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Klausuren Juli 2018
Nds
Unregistered
 
#401
18.07.2018, 09:57
(16.07.2018, 19:59)hesse schrieb:  bitte nicht wieder diese diskussion eröffnen; es hat- denke ich- beides seine berechtigung.

@ all

wie fandet ihr die letzte klausur im ör hessen? einstweilige Anordnung auf Erteilung des Zeugnisses oder was habt ihr gemacht?

In niedersachsen dieselbe klausur. Ich hab einerseits klage erhoben und verpflichtungsantrag auf zeugniserteilung und andererseits antrag auf einstweilige anordnung mit dem inhalt, vorläufig das zeugnis auszustellen. Fand es wäre sonst eine vorwegnahme der hauptsache wenn das zeugnis endgültig im 123 vwgo verfahren erteilt worden wäre. Sicher war und bin ich mir aber nicht
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Gast
Unregistered
 
#402
18.07.2018, 12:24
hast du mit ermessensreduzierung auf null argumentiert? so habe ich es jedenfalls gemacht, damit man direkt zeugniss erteilen konnte, da eigtl. kein gebundener anspruch, wg. fehlendem auslandsaufenthalt
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hesse123
Unregistered
 
#403
18.07.2018, 13:01
stand im Kommentar nicht was mit ausnahmsweise Zulässigkeit der Vorwegnahme der Hauptsache? Zumindest meine ich, etwas derartiges gelesen zuhaben und habe mit einem Eingriff in die Berufsfreiheit und mit 19 IV GG argumentiert, wenn der Eintritt ins Ref verhindert wird Huh

Zur Begründung der Voraussetzungen habe ich sowohl den Ersatz des Auslandsaufenthalts durch das Praktikum etc bejaht und auch den ausnahmetatbestand wegen schwerer persönlicher Gründe angenommen
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Doofmann(NDS)
Unregistered
 
#404
18.07.2018, 16:03
In Niedersachsen haben wir keine Kommentare. Ich habe das auch als Problem angesehen und daher von Anfang an erst Verpflichtungsklage und dann 123er geprüft. Wahrscheinlich schlecht. Also BITTE lasst euch von meinem Geschreibsel hier nicht verunsichern. Bitte bedenkt auch, dass der Sachverhalt evtl. unterschiedlich war je nach Bundesland!

Ich fand allerdings dass es keinen Anspruch auf Erteilung des Zeugnisses gab.

Bei uns ergab sich aus irgendeiner Verordnung dass der Anspruch besteht sobald die Prüfung bestanden und die Nebenanforderungen erfüllt wurden. Die Prüfung war bestanden, aber es fehlte an der Nebenforderung des Auslandsaufenthalts.

Ich habe vorangestellt, dass ein Auslandsaufenthalt wie er eigentlich vorgesehen ist unstreitig nicht abgeleistet wurde. Die Mandantin hätte also nur "durch Anrechnung" ihres Paktikums oder aufgrund der Ausnahmeregelung zu ihrem Recht kommen können.

Für die Anrechnung setzte unsere Regelung aber voraus, dass das Praktikum "fachbezogen" und "kompetenzbezogen" war. Ich bin mir nicht sicher, ob das die Begriffe waren, aber bei uns waren so Definitionen dieser beiden Begriffe abgedruckt und in dem Abschnitt ging es um pädagogische Kompetenzen im Bereich Wissensvermittlung und in dem anderen über so lernpsychologische Aspekte. Das war bei dem Araktikum in einem Reiseunternehmen / Flughafen klar nicht der Fall. Also habe ich es abgelehnt.

Dann kam man zu der Ausnahmeregelung. Da habe ich gesagt dass gute Gründe dafür vorliegen, die Uni aber jedenfalls nicht zwingend zu einer Ermessensentscheidung dahingehend kommen MUSS, dass die Mandantin GAR KEINEN Auslandsaufenthalt braucht. Die Uni hatte bereits vorgeschlagen statt ein mal drei Monate auf zwei mal vier Wochen runter zu gehen. Da könnte man sich doch schon fragen, ob das nicht auch einer alleinerziehenden zumutbar ist. Da das Kind ja noch nicht schulpflichtig ist wäre es ja z.B. auch denkbar, dass sie es mitnimmt oder so... Jedenfalls das ginge wie ich finde auch ermessensgemäß.

Daraufhin bestand nach meiner Auffassung schon kein Verpflichtungsanspruch.

Beim 123er habe ich dann gesagt dass die ganze Sache auch nicht unzumutbar ist. Sie hat ja wirklich sehr spät den Antrag gestellt. Sie hätte doch wissen müssen dass in ihrem Fall schon eine besondere Konstellation vorliegt. Zudem ging aus der Akte hervor, dass sie wie bisher in der Zwischenzeit als Berufsschullehrerin arbeiten könnte. Also: Wo ist das Problem?! Ist halt eine doofe Kuh (das habe ich nicht geschrieben).

Im Endeffekt bin ich daher in der Zweckmäßigkeit dahin gekommen, dass ich ihr von der gerichtlichen Geltendmachung unter Kostengesichtspunkten abraten muss. Da sie allerdings keine andere Möglichkeit zur Verfolgung ihrer Interessen hat habe ich trotzdem eine Klageschrift entworfen. Sie muss nur im Mandantenschreiben dezidiert über die hohe Kostengefahr aufgeklärt werden...
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Hessen Gast
Unregistered
 
#405
19.07.2018, 20:17
(18.07.2018, 16:03)Doofmann(NDS) schrieb:  In Niedersachsen haben wir keine Kommentare. Ich habe das auch als Problem angesehen und daher von Anfang an erst Verpflichtungsklage und dann 123er geprüft. Wahrscheinlich schlecht. Also BITTE lasst euch von meinem Geschreibsel hier nicht verunsichern. Bitte bedenkt auch, dass der Sachverhalt evtl. unterschiedlich war je nach Bundesland!

Ich fand allerdings dass es keinen Anspruch auf Erteilung des Zeugnisses gab.

Bei uns ergab sich aus irgendeiner Verordnung dass der Anspruch besteht sobald die Prüfung bestanden und die Nebenanforderungen erfüllt wurden. Die Prüfung war bestanden, aber es fehlte an der Nebenforderung des Auslandsaufenthalts.

Ich habe vorangestellt, dass ein Auslandsaufenthalt wie er eigentlich vorgesehen ist unstreitig nicht abgeleistet wurde. Die Mandantin hätte also nur "durch Anrechnung" ihres Paktikums oder aufgrund der Ausnahmeregelung zu ihrem Recht kommen können.

Für die Anrechnung setzte unsere Regelung aber voraus, dass das Praktikum "fachbezogen" und "kompetenzbezogen" war. Ich bin mir nicht sicher, ob das die Begriffe waren, aber bei uns waren so Definitionen dieser beiden Begriffe abgedruckt und in dem Abschnitt ging es um pädagogische Kompetenzen im Bereich Wissensvermittlung und in dem anderen über so lernpsychologische Aspekte. Das war bei dem Araktikum in einem Reiseunternehmen / Flughafen klar nicht der Fall. Also habe ich es abgelehnt.

Dann kam man zu der Ausnahmeregelung. Da habe ich gesagt dass gute Gründe dafür vorliegen, die Uni aber jedenfalls nicht zwingend zu einer Ermessensentscheidung dahingehend kommen MUSS, dass die Mandantin GAR KEINEN Auslandsaufenthalt braucht. Die Uni hatte bereits vorgeschlagen statt ein mal drei Monate auf zwei mal vier Wochen runter zu gehen. Da könnte man sich doch schon fragen, ob das nicht auch einer alleinerziehenden zumutbar ist. Da das Kind ja noch nicht schulpflichtig ist wäre es ja z.B. auch denkbar, dass sie es mitnimmt oder so... Jedenfalls das ginge wie ich finde auch ermessensgemäß.

Daraufhin bestand nach meiner Auffassung schon kein Verpflichtungsanspruch.

Beim 123er habe ich dann gesagt dass die ganze Sache auch nicht unzumutbar ist. Sie hat ja wirklich sehr spät den Antrag gestellt. Sie hätte doch wissen müssen dass in ihrem Fall schon eine besondere Konstellation vorliegt. Zudem ging aus der Akte hervor, dass sie wie bisher in der Zwischenzeit als Berufsschullehrerin arbeiten könnte. Also: Wo ist das Problem?! Ist halt eine doofe Kuh (das habe ich nicht geschrieben).

Im Endeffekt bin ich daher in der Zweckmäßigkeit dahin gekommen, dass ich ihr von der gerichtlichen Geltendmachung unter Kostengesichtspunkten abraten muss. Da sie allerdings keine andere Möglichkeit zur Verfolgung ihrer Interessen hat habe ich trotzdem eine Klageschrift entworfen. Sie muss nur im Mandantenschreiben dezidiert über die hohe Kostengefahr aufgeklärt werden...

So hätte ich es auch am liebsten gemacht, nur dachte ich mir, dass der Sachverhalt so angelegt ist, dass man sagen soll, dass sie die Zeugnis verlangen kann..
die Argumentation dafür viel mir aber total schwer..
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Nds
Unregistered
 
#406
20.07.2018, 09:33
http://www.rechtsprechung.niedersachsen....wdoccase=1

An alle niedersachsen, wen es interessiert hier sozusagen der originalfall der letzten klausur
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Ndsgast
Unregistered
 
#407
20.07.2018, 13:20
Moin zusammen,
Weiß jemand, wann in Niedersachsen ungefähr mit den Noten bei den Verbesserern zu rechnen ist?
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Gast
Unregistered
 
#408
21.07.2018, 14:06
Das war auch der Fall in Hessen. Hab jetzt nicht alle Details gelesen, aber bei uns war der Sohn 5, der Ehemann verstorben, die Mutter krank und die finanzielle Situation schlecht. Deswegen habe ich argumentiert, dass auch 4 Wochen im Ausland nicht zumutbar sind und sie keine Möglichkeit der Betreuung für den Sohn hat.

Auch wenn das Gericht die Voraussetzungen abgelehnt hat, habe ich mich das in der Klausur einfach nicht getraut, aus Angst davor, am Ende ohne die möglicherweise vom JPA geforderte Antragsschrift und den Schriftsatz an die Versicherung darzustehen Huhanwaltliche Vorsicht hin oder her
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Verbesserung NRW
Unregistered
 
#409
21.07.2018, 20:13
Bekommen die Verbesserer die Noten nicht mit den anderen zusammen??
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Gast
Unregistered
 
#410
21.07.2018, 21:02
(21.07.2018, 20:13)Verbesserung NRW schrieb:  Bekommen die Verbesserer die Noten nicht mit den anderen zusammen??

In NRW ja, in Niedersachsen und Berlin zum Beispiel nicht.
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