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  5. Klausuren Juli 2018
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Klausuren Juli 2018
Gast NDS
Unregistered
 
#231
09.07.2018, 15:39
Kleine ERgänzung zum Thema Rücktritt: halte ich in Niedersachsen eher für abwegig. Bei uns befreite sich das Opfer quasi selber und rannte zum Nachbarn. Daher ist der Rücktritt nicht durch den Täter erfolgt und daher auch nicht möglich meiner Meinung nach, sondern das Opfer ist einfach entkommen ohne dass er die Tat noch hätte verwirklichen können. Beim Raub ebenso
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Nrw
Unregistered
 
#232
09.07.2018, 15:40
(09.07.2018, 15:35)Gast NDS schrieb:  Es sieht ja fast so aus, dass in NDS die gleiche Klausur lief. 2 Delikte anklagen finde ich dann doch etwas wenig, wenn die Klausuren nicht Differenzen hatte.

Habe bzgl. der Ebay Auktiob versuchten Betrug bejaht.
Danach 240 I, 241 II, 253 I, 255, 250 II Nr.1
Im dritten Komplex mit dem Messer: Versuchten Mord, gef KV, mehrfache KV
Der Einbruchsdiebstahl war mangels Strafantrag tot, der schwere Diebstahl schon wegen Geringwertigkeit, 303 ebenfalls kein Strafantrag.
Der Vierte Komplex mit der Untreue schien mir nicht beweisbar.

Anklage zum Schwurgericht, wegen versuchten Mordes, Haft weiter anordnen wegen Fluchtgefahr (hohe Strafandrohung, wechselnde Wohnsitze und keine Bindungen)

Ansonsten die Anklage irgendwie runterschreiben, Aussagen waren alle verwertbar bzw die Durchsuchung rechtmäßig.

Insgesamt ziemlich einfach fande ich für Examen allerdings so lächerlich viel. Habe glaube ich im Gutachten so gut wie keinen Gutachtenstil, sondern dass meiste kurz festgestellt und nur wenig problematisiert. War kaum zu schaffen:rolleyes:

Wieso Durchsuchung rechtmäßig?
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Gast NDS
Unregistered
 
#233
09.07.2018, 15:42
Der Richter wurde bei uns erreicht aber wollte keine Anordnung wegen Anlegung einer Akte geben. Danach kann er den Beschluss aber nicht verweigern laut Meyer-Goßner. Somit war die StA befugt wegen Gefahr im Verzug zu durchsuchen. Das lag vor. 104 StPo war abenfalls nicht anwendbar weil vor 21 Uhr durchsucht wurde. Demnach war die Durchsuchung rechtmäßig. Aber dneke mal dass die Klausuren nicht gleich waren. 153, 154 und alles weitere war bei uns z.b. ausgeschlossen
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Nds
Unregistered
 
#234
09.07.2018, 15:44
Ich habe im ersten Komplex versuchten Mord (kein Rücktritt da schon fehlgeschlagen weil er vorher gesehen hat das er F eh nicht mehr einholen kann) und versuchten schweren Raub bezgl der 3000 € und bezgl der erlangten Gegenstände vollendete räuberische Erpressung mit Qualifikation des 250.

Im zweiten Tatkomplex mangels Vermögensbetreuungspflicht keine Untreue und auch keinen (versuchten) Betrug und keinen Diebstahl und keine Unterlassung.

Im dritten Komplex hab ich nur 242 mit 243.
für 243 war ja kein strafantrag erforderlich. Geringwertigkeit hab ich abgelehnt weil die ja subj UND obj vorliegen muss und er nach einiger Aussage Geld benötigte und wohl nicht nur 20 € ... bei 244 hab ich gesagt dass ihm nicht nachgewiesen werden kann dass er schon im Zeitpunkt der Einbruchs Diebstahlsvorsatz hatte.

Und alles extrem durcheinander und ohne richtige Gliederung usw. blöde Klausur :(
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Gast
Unregistered
 
#235
09.07.2018, 15:46
glaube schon, dass die klausuren in NDS und Hessen jedenfalls gleich waren. 154 war bei uns auch ausgeschlossen und auch sonst klingt alles nach der Klausur,w ie sie scheinbar auch in NDS gelaufen ist Krass zuviel für die 5 h!
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nds
Unregistered
 
#236
09.07.2018, 15:48
(09.07.2018, 15:42)Gast NDS schrieb:  Der Richter wurde bei uns erreicht aber wollte keine Anordnung wegen Anlegung einer Akte geben. Danach kann er den Beschluss aber nicht verweigern laut Meyer-Goßner. Somit war die StA befugt wegen Gefahr im Verzug zu durchsuchen. Das lag vor. 104 StPo war abenfalls nicht anwendbar weil vor 21 Uhr durchsucht wurde. Demnach war die Durchsuchung rechtmäßig. Aber dneke mal dass die Klausuren nicht gleich waren. 153, 154 und alles weitere war bei uns z.b. ausgeschlossen

Aber die StA verliert doch ihre Eilkompetenz sobald der Richter erreicht wurde, unabhängig ob die Verweigerung rechtswidrig war (was sie denke ich war) ? Ich hab das dann über die Abwägung gelöst da der Verstoß nicht zwangsweise eine RW zur Folge hat Huh
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Asli89
Unregistered
 
#237
09.07.2018, 15:49
Shitttt hab die sache mit der durchsuchung komplett vergessen:( obwohl ich in meiner lösungsskizze das notiert hatte...
ich glaub sogar 3 punkte werden bei mir nicht zu haben seinHuh
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Gast
Unregistered
 
#238
09.07.2018, 15:49
(09.07.2018, 15:44)Nds schrieb:  Ich habe im ersten Komplex versuchten Mord (kein Rücktritt da schon fehlgeschlagen weil er vorher gesehen hat das er F eh nicht mehr einholen kann) und versuchten schweren Raub bezgl der 3000 € und bezgl der erlangten Gegenstände vollendete räuberische Erpressung mit Qualifikation des 250.

Im zweiten Tatkomplex mangels Vermögensbetreuungspflicht keine Untreue und auch keinen (versuchten) Betrug und keinen Diebstahl und keine Unterlassung.

Im dritten Komplex hab ich nur 242 mit 243.
für 243 war ja kein strafantrag erforderlich. Geringwertigkeit hab ich abgelehnt weil die ja subj UND obj vorliegen muss und er nach einiger Aussage Geld benötigte und wohl nicht nur 20 € ... bei 244 hab ich gesagt dass ihm nicht nachgewiesen werden kann dass er schon im Zeitpunkt der Einbruchs Diebstahlsvorsatz hatte.

Und alles extrem durcheinander und ohne richtige Gliederung usw. blöde Klausur :(

NAja die SAche muss aber auch für den Täter geringwertig sein. Das meint ja subjektiv. Und für ihn war klar dass es "nur" 20 Euro waren. Sagt er selber. Es ist nicht so dass er dachte dass der 20 Euro Schein viel wert ist. Also da war glaub ich kein Spielraum das abzulehnen. Dementsprechend war der ganze Komplex damit tot. Bei der Untreue reicht es meiner MEinung nach ebenfalls aus, dass sie ihm das Geld anvertraut hat um eine Pflicht für ihn zu erfüllen, davon ab war es aber nicht nachweisbar. Und für den versuchten Betrug reicht es ebenfalls aus, wenn der Täter zu einem Merkmal angesetzt hat z.b. zu Täuschung und dadurch ein Irrtum entstanden ist. 1das war in NDS auch der Fall.
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Gast NDS
Unregistered
 
#239
09.07.2018, 15:51
(09.07.2018, 15:48)nds schrieb:  
(09.07.2018, 15:42)Gast NDS schrieb:  Der Richter wurde bei uns erreicht aber wollte keine Anordnung wegen Anlegung einer Akte geben. Danach kann er den Beschluss aber nicht verweigern laut Meyer-Goßner. Somit war die StA befugt wegen Gefahr im Verzug zu durchsuchen. Das lag vor. 104 StPo war abenfalls nicht anwendbar weil vor 21 Uhr durchsucht wurde. Demnach war die Durchsuchung rechtmäßig. Aber dneke mal dass die Klausuren nicht gleich waren. 153, 154 und alles weitere war bei uns z.b. ausgeschlossen

Aber die StA verliert doch ihre Eilkompetenz sobald der Richter erreicht wurde, unabhängig ob die Verweigerung rechtswidrig war (was sie denke ich war) ? Ich hab das dann über die Abwägung gelöst da der Verstoß nicht zwangsweise eine RW zur Folge hat Huh

Der Richter hats aber nicht abgelehnt sondern nur mit Verweis auf eine Akte gesagt, vorher macht er es nicht. Das ist nicht zulässsig. Steht auch exakt so im Meyer Goßner. In dem Fall kann die StA wenn der SV plausibel dem Richter erklärt wurde und er sich deshalb weigert, selber tätig werden. War hier in dem Fall so
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Gast
Unregistered
 
#240
09.07.2018, 15:57
(09.07.2018, 15:51)Gast NDS schrieb:  
(09.07.2018, 15:48)nds schrieb:  
(09.07.2018, 15:42)Gast NDS schrieb:  Der Richter wurde bei uns erreicht aber wollte keine Anordnung wegen Anlegung einer Akte geben. Danach kann er den Beschluss aber nicht verweigern laut Meyer-Goßner. Somit war die StA befugt wegen Gefahr im Verzug zu durchsuchen. Das lag vor. 104 StPo war abenfalls nicht anwendbar weil vor 21 Uhr durchsucht wurde. Demnach war die Durchsuchung rechtmäßig. Aber dneke mal dass die Klausuren nicht gleich waren. 153, 154 und alles weitere war bei uns z.b. ausgeschlossen

Aber die StA verliert doch ihre Eilkompetenz sobald der Richter erreicht wurde, unabhängig ob die Verweigerung rechtswidrig war (was sie denke ich war) ? Ich hab das dann über die Abwägung gelöst da der Verstoß nicht zwangsweise eine RW zur Folge hat Huh

Der Richter hats aber nicht abgelehnt sondern nur mit Verweis auf eine Akte gesagt, vorher macht er es nicht. Das ist nicht zulässsig. Steht auch exakt so im Meyer Goßner. In dem Fall kann die StA wenn der SV plausibel dem Richter erklärt wurde und er sich deshalb weigert, selber tätig werden. War hier in dem Fall so


Das stimmt so nicht. Wenn der zuständige Richter durch einen Antrag auf Erlass einer Durchsuchungsanordnung mit der Sache befasst wird, endet grundsätzlich ei dEilkompetenz der Ermittlungsbehörden! Diese lebt unabhängig davon, aus welchen Gründen die richterliche Entscheidung über den Antrag unterbleibt, auch nicht wieder auf.
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