08.10.2021, 15:08
Habe auch 321a ZPO genommen.
Hab aber 829 BGB leider nicht gesehen. Das ist richtig bitter.
Und ich hab den Schmerzensgeldanspruch durchgehen lassen was mir im Nachhinein sehr dumm vorkommt.
Naja...?
Hab aber 829 BGB leider nicht gesehen. Das ist richtig bitter.
Und ich hab den Schmerzensgeldanspruch durchgehen lassen was mir im Nachhinein sehr dumm vorkommt.
Naja...?
08.10.2021, 15:16
(08.10.2021, 15:01)Gast schrieb:(08.10.2021, 14:56)Angst schrieb: Hab auch § 321a ZPO und ewig überlegt. Spricht das nicht auch für § 321a:
"Denn wie bei der Bemessung der Beschwer kann auch ein über das erstinstanzliche Unterliegen hinausgehender Berufungsantrag nicht den Wert des Beschwerdegegenstandes erhöhen."
(BeckOK ZPO/Wulf, 42. Ed. 1.9.2021 Rn. 32, ZPO § 511 Rn. 32)
Ganz zu schweigen von dem ersten Absatz der Klausur, in welchem sich der Anwalt fragt, ob nicht ein Hinweis hätte gegeben werden müssen.
Habe das als mögliche Rechtsverletzung iSv §513 gegen §139 ZPO geprüft..
08.10.2021, 15:22
(08.10.2021, 15:16)Gast1803 schrieb:Was für ein Hinweis? War der in NRW auch?(08.10.2021, 15:01)Gast schrieb:(08.10.2021, 14:56)Angst schrieb: Hab auch § 321a ZPO und ewig überlegt. Spricht das nicht auch für § 321a:
"Denn wie bei der Bemessung der Beschwer kann auch ein über das erstinstanzliche Unterliegen hinausgehender Berufungsantrag nicht den Wert des Beschwerdegegenstandes erhöhen."
(BeckOK ZPO/Wulf, 42. Ed. 1.9.2021 Rn. 32, ZPO § 511 Rn. 32)
Ganz zu schweigen von dem ersten Absatz der Klausur, in welchem sich der Anwalt fragt, ob nicht ein Hinweis hätte gegeben werden müssen.
Habe das als mögliche Rechtsverletzung iSv §513 gegen §139 ZPO geprüft..
Mir ist am Ende aufgefallen, dass bei dem Urteil die Unterschrift des Richters fehlt, hat das irgendjemand verwertet oder war das wie im Strafrecht bei der Abschrift nicht von Bedeutung?
Ich hab auch 321a ZPO genommen und den Schmerzensgeldantrag auch mangels pathologischem Zustand abgelehnt, aber fand's sehr merkwürdig, da der Bearbeitervermerk mir ziemlich stark auf Berufung hinzudeuten schien.
08.10.2021, 15:26
Ja genau, der Bearbeitervermerk hat mich letztendlich überzeugt. Vielleicht wollten sie damit aber auch sagen dass beides vertretbar ist je nachdem wie man sich bzgl des Schnerzensgeldantrags entscheidet?
08.10.2021, 15:30
Bei uns kam auch Berufung dran. Allerdings die Verfassungsbeschwerde auf Zulassung der Berufung.
08.10.2021, 15:41
08.10.2021, 15:56
(08.10.2021, 15:26)GastNRW678 schrieb: Ja genau, der Bearbeitervermerk hat mich letztendlich überzeugt. Vielleicht wollten sie damit aber auch sagen dass beides vertretbar ist je nachdem wie man sich bzgl des Schnerzensgeldantrags entscheidet?
Was stand denn bei euch im Bearbeitervermerk was so auf die Berufung hingedeutet hat? Ich habe §321a (analog) ZPO angenommen. Weil kein Schmerzensgeldanspruch besteht, und sich der auch nicht Streitwerterhöhend ausgewirkt hätte (hab ich so geschrieben)
08.10.2021, 16:21
Ich habe auch Berufung geprüft, weil ich den 321a ZPO nicht kannte und in dem Thomas/Putzo auch nichts gefunden habe, was auf den 321a ZPO hinweist
Und dann habe ich bei den Anträgen auch noch die Abänderung durchgestrichen und doch die Aufhebung beantragt, weil ich mir wegen des Antrags nicht sicher war und in dem T/P was von Aufhebung stand...
Das war ja wohl ein Satz mit X
Und dann habe ich bei den Anträgen auch noch die Abänderung durchgestrichen und doch die Aufhebung beantragt, weil ich mir wegen des Antrags nicht sicher war und in dem T/P was von Aufhebung stand...
Das war ja wohl ein Satz mit X
08.10.2021, 16:21
Materiell § 829 BGB nicht gesehen, Schmerzensgeld angenommen.
Dann Berufung abgelehnt weil ich den Kommentar so verstanden habe, dass ein nachträglicher Antrag die Beschwer nicht erhöhen kann. § 321a ZPO nicht gefunden.
Das werden dann wohl höchstens noch 2 Punkte. Klasse.
Dann Berufung abgelehnt weil ich den Kommentar so verstanden habe, dass ein nachträglicher Antrag die Beschwer nicht erhöhen kann. § 321a ZPO nicht gefunden.
Das werden dann wohl höchstens noch 2 Punkte. Klasse.
08.10.2021, 16:26