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  5. Verwertung der Zeugenaussage des Angeklagten vor Beschduldigtenstellung
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Verwertung der Zeugenaussage des Angeklagten vor Beschduldigtenstellung
Andreas
Member
***
Beiträge: 168
Themen: 20
Registriert seit: Jan 2020
#1
26.10.2021, 12:48
Hallo zusammen, 

folgender Fall: Die Polizei ermittelt wegen eines Hausbrandes. Es ist noch unklar, ob der Brand auf einen technischen Defekt oder auf Brandstiftung zurückzuführen ist. Zur Aufklärung entschließt sich die Polizei alle Bewohner des Hauses als Zeugen zu vernehmen. Nachdem der Polizist den A im Rahmen der Zeugenvernehmung fragt, ob er zum Zeitpunkt des Brandes im Haus war, bricht es spontan aus ihm raus, und er erklärt, dass er das Feuer gelegt habe. Sodann belehrt der Polizist den A über seine Beschuldigtenrechte, worauf der A erklärt, dass er nun nichts mehr sagen wolle. 

Hier kann die "Zeugen"aussage des A doch durch Vernehmung des Verhörsperson eingeführt und auf diesem Wege verwertet werden, oder? Ein Verwertungsverbot der Aussage wäre doch nur begründet, wenn zum Zeitpunkt der Vernehmung zureichende Anhaltspunkte vorgelegen hätten, die die Beschuldigteneigenschaft des A hätten begründen können.  

Vielen Dank
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Sky
Senior Member
****
Beiträge: 346
Themen: 10
Registriert seit: Nov 2018
#2
26.10.2021, 18:12
Spontanäußerungen sind immer als einlassung verwertbar "ganz spontan bricht es aus ihm heraus" ...

man hat da ja nicht die chance ihn als beschuldigten zu belehren

mit zeugenaussage macht man da gar nichts oder verwertungsverboten.
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 26.10.2021, 18:14 von Sky.)
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Gast
Unregistered
 
#3
26.10.2021, 22:17
(26.10.2021, 18:12)Sky schrieb:  Spontanäußerungen sind immer als einlassung verwertbar "ganz spontan bricht es aus ihm heraus" ...

man hat da ja nicht die chance ihn als beschuldigten zu belehren

mit zeugenaussage macht man da gar nichts oder verwertungsverboten.

Im Rahmen einer Vernehmung =/= Spontanäußerung
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Gast
Unregistered
 
#4
27.10.2021, 18:24
(26.10.2021, 12:48)Andreas schrieb:  Hier kann die "Zeugen"aussage des A doch durch Vernehmung des Verhörsperson eingeführt und auf diesem Wege verwertet werden, oder? Ein Verwertungsverbot der Aussage wäre doch nur begründet, wenn zum Zeitpunkt der Vernehmung zureichende Anhaltspunkte vorgelegen hätten, die die Beschuldigteneigenschaft des A hätten begründen können.
Korrekt.
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