13.09.2021, 16:24
(13.09.2021, 16:10)Gast schrieb: GastDito. Du erfüllst die formalen Voraussetzungen ja vollauf, vb im 1. wird gern gesehen und BW hat in der Vergangenheit sogar geringfügige Unterschreitungen der 8P akzeptiert. Die Einstellung sollte sicher sein, wenn keine gravierenden Probleme an anderer Front vorliegen.
Einzig hinsichtlich der Ortszuweisung solltest Du Dich als unterdurchschnittlicher Bewerber ein klein wenig flexibel zeigen. In welchen OLG-Bezirk soll es denn gehen?
Das hört sich ja schon mal gut an ... bringe auch noch Zusatzqualis mit, dazu möchte ich aber aus "Anonymitäts-Gründen" nicht zu viel schreiben. Bin recht flexibel, schön wäre natürlich Heidelberg oder Freiburg , generell eher der "Westen" von BawÜ, aber schon klar dass diese Bezirke sehr beliebt sind..
Gut, HD und FR sind natürlich die absoluten Premiumbezirke, da würde ich mir erstmal keine allzu großen Hoffnungen machen. Aber das gute am OLG-Bezirk KA ist halt, dass man dort insgesamt viele attraktive Orte hat, die über die Rheinschiene auch verkehrstechnisch gut miteinander verbunden sind, so dass man ggf. auch von den jeweils dazwischen gelegenen, für sich genommen vielleicht weniger attraktiven, Orten recht gut pendeln kann.
Das abgelegenste, was Dir passieren kann, wäre Mosbach oder Waldshut-Tiengen. Ersteres ist mit etwas gutem Willen aus dem Rhein-Neckar-Raum pendelbar, zweiteres aus Freiburg.
OLG Stuttgart hat demgegenüber an attraktiven Orten nur die Landeshauptstadt und eine Jurauni (Tübingen) zu bieten - ansonsten teilweise wirklich tiefste Provinz.
13.09.2021, 16:33
(13.09.2021, 16:24)Gast schrieb:(13.09.2021, 16:10)Gast schrieb: GastDito. Du erfüllst die formalen Voraussetzungen ja vollauf, vb im 1. wird gern gesehen und BW hat in der Vergangenheit sogar geringfügige Unterschreitungen der 8P akzeptiert. Die Einstellung sollte sicher sein, wenn keine gravierenden Probleme an anderer Front vorliegen.
Einzig hinsichtlich der Ortszuweisung solltest Du Dich als unterdurchschnittlicher Bewerber ein klein wenig flexibel zeigen. In welchen OLG-Bezirk soll es denn gehen?
Das hört sich ja schon mal gut an ... bringe auch noch Zusatzqualis mit, dazu möchte ich aber aus "Anonymitäts-Gründen" nicht zu viel schreiben. Bin recht flexibel, schön wäre natürlich Heidelberg oder Freiburg , generell eher der "Westen" von BawÜ, aber schon klar dass diese Bezirke sehr beliebt sind..
Gut, HD und FR sind natürlich die absoluten Premiumbezirke, da würde ich mir erstmal keine allzu großen Hoffnungen machen. Aber das gute am OLG-Bezirk KA ist halt, dass man dort insgesamt viele attraktive Orte hat, die über die Rheinschiene auch verkehrstechnisch gut miteinander verbunden sind, so dass man ggf. auch von den jeweils dazwischen gelegenen, für sich genommen vielleicht weniger attraktiven, Orten recht gut pendeln kann.
Das abgelegenste, was Dir passieren kann, wäre Mosbach oder Waldshut-Tiengen. Ersteres ist mit etwas gutem Willen aus dem Rhein-Neckar-Raum pendelbar, zweiteres aus Freiburg.
OLG Stuttgart hat demgegenüber an attraktiven Orten nur die Landeshauptstadt und eine Jurauni (Tübingen) zu bieten - ansonsten teilweise wirklich tiefste Provinz.
Super dankeschön - ja mit OLG Karlsruhe und pendeln kann ich mir sehr gut vorstellen :) .. dann schaue ich mal
13.09.2021, 17:08
Werden Kandidaten unter 8P im 1. (vb im 2.) immer noch kategorisch ausgeschlossen?
13.09.2021, 20:38
15.09.2021, 13:17
(13.09.2021, 20:38)Gast schrieb:(13.09.2021, 17:08)GästinBW schrieb: Werden Kandidaten unter 8P im 1. (vb im 2.) immer noch kategorisch ausgeschlossen?
Weit überwiegend, ja.
Bitte? Es gibt Leute, die mit (nicht allzu sehr) unter 8 Punkten im Zweiten (Quelle: Ausbildungsleiterin meines Landgerichts) in der Justiz landen. Warum sollte man dann diejenigen ausschließen, die im Zweiten ein Vb haben und die 8 halt im Zweiten knapp verfehlen? Laut Anforderungsprofil der Justiz Baden-Württemberg sind beide Examen gleichwertig, aber informell dürfte sich die Justiz mE eher über die Kombi b/Vb freuen als über Vb/b, weil Praktikerexamen usw.
"Weit überwiegend / kategorisch" halte ich also für den konkreten Fall, sofern die Unterschreitung im Ersten nicht allzu gravierend ist, für Quatsch.
15.09.2021, 13:18
(15.09.2021, 13:17)Gast schrieb:(13.09.2021, 20:38)Gast schrieb:(13.09.2021, 17:08)GästinBW schrieb: Werden Kandidaten unter 8P im 1. (vb im 2.) immer noch kategorisch ausgeschlossen?
Weit überwiegend, ja.
Bitte? Es gibt Leute, die mit (nicht allzu sehr) unter 8 Punkten im Zweiten (Quelle: Ausbildungsleiterin meines Landgerichts) in der Justiz landen. Warum sollte man dann diejenigen ausschließen, die im Zweiten ein Vb haben und die 8 halt im Zweiten knapp verfehlen? Laut Anforderungsprofil der Justiz Baden-Württemberg sind beide Examen gleichwertig, aber informell dürfte sich die Justiz mE eher über die Kombi b/Vb freuen als über Vb/b, weil Praktikerexamen usw.
"Weit überwiegend / kategorisch" halte ich also für den konkreten Fall, sofern die Unterschreitung im Ersten nicht allzu gravierend ist, für Quatsch.
Ich meine "und die 8 halt im *Ersten knapp verfehlen"
15.09.2021, 17:28
(15.09.2021, 13:17)Gast schrieb:(13.09.2021, 20:38)Gast schrieb:(13.09.2021, 17:08)GästinBW schrieb: Werden Kandidaten unter 8P im 1. (vb im 2.) immer noch kategorisch ausgeschlossen?
Weit überwiegend, ja.
Bitte? Es gibt Leute, die mit (nicht allzu sehr) unter 8 Punkten im Zweiten (Quelle: Ausbildungsleiterin meines Landgerichts) in der Justiz landen. Warum sollte man dann diejenigen ausschließen, die im Zweiten ein Vb haben und die 8 halt im Zweiten knapp verfehlen? Laut Anforderungsprofil der Justiz Baden-Württemberg sind beide Examen gleichwertig, aber informell dürfte sich die Justiz mE eher über die Kombi b/Vb freuen als über Vb/b, weil Praktikerexamen usw.
"Weit überwiegend / kategorisch" halte ich also für den konkreten Fall, sofern die Unterschreitung im Ersten nicht allzu gravierend ist, für Quatsch.
Andere Ansicht als Du: die Justizverwaltung.
LT-Drs. 16/9950 vom Frühjahr diesen Jahres:
ZITAT
„Ein Abweichen von den oben genannten Regeleinstellungsvoraussetzungen von jeweils mindestens 8,0 Punkten ist möglich, wenn die Noten der Bewerberin bzw. des Bewerbers nur knapp unter 8,0 Punkten liegen und sie bzw. er zusätzliche Qualifikationen, beispielsweise Berufserfahrung in einschlägigen Bereichen, aufweisen kann.
In den Jahren seit 2016 wurde von dieser Möglichkeit in folgendem Umfang Gebrauch gemacht:
(…) 2020 7 %
Dabei wird darauf hingewiesen, dass auch diese Bewerberinnen und Bewerber weit überwiegend entweder in der Ersten juristischen Prüfung oder der Zweiten juristischen Staatsprüfung ein Ergebnis von 8,0 Punkten und mehr erzielt haben. Es wurden lediglich im Jahr 2017 im Umfang von 0,9 Prozent und im Jahr 2018 im Umfang von 0,6 Prozent auch Einstellungen vorgenommen, bei denen die betreffenden Bewerberinnen und Bewerber sowohl in der Ersten juristischen Prüfung als auch in der Zweiten juristischen Staatsprüfung die Regeleinstellungsvoraussetzungen von 8,0 Punkten nicht erreicht hatten.“
ZITAT ENDE
93 zu 7 ist halt doch weit überwiegend.
15.09.2021, 18:03
(15.09.2021, 17:28)Gast schrieb:(15.09.2021, 13:17)Gast schrieb:(13.09.2021, 20:38)Gast schrieb:(13.09.2021, 17:08)GästinBW schrieb: Werden Kandidaten unter 8P im 1. (vb im 2.) immer noch kategorisch ausgeschlossen?
Weit überwiegend, ja.
Bitte? Es gibt Leute, die mit (nicht allzu sehr) unter 8 Punkten im Zweiten (Quelle: Ausbildungsleiterin meines Landgerichts) in der Justiz landen. Warum sollte man dann diejenigen ausschließen, die im Zweiten ein Vb haben und die 8 halt im Zweiten knapp verfehlen? Laut Anforderungsprofil der Justiz Baden-Württemberg sind beide Examen gleichwertig, aber informell dürfte sich die Justiz mE eher über die Kombi b/Vb freuen als über Vb/b, weil Praktikerexamen usw.
"Weit überwiegend / kategorisch" halte ich also für den konkreten Fall, sofern die Unterschreitung im Ersten nicht allzu gravierend ist, für Quatsch.
Andere Ansicht als Du: die Justizverwaltung.
LT-Drs. 16/9950 vom Frühjahr diesen Jahres:
ZITAT
„Ein Abweichen von den oben genannten Regeleinstellungsvoraussetzungen von jeweils mindestens 8,0 Punkten ist möglich, wenn die Noten der Bewerberin bzw. des Bewerbers nur knapp unter 8,0 Punkten liegen und sie bzw. er zusätzliche Qualifikationen, beispielsweise Berufserfahrung in einschlägigen Bereichen, aufweisen kann.
In den Jahren seit 2016 wurde von dieser Möglichkeit in folgendem Umfang Gebrauch gemacht:
(…) 2020 7 %
Dabei wird darauf hingewiesen, dass auch diese Bewerberinnen und Bewerber weit überwiegend entweder in der Ersten juristischen Prüfung oder der Zweiten juristischen Staatsprüfung ein Ergebnis von 8,0 Punkten und mehr erzielt haben. Es wurden lediglich im Jahr 2017 im Umfang von 0,9 Prozent und im Jahr 2018 im Umfang von 0,6 Prozent auch Einstellungen vorgenommen, bei denen die betreffenden Bewerberinnen und Bewerber sowohl in der Ersten juristischen Prüfung als auch in der Zweiten juristischen Staatsprüfung die Regeleinstellungsvoraussetzungen von 8,0 Punkten nicht erreicht hatten.“
ZITAT ENDE
93 zu 7 ist halt doch weit überwiegend.
Dass die Justizverwaltung weitestgehend Kandidaten rekrutiert, die 2x8 mindestens erfüllen, ist mir klar. Und auch die entsprechende Anfrage im Landtag ist mir bekannt. Mir ging es eher um die Betonung, dass man Leute mit "einmal unter 8 im Ersten, dafür Vb im Zweiten noch immer kategorisch ausschließt". Das klingt so als sei diese Kombination für die Justiz - selbst wenn sie mal jemanden mit einmal unter 8 einstellt - ein Dealbreaker wäre. Und ich gehe davon aus, dass das nicht so ist. Unter den "1x unter 8, 1x über 8"-Eingestellten werden sich mE mehr Leute mit der Kombi b/Vb finden als mit Vb/b. Belegen kann ich das nicht, aber es liegt nahe, da das Zweite Examen als Praktikerexamen für die Justiz ein Stück interessanter sein dürfte als das Erste, wenn auch dieses nicht total unwichtig ist.
15.09.2021, 18:11
Die Argumentation hat was für sich, widerspricht aber dem Sinn von Notengrenzen. Allerdings dürfte es dennoch Ausnahmen geben, so wie es auch Ausnahmen mit unter 8 im zweiten Examen gibt.
Das sind aber meiner Erfahrung nach insbesondere Leute mit Berufserfahrung, Promotion oder solche, die sich erkennbar unter Wert geschlagen haben (zB schlechte mündliche Prüfung bei sehr guten Klausuren).
Das sind aber meiner Erfahrung nach insbesondere Leute mit Berufserfahrung, Promotion oder solche, die sich erkennbar unter Wert geschlagen haben (zB schlechte mündliche Prüfung bei sehr guten Klausuren).
15.09.2021, 18:21
(15.09.2021, 18:11)Gast schrieb: Die Argumentation hat was für sich, widerspricht aber dem Sinn von Notengrenzen. Allerdings dürfte es dennoch Ausnahmen geben, so wie es auch Ausnahmen mit unter 8 im zweiten Examen gibt.
Das sind aber meiner Erfahrung nach insbesondere Leute mit Berufserfahrung, Promotion oder solche, die sich erkennbar unter Wert geschlagen haben (zB schlechte mündliche Prüfung bei sehr guten Klausuren).
Notengrenzen sind halt da keine starren Grenzen, wo es aufweichende Formulierungen gibt. Und die gibt es in BW durch den Zusatz "in der Regel mindestens 8". Wo Regeln sind, bestehen Ausnahmen, das ist richtig. Neben Zusatzqualifikationen wird auch die Anzahl der Bewerber eine Rolle spielen. Über Corona war und ist es mit der Justiz tendenziell schwieriger also sonst, denn die Bewerberzahlen sind vielerorts hoch. Die Menschen wollen Sicherheit, und nicht wenige verbinden "Sicherheit" mit den Vorzügen des Staatsdienstes. Ergo greift die Justiz natürlich erst einmal in den Topf der Notenbesten.
In BW (auch das geht aus der oben genannten Anfrage hervor) sahen die Einstellungen über die letzten Jahre gut aus, man federt hierzulande sicherlich die große Pensionierungswelle gut ab. Ich bezweifle aber stark, dass die Justiz den Segen der derart hohen Bewerberzahlen langfristig haben wird. Dagegen sprechen einige Faktoren wie weniger Absolventen im Allgemeinen bei steigenden Gehältern in der Wirtschaft und einem auch dort zunehmenden Bewusstsein für Work-Life-Balance. Dann dürfte es vielleicht auch eher für jemanden klappen, der in einem Examen unter den geforderten Punkten geblieben ist.