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  5. Verkehrsunfälle mit Tieren
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Verkehrsunfälle mit Tieren
Tierfahrer
Unregistered
 
#1
26.10.2021, 13:58
Moin,

mal eine Frage zu einem relativ leidigen Thema und zwar Verkehrsunfällen mit Tieren. Zwei Konstellationen:

1. Auto stößt mit Pferd zusammen, Tiereigentümer möchte Schadensersatz
- Halter/Fahrer haften nach §§ 7, 18 StVG; über § 17 IV StVG ist aber eine Quote zu bilden (=nur teilweiser Ersatz)
- Fahrer haftet bei Verschulden auch nach § 823 BGB, § 254 ist grds. anzuwenden; haftet der Tierhalter aber nicht aus Verschulden, gilt § 840 III analog, weshalb i.R.d. Anspruchs aus § 823 BGB in diesem Fall grade keine Quote zu bilden ist, also volle Haftung des Fahrers. (=voller Ersatz)

2. Auto stößt mit Pferd zusammen, Autoeigentümer möchte Schadensersatz
- Tierhalter haftet nach § 833 S. 1 BGB, auch in diesem Rahmen ist § 17 IV StVG anzuwenden, wird also eine Quote gebildet (=teilw. Ersatz)
- Haftet der Tierhalter auch nach § 823 I, ist insoweit § 254 anzuwenden, also auch Quote? (=teilw. Ersatz)

Meine Frage: Stimmt das alles?  Cheese Und ist es insbesondere richtig, dass man in Fall 2 § 840 III BGB nicht (analog) anwendet?

Danke und Grüße
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Gast
Unregistered
 
#2
26.10.2021, 17:45
Wo wär denn da der Sinn? Die Haftung soll davon abhängen, wer zuerst klagt?  Lesen
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Gast
Unregistered
 
#3
30.10.2021, 13:31
Ja, das ist richtig. § 840 Abs. 3 BGB gilt schon nach seinem Wortlaut nicht zugunsten des Kraftfahrzeughalters und wird insoweit auch nicht analog angewendet.

Anders als der Vorposter meint, hängt das nicht damit zusammen, "wer zuerst klagt". Es geht schlicht um zwei verschiedene Sachverhalte: Einmal trifft den Kraftfahrzeughalter ein Verschulden und den Tierhalter nicht, das andere Mal ist es umgekehrt.
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Gast
Unregistered
 
#4
30.10.2021, 13:46
(30.10.2021, 13:31)Gast schrieb:  Ja, das ist richtig. § 840 Abs. 3 BGB gilt schon nach seinem Wortlaut nicht zugunsten des Kraftfahrzeughalters und wird insoweit auch nicht analog angewendet.

Anders als der Vorposter meint, hängt das nicht damit zusammen, "wer zuerst klagt". Es geht schlicht um zwei verschiedene Sachverhalte: Einmal trifft den Kraftfahrzeughalter ein Verschulden und den Tierhalter nicht, das andere Mal ist es umgekehrt.

Nö, in beiden Fällen geht es um das Verhältnis von Gefährdungshafung zu Verschuldenshaftung. 
Haftet die eine Partei nur aus Gefährdung, die andere aus Verschulden, wird 840 III analog angewendet und es haftet im Verhältnis zueinander nur der Teil den Verschulden trifft.

Trifft den Tierhalter Verschulden, den Kfz-Halter aber nicht, trägt der Tierhalter die volle Haftung.
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Gast
Unregistered
 
#5
30.10.2021, 14:54
(30.10.2021, 13:46)Gast schrieb:  Trifft den Tierhalter Verschulden, den Kfz-Halter aber nicht, trägt der Tierhalter die volle Haftung.

Das kann im Einzelfall mal so sein, weil besondere Gründe dafür vorliegen, dass die Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugshalters zurücktritt (unabwendbares Ereignis, besonders schwerwiegender Sorgfaltsverstoß des Tierhalters). Es ist aber keine allgemeine Regel und folgt insbesondere nicht aus § 840 Abs. 3 BGB. Denn der Kraftfahrzeughalter ist nicht "nach den §§ 833 bis 839 [BGB] zum Ersatz des Schadens verpflichet", sondern nach § 7 Abs. 1 StVG. § 840 Abs. 3 BGB wird auch nicht auf Gefährdungshaftungstatbestände außerhalb des BGB analog angewendet (MünchKommBGB/Wagner, 8. Aufl. 2020, § 840 Rn. 22).

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