursten. Ab jetzt Strafrecht!
10.11.2021, 09:47
https://ga.de/bonn/stadt-bonn/bonner-fue...d-43175539
Ein Urteil gibt es wohl nicht, aber der Vorschlag spricht auf jeden Fall für einen gewissen Anspruch (woher auch immer)
Ein Urteil gibt es wohl nicht, aber der Vorschlag spricht auf jeden Fall für einen gewissen Anspruch (woher auch immer)
10.11.2021, 09:53
(10.11.2021, 09:47)Gast schrieb: https://ga.de/bonn/stadt-bonn/bonner-fue...d-43175539
Ein Urteil gibt es wohl nicht, aber der Vorschlag spricht auf jeden Fall für einen gewissen Anspruch (woher auch immer)
Das ist ein BGH Urteil, aber in diesem ging es nur um den Herausgabeanspruch des Auftraggebers. Deshalb glaube ich, das LJPA ist hingegangen, und hat die Klausur einfach nochmal gefüllt mit der Inhaltskontrolle der Provisionsvereinbarung, dem Wuchen und dem SchE und das könnte auch der Grund sein, warum das alles nicht so richtig gepasst hat, weil dann der Sachverhalt auf einmal ausgedacht ist und sich DIE EINE Lösung nicht aufdrängt.
10.11.2021, 10:03
(10.11.2021, 09:53)Gast 2 schrieb:(10.11.2021, 09:47)Gast schrieb: https://ga.de/bonn/stadt-bonn/bonner-fue...d-43175539
Ein Urteil gibt es wohl nicht, aber der Vorschlag spricht auf jeden Fall für einen gewissen Anspruch (woher auch immer)
Das ist ein BGH Urteil, aber in diesem ging es nur um den Herausgabeanspruch des Auftraggebers. Deshalb glaube ich, das LJPA ist hingegangen, und hat die Klausur einfach nochmal gefüllt mit der Inhaltskontrolle der Provisionsvereinbarung, dem Wuchen und dem SchE und das könnte auch der Grund sein, warum das alles nicht so richtig gepasst hat, weil dann der Sachverhalt auf einmal ausgedacht ist und sich DIE EINE Lösung nicht aufdrängt.
Welches Urteil denn?
10.11.2021, 10:05
10.11.2021, 10:07
Also der Fall aus dem GA ist genau unser Sachverhalt…
10.11.2021, 12:46
Hat jemand einen Tipp für die StA Klausur morgen? Welche Delikte könnten drankommen?
10.11.2021, 12:49
(10.11.2021, 08:23)Gast 2 schrieb: Ich muss ehrlich sagen, ich habe dazu so gut wie keine Stellung genommen was für ein Vertrag vorlag weil m.E. es darauf nicht ankam. Der Sachverhalt war so angelegt, dass kein "besonderes" Vertragsverhältnis irgendwelche besonderen Rechte oder Pflichten begründet haben, die für die eigentliche Prüfung relevant gewesen wären oder nicht? Vielmehr kam es doch darauf an, den im Sachverhalt angelegten Inhalt in ein Schema zu packen und sodann eine Inhaltskontrolle und Wucher zu prüfen und an eins von beidem die Provisionsvereinbarung scheitern zu lassen, damit man klausurtaktisch zum Schadensersatz kam. Ich finde, der Sachverhalt war so angelegt, dass zu erst einmal vertragliche Ansprüche des Mandanten geprüft werden sollen (also aus der Privisionsvereinbarung) aber auch auf jeden Fall am Ende SchadensE. Schließlich meinte der Mandant: Ich habe einen Provisionsanspruch...und den wollte mir der Auftraggeber nicht zahlen, dann habe ich 110.000 EUR SchadensE verlangt. Der Auftraggeber hat sich auch erst zur unwiirksamen Provisionsvereinbarung ausgelassen und am Ende erst gesagt: Ach übrigens, der hat auch keinen Schadensersatz! Ich denke es war auch nicht falsch direkt den Schadensersatz als Anspruchsgrundlage zu nehmen aber vermutlich hat man dann Probleme gehabt dort eine Inhaltsprüfung und den Wucher unterzubringen? Ich glaube aufbautechnisch hatte jeder Probleme und es wird bei jedem chaotisch gewesen sein. Aber der Schwerpunkt lag vermutlich bei der Prüfung der Wirksamkeit der Provisionsvereinbarung und woran man die scheitern lässt. Durch den umfanggreichen Vortrag (Einwendungen) des Auftraggebers konnte man nicht alle Infos unterbringen oder wusste sie nicht genau zu werten und hat sich m.E. schnell verhaspelt. Sehr nett dafür war aber die Mini-Kautelaraufgabe, da das Ergebnis (Klausel mit 40 EUR Pauschale) 1 zu 1 im Palandt stand.
Wo stand dad mit der Klausel im Palandt?
10.11.2021, 13:16
glaube in 307 bgb stand was dazu
10.11.2021, 16:49