09.07.2018, 15:58
(09.07.2018, 15:49)Gast schrieb:(09.07.2018, 15:44)Nds schrieb: Ich habe im ersten Komplex versuchten Mord (kein Rücktritt da schon fehlgeschlagen weil er vorher gesehen hat das er F eh nicht mehr einholen kann) und versuchten schweren Raub bezgl der 3000 € und bezgl der erlangten Gegenstände vollendete räuberische Erpressung mit Qualifikation des 250.
Im zweiten Tatkomplex mangels Vermögensbetreuungspflicht keine Untreue und auch keinen (versuchten) Betrug und keinen Diebstahl und keine Unterlassung.
Im dritten Komplex hab ich nur 242 mit 243.
für 243 war ja kein strafantrag erforderlich. Geringwertigkeit hab ich abgelehnt weil die ja subj UND obj vorliegen muss und er nach einiger Aussage Geld benötigte und wohl nicht nur 20 € ... bei 244 hab ich gesagt dass ihm nicht nachgewiesen werden kann dass er schon im Zeitpunkt der Einbruchs Diebstahlsvorsatz hatte.
Und alles extrem durcheinander und ohne richtige Gliederung usw. blöde Klausur :(
NAja die SAche muss aber auch für den Täter geringwertig sein. Das meint ja subjektiv. Und für ihn war klar dass es "nur" 20 Euro waren. Sagt er selber. Es ist nicht so dass er dachte dass der 20 Euro Schein viel wert ist. Also da war glaub ich kein Spielraum das abzulehnen. Dementsprechend war der ganze Komplex damit tot. Bei der Untreue reicht es meiner MEinung nach ebenfalls aus, dass sie ihm das Geld anvertraut hat um eine Pflicht für ihn zu erfüllen, davon ab war es aber nicht nachweisbar. Und für den versuchten Betrug reicht es ebenfalls aus, wenn der Täter zu einem Merkmal angesetzt hat z.b. zu Täuschung und dadurch ein Irrtum entstanden ist. 1das war in NDS auch der Fall.
Ja das kann gut sein mit der Geringwertigkeit :/
Die Vermögensbetreuungspflicht erfordert aber eine gewisse Selbststündigkeit und eigenen Entscheidungsspielraum, welcher denke ich nicht vorlag da er das Geld ja unabhängig einer eigenen Entscheidungskompetebz einfach nur als Bote quasi weiterleiten sollte.
Bezgl Betrug fehlte es mir auch an der Nachweisbarkeit das er schon bei Entgegennahme des Geldes die Absicht hatte das für sich zu verwenden aber wie gesagt, alles unsicher, ich will auch gar nicht behaupten dass meins richtiger sei, sind alles nur Überlegungen :)
09.07.2018, 16:02
(09.07.2018, 15:57)Gast schrieb:(09.07.2018, 15:51)Gast NDS schrieb:(09.07.2018, 15:48)nds schrieb:(09.07.2018, 15:42)Gast NDS schrieb: Der Richter wurde bei uns erreicht aber wollte keine Anordnung wegen Anlegung einer Akte geben. Danach kann er den Beschluss aber nicht verweigern laut Meyer-Goßner. Somit war die StA befugt wegen Gefahr im Verzug zu durchsuchen. Das lag vor. 104 StPo war abenfalls nicht anwendbar weil vor 21 Uhr durchsucht wurde. Demnach war die Durchsuchung rechtmäßig. Aber dneke mal dass die Klausuren nicht gleich waren. 153, 154 und alles weitere war bei uns z.b. ausgeschlossen
Aber die StA verliert doch ihre Eilkompetenz sobald der Richter erreicht wurde, unabhängig ob die Verweigerung rechtswidrig war (was sie denke ich war) ? Ich hab das dann über die Abwägung gelöst da der Verstoß nicht zwangsweise eine RW zur Folge hat
Der Richter hats aber nicht abgelehnt sondern nur mit Verweis auf eine Akte gesagt, vorher macht er es nicht. Das ist nicht zulässsig. Steht auch exakt so im Meyer Goßner. In dem Fall kann die StA wenn der SV plausibel dem Richter erklärt wurde und er sich deshalb weigert, selber tätig werden. War hier in dem Fall so
Das stimmt so nicht. Wenn der zuständige Richter durch einen Antrag auf Erlass einer Durchsuchungsanordnung mit der Sache befasst wird, endet grundsätzlich ei dEilkompetenz der Ermittlungsbehörden! Diese lebt unabhängig davon, aus welchen Gründen die richterliche Entscheidung über den Antrag unterbleibt, auch nicht wieder auf.
Meyer Goßner 105 Rn.2b. Da war das Problem und genau da steht: doch. Die Durchsuchung war rechtmäßig.
09.07.2018, 16:03
(09.07.2018, 15:57)Gast schrieb:(09.07.2018, 15:51)Gast NDS schrieb:(09.07.2018, 15:48)nds schrieb: [quote='Gast NDS' pid='15595' dateline='1531143726']
Der Richter wurde bei uns erreicht aber wollte keine Anordnung wegen Anlegung einer Akte geben. Danach kann er den Beschluss aber nicht verweigern laut Meyer-Goßner. Somit war die StA befugt wegen Gefahr im Verzug zu durchsuchen. Das lag vor. 104 StPo war abenfalls nicht anwendbar weil vor 21 Uhr durchsucht wurde. Demnach war die Durchsuchung rechtmäßig. Aber dneke mal dass die Klausuren nicht gleich waren. 153, 154 und alles weitere war bei uns z.b. ausgeschlossen
Aber die StA verliert doch ihre Eilkompetenz sobald der Richter erreicht wurde, unabhängig ob die Verweigerung rechtswidrig war (was sie denke ich war) ? Ich hab das dann über die Abwägung gelöst da der Verstoß nicht zwangsweise eine RW zur Folge hat
Der Richter hats aber nicht abgelehnt sondern nur mit Verweis auf eine Akte gesagt, vorher macht er es nicht. Das ist nicht zulässsig. Steht auch exakt so im Meyer Goßner. In dem Fall kann die StA wenn der SV plausibel dem Richter erklärt wurde und er sich deshalb weigert, selber tätig werden. War hier in dem Fall so
Das stimmt so nicht. Wenn der zuständige Richter durch einen Antrag auf Erlass einer Durchsuchungsanordnung mit der Sache befasst wird, endet grundsätzlich ei dEilkompetenz der Ermittlungsbehörden! Diese lebt unabhängig davon, aus welchen Gründen die richterliche Entscheidung über den Antrag unterbleibt, auch nicht wieder auf.
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Ich habe das so gesehen, dass die Zuständigkeit der STA nicht wieder auflebt. Die Richterin hat auch gesagt, dass ihr der Sachverhalt zu komplex ist, nicht nur dass sie ohne Akte nicht entscheiden möchte.
Wenn die Durchsuchung rw war, kam man auch zu dem Problem ob die Beschlagnahme des Messers verwertbar ist oder fernwirkug der rw Durchsuchung. Ich dachte das sei Klausurtakzisch. Aber sicher ist das nicht.
09.07.2018, 16:06
(09.07.2018, 16:02)Gast schrieb:(09.07.2018, 15:57)Gast schrieb:(09.07.2018, 15:51)Gast NDS schrieb:(09.07.2018, 15:48)nds schrieb:(09.07.2018, 15:42)Gast NDS schrieb: Der Richter wurde bei uns erreicht aber wollte keine Anordnung wegen Anlegung einer Akte geben. Danach kann er den Beschluss aber nicht verweigern laut Meyer-Goßner. Somit war die StA befugt wegen Gefahr im Verzug zu durchsuchen. Das lag vor. 104 StPo war abenfalls nicht anwendbar weil vor 21 Uhr durchsucht wurde. Demnach war die Durchsuchung rechtmäßig. Aber dneke mal dass die Klausuren nicht gleich waren. 153, 154 und alles weitere war bei uns z.b. ausgeschlossen
Aber die StA verliert doch ihre Eilkompetenz sobald der Richter erreicht wurde, unabhängig ob die Verweigerung rechtswidrig war (was sie denke ich war) ? Ich hab das dann über die Abwägung gelöst da der Verstoß nicht zwangsweise eine RW zur Folge hat
Der Richter hats aber nicht abgelehnt sondern nur mit Verweis auf eine Akte gesagt, vorher macht er es nicht. Das ist nicht zulässsig. Steht auch exakt so im Meyer Goßner. In dem Fall kann die StA wenn der SV plausibel dem Richter erklärt wurde und er sich deshalb weigert, selber tätig werden. War hier in dem Fall so
Das stimmt so nicht. Wenn der zuständige Richter durch einen Antrag auf Erlass einer Durchsuchungsanordnung mit der Sache befasst wird, endet grundsätzlich ei dEilkompetenz der Ermittlungsbehörden! Diese lebt unabhängig davon, aus welchen Gründen die richterliche Entscheidung über den Antrag unterbleibt, auch nicht wieder auf.
Meyer Goßner 105 Rn.2b. Da war das Problem und genau da steht: doch. Die Durchsuchung war rechtmäßig.
Richtig, ich befinde mich auch in genau dieser Rn. Der Richter darf wegen fehlender Aktenkenntnis die Anordnung nicht ablehnen. Macht er es aber doch, lebt die Eilkompetenz nicht wieder auf. Ohnehin sehe ich keine Gefahr im Verzug. Habe dann wie meine Vorrednerin auch eine Abwägung gemacht, denn eine rechtswidrige Durchsuchung führt nicht per se zum Verwertungverbot.
09.07.2018, 16:09
(09.07.2018, 15:44)Nds schrieb: Ich habe im ersten Komplex versuchten Mord (kein Rücktritt da schon fehlgeschlagen weil er vorher gesehen hat das er F eh nicht mehr einholen kann) und versuchten schweren Raub bezgl der 3000 € und bezgl der erlangten Gegenstände vollendete räuberische Erpressung mit Qualifikation des 250.
Im zweiten Tatkomplex mangels Vermögensbetreuungspflicht keine Untreue und auch keinen (versuchten) Betrug und keinen Diebstahl und keine Unterlassung.
Im dritten Komplex hab ich nur 242 mit 243.
für 243 war ja kein strafantrag erforderlich. Geringwertigkeit hab ich abgelehnt weil die ja subj UND obj vorliegen muss und er nach einiger Aussage Geld benötigte und wohl nicht nur 20 € ... bei 244 hab ich gesagt dass ihm nicht nachgewiesen werden kann dass er schon im Zeitpunkt der Einbruchs Diebstahlsvorsatz hatte.
Und alles extrem durcheinander und ohne richtige Gliederung usw. blöde Klausur :(
Ich dachte 242,243 (-) wegen 248a da geringwertig bis 25€.
Für 244 gilt der 248a nicht. Daher 244 (+), aber kein Strafantrag. Und wegen geringwertiger Sache wohl kein öffentliches Interesse.
09.07.2018, 16:12
(09.07.2018, 16:09)Nrw schrieb:(09.07.2018, 15:44)Nds schrieb: Ich habe im ersten Komplex versuchten Mord (kein Rücktritt da schon fehlgeschlagen weil er vorher gesehen hat das er F eh nicht mehr einholen kann) und versuchten schweren Raub bezgl der 3000 € und bezgl der erlangten Gegenstände vollendete räuberische Erpressung mit Qualifikation des 250.
Im zweiten Tatkomplex mangels Vermögensbetreuungspflicht keine Untreue und auch keinen (versuchten) Betrug und keinen Diebstahl und keine Unterlassung.
Im dritten Komplex hab ich nur 242 mit 243.
für 243 war ja kein strafantrag erforderlich. Geringwertigkeit hab ich abgelehnt weil die ja subj UND obj vorliegen muss und er nach einiger Aussage Geld benötigte und wohl nicht nur 20 € ... bei 244 hab ich gesagt dass ihm nicht nachgewiesen werden kann dass er schon im Zeitpunkt der Einbruchs Diebstahlsvorsatz hatte.
Und alles extrem durcheinander und ohne richtige Gliederung usw. blöde Klausur :(
Ich dachte 242,243 (-) wegen 248a da geringwertig bis 25€.
Für 244 gilt der 248a nicht. Daher 244 (+), aber kein Strafantrag. Und wegen geringwertiger Sache wohl kein öffentliches Interesse.
Aber § 248a gilt doch auch nicht für §§ 242, 243 oder??
Und § 244 geht nicht durch, weil keine ZEA bestand zu dem Zeitpunkt, als er eingebrochen ist. Würde ich sagen.
09.07.2018, 16:14
(09.07.2018, 16:12)NRW schrieb:(09.07.2018, 16:09)Nrw schrieb:(09.07.2018, 15:44)Nds schrieb: Ich habe im ersten Komplex versuchten Mord (kein Rücktritt da schon fehlgeschlagen weil er vorher gesehen hat das er F eh nicht mehr einholen kann) und versuchten schweren Raub bezgl der 3000 € und bezgl der erlangten Gegenstände vollendete räuberische Erpressung mit Qualifikation des 250.
Im zweiten Tatkomplex mangels Vermögensbetreuungspflicht keine Untreue und auch keinen (versuchten) Betrug und keinen Diebstahl und keine Unterlassung.
Im dritten Komplex hab ich nur 242 mit 243.
für 243 war ja kein strafantrag erforderlich. Geringwertigkeit hab ich abgelehnt weil die ja subj UND obj vorliegen muss und er nach einiger Aussage Geld benötigte und wohl nicht nur 20 € ... bei 244 hab ich gesagt dass ihm nicht nachgewiesen werden kann dass er schon im Zeitpunkt der Einbruchs Diebstahlsvorsatz hatte.
Und alles extrem durcheinander und ohne richtige Gliederung usw. blöde Klausur :(
Ich dachte 242,243 (-) wegen 248a da geringwertig bis 25€.
Für 244 gilt der 248a nicht. Daher 244 (+), aber kein Strafantrag. Und wegen geringwertiger Sache wohl kein öffentliches Interesse.
Aber § 248a gilt doch auch nicht für §§ 242, 243 oder??
Und § 244 geht nicht durch, weil keine ZEA bestand zu dem Zeitpunkt, als er eingebrochen ist. Würde ich sagen.
stimmt aber 243 war nicht anwendbar weil die sache geringwertig war (unter 25 Euro)
09.07.2018, 16:18
(09.07.2018, 16:12)NRW schrieb:(09.07.2018, 16:09)Nrw schrieb:(09.07.2018, 15:44)Nds schrieb: Ich habe im ersten Komplex versuchten Mord (kein Rücktritt da schon fehlgeschlagen weil er vorher gesehen hat das er F eh nicht mehr einholen kann) und versuchten schweren Raub bezgl der 3000 € und bezgl der erlangten Gegenstände vollendete räuberische Erpressung mit Qualifikation des 250.
Im zweiten Tatkomplex mangels Vermögensbetreuungspflicht keine Untreue und auch keinen (versuchten) Betrug und keinen Diebstahl und keine Unterlassung.
Im dritten Komplex hab ich nur 242 mit 243.
für 243 war ja kein strafantrag erforderlich. Geringwertigkeit hab ich abgelehnt weil die ja subj UND obj vorliegen muss und er nach einiger Aussage Geld benötigte und wohl nicht nur 20 € ... bei 244 hab ich gesagt dass ihm nicht nachgewiesen werden kann dass er schon im Zeitpunkt der Einbruchs Diebstahlsvorsatz hatte.
Und alles extrem durcheinander und ohne richtige Gliederung usw. blöde Klausur :(
Ich dachte 242,243 (-) wegen 248a da geringwertig bis 25€.
Für 244 gilt der 248a nicht. Daher 244 (+), aber kein Strafantrag. Und wegen geringwertiger Sache wohl kein öffentliches Interesse.
Aber § 248a gilt doch auch nicht für §§ 242, 243 oder??
Und § 244 geht nicht durch, weil keine ZEA bestand zu dem Zeitpunkt, als er eingebrochen ist. Würde ich sagen.
Stimmt keine ZEA. Ich glaube ich habe das eingestellt nach 154, war ja dann total Quatsch, wenn ich selbst vorher sage kein Strafantrag und kein öff Interesse.
09.07.2018, 16:24
Richtiger Mist heute.
Welches mordmerkmal habt ihr denn bejaht?
Welches mordmerkmal habt ihr denn bejaht?
09.07.2018, 16:25