07.10.2021, 17:07
(07.10.2021, 15:49)Gast schrieb:(07.10.2021, 15:45)Gast1803 schrieb:(07.10.2021, 15:40)Gast schrieb: Ich hab auch mit 816 I 1 BGB aufgerechnet. Durch Universalsukzession ist sie Eigentümerin des Wagens geworden, das ist ja auch nicht bestritten worden. Der Erwerb erfolgte gutgläubig, durch die nichtberechtigte Erbengemeinschaft. Dies stellt eine wirksame Verfügung dar, die der Beklagten zum Nachteil gereicht.
Diese hat dann einen Anspruch auf Herausgabe des Erlöses.
Ich wüsste nicht, wie Schadensersatz nach § 280 I infrage kommen soll!
Also GPA war die Beklagte keine Erbin, sondern Vermächtnis = schuldrechtlicher Anspruch gegen Erben
...aber das schließt 816 auch nicht aus, oder?
Doch, ich finde das 816 BGB hier ausscheidet, da die Erben ja Eigentümer sind, auch bei einem Gegenstand, der per Vermächtnis an einen Dritten gehen soll. 283 passt am besten.
07.10.2021, 17:16
(07.10.2021, 17:07)Gast schrieb:(07.10.2021, 15:49)Gast schrieb:(07.10.2021, 15:45)Gast1803 schrieb:(07.10.2021, 15:40)Gast schrieb: Ich hab auch mit 816 I 1 BGB aufgerechnet. Durch Universalsukzession ist sie Eigentümerin des Wagens geworden, das ist ja auch nicht bestritten worden. Der Erwerb erfolgte gutgläubig, durch die nichtberechtigte Erbengemeinschaft. Dies stellt eine wirksame Verfügung dar, die der Beklagten zum Nachteil gereicht.
Diese hat dann einen Anspruch auf Herausgabe des Erlöses.
Ich wüsste nicht, wie Schadensersatz nach § 280 I infrage kommen soll!
Also GPA war die Beklagte keine Erbin, sondern Vermächtnis = schuldrechtlicher Anspruch gegen Erben
...aber das schließt 816 auch nicht aus, oder?
Doch, ich finde das 816 BGB hier ausscheidet, da die Erben ja Eigentümer sind, auch bei einem Gegenstand, der per Vermächtnis an einen Dritten gehen soll. 283 passt am besten.
JA

07.10.2021, 17:17
(07.10.2021, 17:16)Gast schrieb:(07.10.2021, 17:07)Gast schrieb:(07.10.2021, 15:49)Gast schrieb:(07.10.2021, 15:45)Gast1803 schrieb:(07.10.2021, 15:40)Gast schrieb: Ich hab auch mit 816 I 1 BGB aufgerechnet. Durch Universalsukzession ist sie Eigentümerin des Wagens geworden, das ist ja auch nicht bestritten worden. Der Erwerb erfolgte gutgläubig, durch die nichtberechtigte Erbengemeinschaft. Dies stellt eine wirksame Verfügung dar, die der Beklagten zum Nachteil gereicht.
Diese hat dann einen Anspruch auf Herausgabe des Erlöses.
Ich wüsste nicht, wie Schadensersatz nach § 280 I infrage kommen soll!
Also GPA war die Beklagte keine Erbin, sondern Vermächtnis = schuldrechtlicher Anspruch gegen Erben
...aber das schließt 816 auch nicht aus, oder?
Doch, ich finde das 816 BGB hier ausscheidet, da die Erben ja Eigentümer sind, auch bei einem Gegenstand, der per Vermächtnis an einen Dritten gehen soll. 283 passt am besten.
JAShit... und da es in der Klausur praktisch nur 2 Ansprüche zu prüfen gab, dürfte man bei diesem Fehltritt wohl unter 4 Punkten liegen...
Glaub ich nicht, mach dir keine Sorgen. Die Begründung zählt!!
07.10.2021, 17:22
Wie habt ihr das gelöst, dass die Miterbin nachträglich die Zustimmung zur Klage widerrufen hat?
07.10.2021, 17:25
(07.10.2021, 17:22)Gast schrieb: Wie habt ihr das gelöst, dass die Miterbin nachträglich die Zustimmung zur Klage widerrufen hat?
Komplett ignoriert weil irgendwie nicht aktiv gelesen :D aber würde er nicht trotzdem berechtigt bleiben Leistung an alle zu fordern? Sie hat ja nicht die Zustimmung zur Kündigung des Darlehns widerrufen.
07.10.2021, 17:33
(07.10.2021, 17:22)Gast schrieb: Wie habt ihr das gelöst, dass die Miterbin nachträglich die Zustimmung zur Klage widerrufen hat?
Das hat die Beklagte im SS ja nur behauptet, als die Miterbin als Zeugin vernommen wurde, hat sie nichts gesagt, so dass die Beklagte, die sich auf den Widerruf beruft mE beweisfällig blieb
07.10.2021, 17:39
(07.10.2021, 17:25)Gast NRW Oktober2021. schrieb:Hat der Kläger denn Leistungen an alle gefordert oder nur an sich?(07.10.2021, 17:22)Gast schrieb: Wie habt ihr das gelöst, dass die Miterbin nachträglich die Zustimmung zur Klage widerrufen hat?
Komplett ignoriert weil irgendwie nicht aktiv gelesen :D aber würde er nicht trotzdem berechtigt bleiben Leistung an alle zu fordern? Sie hat ja nicht die Zustimmung zur Kündigung des Darlehns widerrufen.
07.10.2021, 17:44
(07.10.2021, 17:39)Gast schrieb:(07.10.2021, 17:25)Gast NRW Oktober2021. schrieb:Hat der Kläger denn Leistungen an alle gefordert oder nur an sich?(07.10.2021, 17:22)Gast schrieb: Wie habt ihr das gelöst, dass die Miterbin nachträglich die Zustimmung zur Klage widerrufen hat?
Komplett ignoriert weil irgendwie nicht aktiv gelesen :D aber würde er nicht trotzdem berechtigt bleiben Leistung an alle zu fordern? Sie hat ja nicht die Zustimmung zur Kündigung des Darlehns widerrufen.
Leistung hat er an alle gefordert. Nur bei dem Vergleich war er "eigenmächtig" unterwegs. Aber auch da sollte die Zahlung an alle gehen.
07.10.2021, 18:09
Ich fand sie klausuren jetzt nicht unterdurchschnittlich-bis jetzt prozessual so einiges drin gewesen… ich will es einfach nur bestehen… mach mir so unheimliche sorgen weil ich einfach so dumme fehler gemacht habe? ärger mich danach immer aber in dem moment ist man so angespannt da kann man teilweise nicht ruhig an die sache rangehen-so wie es alle ag leiter sagen…
07.10.2021, 18:18
(07.10.2021, 18:09)Gastnrw161 schrieb: Ich fand sie klausuren jetzt nicht unterdurchschnittlich-bis jetzt prozessual so einiges drin gewesen… ich will es einfach nur bestehen… mach mir so unheimliche sorgen weil ich einfach so dumme fehler gemacht habe? ärger mich danach immer aber in dem moment ist man so angespannt da kann man teilweise nicht ruhig an die sache rangehen-so wie es alle ag leiter sagen…
...damit bist Du nicht allein. Ich hab bisher auch alle Anspruchsgrundlagen versammelt. Prozessual lief es einigermaßen, ich hoffe, dass es reicht....im GPA muss man 1/4 ZR bestehen -sonst droht Blockversagen (was für ein schlimmes Wort!)