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  5. Überzeugungskraft Zeugenaussage
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Überzeugungskraft Zeugenaussage
GastM
Unregistered
 
#1
17.09.2021, 15:46
Hallo zusammen,

ich habe Probleme bei der Würdigung einer Zeugenaussage: 
Ein Zeuge bestätigt in der mündlichen Verhandlung im wesentlichen die Darstellung des Klägers zu der er befragt wird und macht darüber hinaus von sich aus noch Angaben zu anderen Dingen (zu Gunsten des Klägers), zu denen er weder von Gericht noch den Beteiligten gefragt wurde, er dürfte gar nicht wissen, dass diese Dinge in dem Rechtsstreit von Relevanz sind. Es liegt also m.E. nahe, dass der Zeuge mit dem Kläger über diese Dinge vorher (bzw. in einer Verhandlungspause, die beiden haben auch noch gleichzeitig die Toilette aufgesucht) gesprochen hat/sich abgesprochen hat, obwohl beide das Gegenteil behaupten. Kann man allein deshalb davon ausgehen, dass die Aussage insgesamt nicht glaubhaft ist bzw. wie würde man die fehlende Überzeugungskraft begründen? Im übrigen erscheint mir die Aussage eigentlich nicht unrealistisch oder so. Die Rest der Akte ergibt aber nur Sinn, wenn ich diese Aussage als nicht überzeugend erachte. 

Danke euch!
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Praktiker
Posting Freak
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Beiträge: 2.201
Themen: 0
Registriert seit: Apr 2021
#2
17.09.2021, 18:23
Das lässt sich so abstrakt schwer sagen. Zeugen sollen ja von sich aus berichten, wenn er redselig ist und drauflosredet, kann das ja auch positiv sein, zumal wenn es unstrukturiert ist. Und wenn eine Absprache mit der Partei erfolgt ist, hätte der Zeuge ja auch einfach dafür benannt bzw. befragt werden können.

Selbst wenn er weiß, worum es geht, muss die Aussage nicht zwingend unrichtig sein. Aber das alles ist natürlich schon Anlass, die Glaubhaftigkeit zu hinterfragen.

Warst Du im Termin dabei? Das ist vielleicht nur aus der Akte wirklich schlecht zu beurteilen, frag doch mal Deinen Ausbilder, wie er es wahrgenommen hat.
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GastM
Unregistered
 
#3
17.09.2021, 19:42
Danke erstmal für die Antwort! 

Ich war im Termin nicht dabei, dementsprechend schwierig finde ich es das Ganze einzuschätzen. Nur anhand des Protokolls würde ich tatsächlich dazu tendieren, dem Zeugen zu folgen, allerdings hätte man dann m.E. über die weiteren Anspruchsvoraussetzungen noch Beweis erheben müssen. Da die Sache aber so entschieden wurde, überlege ich wie ich dazu komme die Klage so abzuweisen. 

Meine Ausbilderin kann ich leider nicht mehr fragen, da ich die Sache abgeben muss wenn wir uns das nächste mal sehen.
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Praktiker
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Beiträge: 2.201
Themen: 0
Registriert seit: Apr 2021
#4
17.09.2021, 21:36
Telefonieren? :)
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omnimodo
Senior Member
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Beiträge: 725
Themen: 6
Registriert seit: Apr 2021
#5
18.09.2021, 17:48
Die Würdigung muss schon deine Ausbilderin vornehmen. Zeugenaussagen aufgrund eines Protokolls zu werten passiert nur im Examen.
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Gast
Unregistered
 
#6
18.09.2021, 17:56
(18.09.2021, 17:48)omnimodo schrieb:  Die Würdigung muss schon deine Ausbilderin vornehmen. Zeugenaussagen aufgrund eines Protokolls zu werten passiert nur im Examen.

Kommt in der Praxis nach einem Dezernatswechsel durchaus auch vor, wenn die Parteien sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren (§ 128 Abs. 2 ZPO) einverstanden erklären.
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GAsst
Unregistered
 
#7
18.09.2021, 21:01
Hier geht es nicht um die Glaubhaftigkeit, sondern die Glaubwürdigkeit. Diese ohne eigenen Eindruck zu tragfähig zu bewerten, ist sehr schwierig. Aber ein Toilettengang und ungefragte Angaben allein würden mir nicht reichen, die Aussage vollständig aus der Wertung zu nehmen.
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