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  5. Klausuren Juli 2018
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Klausuren Juli 2018
Asli89
Unregistered
 
#181
07.07.2018, 08:37
Also mich regt es auch wirklich langsam auf mit dieser ständigen kaiser diskussion!!!

Alle die ein 2.Examen schreiben, haben auch ein 1. hinter sich und wissen hoffentlich sich selber einzuschätzen und wie eine examensvorbereitung für sich am besten ist!!

Ich möchte mich hier über die klausuren austauschen und nicht stöndig diese diskussion über kaiser lesen!

Leute, die dennoch ihre meinung zu kaiser sagen wollen:
Eröffnet bitte eine neue Gruppe und diskutiert da weiter!

Das regt mich echt auf dieses zuspammen:-/
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Gast
Unregistered
 
#182
07.07.2018, 08:49
(07.07.2018, 08:25)KlaussHess schrieb:  Ich verstehe die "Diskussion",insbesondere an dieser Stelle, nicht. Wer Kaiser oder sonstige Anbieter nutzen will, kann das doch machen und wer nicht will, lässt es einfach. Mir ist bewusst, dass ich mich grade selbst daran beteilige aber mich regts langsam auf.

Ob die Listen usw messbare Verbesserungen bewirken, ist nicht feststellbar, weil keiner weiß, wie die Klausuren in jedem Einzelfall gelaufen wären, wenn der/die Betreffende sie ohne/mit Rep geschrieben hätte. Oder hat schonmal jemand ein und denselben Durchgang mit und gleichzeitig ohne Rep geschrieben?Huh
Ich dachte in diesem Thread gehts darum, sich über die Klausuren im Juli 2018 auszutauschen.

Mein Tipp an alle, die gerade schreiben: Schaut nur während der Klausurphase hier ins Forum,wenn ihr euch sehr sicher seid, die Klausuren sehr gut geschrieben zu haben. Jeder Gedanke an vergangene Klausuren führt bei den meisten nämlich dazu, dass sie noch mehr Schiss vor der jeweils nächsten Klausur haben, wenn sie ihre Lösung mit der der anderen vergleichen.
Und es geht doch wohl darum, jeden Tag mit dem bestmöglichen Gefühl in die Klausur zu gehen (korrigiert mich,wenn ich mich irre)

Den Tipp kann ich unterschreiben. Ich hab mich während meinen Klausuren im Mai zusammengerissen und nur einmal geguckt - und danach ging es mir direkt schlecht. Ich hab mir dann hinterher mit etwas Abstand alles durchgelesen.
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Blubb
Unregistered
 
#183
07.07.2018, 09:38
Ich hab bei der direkten Anwendung von ProdhaftG ein Problem: kann man das Inverkehrbringen denn überhaupt bejahen, wenn er das Produkt nur zur Verwendung auf seinem Hof einsetzt? Habe ProdHaftG nur über 823 I einfließen lassen im Rahmen der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht. Habe mich bei der Bejahung aber schwer getan, da er ja seine Frau und den Sohn als Zeugen benennen konnte. Da im SV in nem kleinen Nebensatz stand, dass der Mandant Student sei, hab ich deshalb erstmal nur nen PKH-Antrag gestellt. Studenten sind ja bekanntlich arm :D
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NRW9
Unregistered
 
#184
07.07.2018, 09:52
(07.07.2018, 09:38)Blubb schrieb:  Ich hab bei der direkten Anwendung von ProdhaftG ein Problem: kann man das Inverkehrbringen denn überhaupt bejahen, wenn er das Produkt nur zur Verwendung auf seinem Hof einsetzt? Habe ProdHaftG nur über 823 I einfließen lassen im Rahmen der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht. Habe mich bei der Bejahung aber schwer getan, da er ja seine Frau und den Sohn als Zeugen benennen konnte. Da im SV in nem kleinen Nebensatz stand, dass der Mandant Student sei, hab ich deshalb erstmal nur nen PKH-Antrag gestellt. Studenten sind ja bekanntlich arm :D

Ja ist ein Inverkehrbrigen weil er damit fremde Rechtsgüter in Kontakt mit dem Produkt bringt (Pferde auf seinem Hof). Ist ein Problemachwerpunkt in dem Urteil gewesen, wird aber bejaht. Mit 823 hat das nichts zu tun, Verschuldens- und Gefährungshaftung sind zwei paar Schuhe.
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Gast
Unregistered
 
#185
07.07.2018, 10:06
(07.07.2018, 09:52)NRW9 schrieb:  
(07.07.2018, 09:38)Blubb schrieb:  Ich hab bei der direkten Anwendung von ProdhaftG ein Problem: kann man das Inverkehrbringen denn überhaupt bejahen, wenn er das Produkt nur zur Verwendung auf seinem Hof einsetzt? Habe ProdHaftG nur über 823 I einfließen lassen im Rahmen der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht. Habe mich bei der Bejahung aber schwer getan, da er ja seine Frau und den Sohn als Zeugen benennen konnte. Da im SV in nem kleinen Nebensatz stand, dass der Mandant Student sei, hab ich deshalb erstmal nur nen PKH-Antrag gestellt. Studenten sind ja bekanntlich arm :D

Ja ist ein Inverkehrbrigen weil er damit fremde Rechtsgüter in Kontakt mit dem Produkt bringt (Pferde auf seinem Hof). Ist ein Problemachwerpunkt in dem Urteil gewesen, wird aber bejaht. Mit 823 hat das nichts zu tun, Verschuldens- und Gefährungshaftung sind zwei paar Schuhe.

Die Grundsätze diesbezüglich aus dem ProdHaftG werden im Rahmen des Verschuldens bei 823 I BGB entsprechend angewendet. Also im Endeffekt doch dasselbe paar Schuhe ;)
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NRW
Unregistered
 
#186
07.07.2018, 10:25
(07.07.2018, 10:06)Gast schrieb:  
(07.07.2018, 09:52)NRW9 schrieb:  
(07.07.2018, 09:38)Blubb schrieb:  Ich hab bei der direkten Anwendung von ProdhaftG ein Problem: kann man das Inverkehrbringen denn überhaupt bejahen, wenn er das Produkt nur zur Verwendung auf seinem Hof einsetzt? Habe ProdHaftG nur über 823 I einfließen lassen im Rahmen der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht. Habe mich bei der Bejahung aber schwer getan, da er ja seine Frau und den Sohn als Zeugen benennen konnte. Da im SV in nem kleinen Nebensatz stand, dass der Mandant Student sei, hab ich deshalb erstmal nur nen PKH-Antrag gestellt. Studenten sind ja bekanntlich arm :D

Ja ist ein Inverkehrbrigen weil er damit fremde Rechtsgüter in Kontakt mit dem Produkt bringt (Pferde auf seinem Hof). Ist ein Problemachwerpunkt in dem Urteil gewesen, wird aber bejaht. Mit 823 hat das nichts zu tun, Verschuldens- und Gefährungshaftung sind zwei paar Schuhe.

Die Grundsätze diesbezüglich aus dem ProdHaftG werden im Rahmen des Verschuldens bei 823 I BGB entsprechend angewendet. Also im Endeffekt doch dasselbe paar Schuhe ;)

Nein weil Gefährdungshaftung und damit völlig anderes paar Schuhe - insbesondere in unserem Sachverhalt wo auf der letzten Seite extra für uns hingeschrieben wurde, dass er, auf gutdeutsch, auf keinen Fall ein Verschulden hat. Das ist als würdest du sagen 7 StVG und 823 wären das selbe paar Schuhe. Gerade bei 823 nicht, wo das Verschulden vom Gläubiger nachzuweisen ist. Wenn du nicht über ProduktHaftG gehst, kannst du in dieser Klausur dem Mandanten deshalb auf keinen Fall zur Klage raten. Folgerichtig kann dann nur sein ihm von der Klage abzuraten - womit man dann aber auch einen Anwaltshaftungsfall produziert hätte, denn eine einschlägige Anspruchsgrundlage zu übersehen und damit einen Anspruch nicht durchzusetzen ist eine Pflichtverletzung für einen Anwalt. Wie gesagt, es bringt jetzt nichts sich da irgendwo was herzureden, ich hab diese Woche auch schon Klausuren in den Sand gesetzt, wahrscheinlich wird fast jeder mindestens eine oder mehr Klausuren verhauen haben.

PS: Die Grundsätze des ProdHaftG werden nicht IM 823 umgesetzt, sondern der 823 ist NEBEN 1 ProdHaftG in Anspruchskonkurrenz anzuwenden, dafür gibt es den 15 II ProdHaftG. Ist insgesamt alles ziemlich gut im Palandt kommentiert.
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Gast
Unregistered
 
#187
07.07.2018, 10:42
(07.07.2018, 10:25)NRW schrieb:  
(07.07.2018, 10:06)Gast schrieb:  
(07.07.2018, 09:52)NRW9 schrieb:  
(07.07.2018, 09:38)Blubb schrieb:  Ich hab bei der direkten Anwendung von ProdhaftG ein Problem: kann man das Inverkehrbringen denn überhaupt bejahen, wenn er das Produkt nur zur Verwendung auf seinem Hof einsetzt? Habe ProdHaftG nur über 823 I einfließen lassen im Rahmen der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht. Habe mich bei der Bejahung aber schwer getan, da er ja seine Frau und den Sohn als Zeugen benennen konnte. Da im SV in nem kleinen Nebensatz stand, dass der Mandant Student sei, hab ich deshalb erstmal nur nen PKH-Antrag gestellt. Studenten sind ja bekanntlich arm :D

Ja ist ein Inverkehrbrigen weil er damit fremde Rechtsgüter in Kontakt mit dem Produkt bringt (Pferde auf seinem Hof). Ist ein Problemachwerpunkt in dem Urteil gewesen, wird aber bejaht. Mit 823 hat das nichts zu tun, Verschuldens- und Gefährungshaftung sind zwei paar Schuhe.

Die Grundsätze diesbezüglich aus dem ProdHaftG werden im Rahmen des Verschuldens bei 823 I BGB entsprechend angewendet. Also im Endeffekt doch dasselbe paar Schuhe ;)

Nein weil Gefährdungshaftung und damit völlig anderes paar Schuhe - insbesondere in unserem Sachverhalt wo auf der letzten Seite extra für uns hingeschrieben wurde, dass er, auf gutdeutsch, auf keinen Fall ein Verschulden hat. Das ist als würdest du sagen 7 StVG und 823 wären das selbe paar Schuhe. Gerade bei 823 nicht, wo das Verschulden vom Gläubiger nachzuweisen ist. Wenn du nicht über ProduktHaftG gehst, kannst du in dieser Klausur dem Mandanten deshalb auf keinen Fall zur Klage raten. Folgerichtig kann dann nur sein ihm von der Klage abzuraten - womit man dann aber auch einen Anwaltshaftungsfall produziert hätte, denn eine einschlägige Anspruchsgrundlage zu übersehen und damit einen Anspruch nicht durchzusetzen ist eine Pflichtverletzung für einen Anwalt. Wie gesagt, es bringt jetzt nichts sich da irgendwo was herzureden, ich hab diese Woche auch schon Klausuren in den Sand gesetzt, wahrscheinlich wird fast jeder mindestens eine oder mehr Klausuren verhauen haben.

PS: Die Grundsätze des ProdHaftG werden nicht IM 823 umgesetzt, sondern der 823 ist NEBEN 1 ProdHaftG in Anspruchskonkurrenz anzuwenden, dafür gibt es den 15 II ProdHaftG. Ist insgesamt alles ziemlich gut im Palandt kommentiert.

Mea culpa. Im Palandt steht, dass die Grundsätze bzgl der Beweislast (Geschädigter für Fehlerhaftigkeit des Produkts bei Inverkehrbringen und Ursächlichkeit) im Rahmen von 823 I entsprechend angewendet werden und diesbezüglich eine Beweiserleichterung bzw Beweislastumkehr in Frage kommen kann.
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Gast
Unregistered
 
#188
07.07.2018, 10:58
(07.07.2018, 10:42)Gast schrieb:  
(07.07.2018, 10:25)NRW schrieb:  
(07.07.2018, 10:06)Gast schrieb:  
(07.07.2018, 09:52)NRW9 schrieb:  
(07.07.2018, 09:38)Blubb schrieb:  Ich hab bei der direkten Anwendung von ProdhaftG ein Problem: kann man das Inverkehrbringen denn überhaupt bejahen, wenn er das Produkt nur zur Verwendung auf seinem Hof einsetzt? Habe ProdHaftG nur über 823 I einfließen lassen im Rahmen der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht. Habe mich bei der Bejahung aber schwer getan, da er ja seine Frau und den Sohn als Zeugen benennen konnte. Da im SV in nem kleinen Nebensatz stand, dass der Mandant Student sei, hab ich deshalb erstmal nur nen PKH-Antrag gestellt. Studenten sind ja bekanntlich arm :D

Ja ist ein Inverkehrbrigen weil er damit fremde Rechtsgüter in Kontakt mit dem Produkt bringt (Pferde auf seinem Hof). Ist ein Problemachwerpunkt in dem Urteil gewesen, wird aber bejaht. Mit 823 hat das nichts zu tun, Verschuldens- und Gefährungshaftung sind zwei paar Schuhe.

Die Grundsätze diesbezüglich aus dem ProdHaftG werden im Rahmen des Verschuldens bei 823 I BGB entsprechend angewendet. Also im Endeffekt doch dasselbe paar Schuhe ;)

Nein weil Gefährdungshaftung und damit völlig anderes paar Schuhe - insbesondere in unserem Sachverhalt wo auf der letzten Seite extra für uns hingeschrieben wurde, dass er, auf gutdeutsch, auf keinen Fall ein Verschulden hat. Das ist als würdest du sagen 7 StVG und 823 wären das selbe paar Schuhe. Gerade bei 823 nicht, wo das Verschulden vom Gläubiger nachzuweisen ist. Wenn du nicht über ProduktHaftG gehst, kannst du in dieser Klausur dem Mandanten deshalb auf keinen Fall zur Klage raten. Folgerichtig kann dann nur sein ihm von der Klage abzuraten - womit man dann aber auch einen Anwaltshaftungsfall produziert hätte, denn eine einschlägige Anspruchsgrundlage zu übersehen und damit einen Anspruch nicht durchzusetzen ist eine Pflichtverletzung für einen Anwalt. Wie gesagt, es bringt jetzt nichts sich da irgendwo was herzureden, ich hab diese Woche auch schon Klausuren in den Sand gesetzt, wahrscheinlich wird fast jeder mindestens eine oder mehr Klausuren verhauen haben.

PS: Die Grundsätze des ProdHaftG werden nicht IM 823 umgesetzt, sondern der 823 ist NEBEN 1 ProdHaftG in Anspruchskonkurrenz anzuwenden, dafür gibt es den 15 II ProdHaftG. Ist insgesamt alles ziemlich gut im Palandt kommentiert.

Mea culpa. Im Palandt steht, dass die Grundsätze bzgl der Beweislast (Geschädigter für Fehlerhaftigkeit des Produkts bei Inverkehrbringen und Ursächlichkeit) im Rahmen von 823 I entsprechend angewendet werden und diesbezüglich eine Beweiserleichterung bzw Beweislastumkehr in Frage kommen kann.

Beim Verschulden habe ich gesagt, dass es ihm zumutbar war, das Futter auf Verunreinigungen zu testen. Im SV stand, dass eine schnelle und kostengünstige Überprüfung auf Verunreinigungen - wobei ich aber ziemlich sicher bin, dass sich dies auf die Verunreinigung durch Erdreste, nicht zwangsläufig Bakterien, bezog, worauf es ja schließlich eigtl ankam, aber wie du schon meintest, man biegt sich eben manchmal was zurecht :D - im Labor möglich war. Dann aber eben Problem mit Zeugenbeweis seiner family, hence: schwierige Beweislast.
Aber ja, wenn das Ganze ein Inverkehrbringen darstellt, ist 1 ProdHaftG natürlich die sicherere AGL.

In ein paar Monaten sind wir alle schlauer ;)
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Gast
Unregistered
 
#189
07.07.2018, 10:58
(07.07.2018, 10:42)Gast schrieb:  
(07.07.2018, 10:25)NRW schrieb:  
(07.07.2018, 10:06)Gast schrieb:  
(07.07.2018, 09:52)NRW9 schrieb:  
(07.07.2018, 09:38)Blubb schrieb:  Ich hab bei der direkten Anwendung von ProdhaftG ein Problem: kann man das Inverkehrbringen denn überhaupt bejahen, wenn er das Produkt nur zur Verwendung auf seinem Hof einsetzt? Habe ProdHaftG nur über 823 I einfließen lassen im Rahmen der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht. Habe mich bei der Bejahung aber schwer getan, da er ja seine Frau und den Sohn als Zeugen benennen konnte. Da im SV in nem kleinen Nebensatz stand, dass der Mandant Student sei, hab ich deshalb erstmal nur nen PKH-Antrag gestellt. Studenten sind ja bekanntlich arm :D

Ja ist ein Inverkehrbrigen weil er damit fremde Rechtsgüter in Kontakt mit dem Produkt bringt (Pferde auf seinem Hof). Ist ein Problemachwerpunkt in dem Urteil gewesen, wird aber bejaht. Mit 823 hat das nichts zu tun, Verschuldens- und Gefährungshaftung sind zwei paar Schuhe.

Die Grundsätze diesbezüglich aus dem ProdHaftG werden im Rahmen des Verschuldens bei 823 I BGB entsprechend angewendet. Also im Endeffekt doch dasselbe paar Schuhe ;)

Nein weil Gefährdungshaftung und damit völlig anderes paar Schuhe - insbesondere in unserem Sachverhalt wo auf der letzten Seite extra für uns hingeschrieben wurde, dass er, auf gutdeutsch, auf keinen Fall ein Verschulden hat. Das ist als würdest du sagen 7 StVG und 823 wären das selbe paar Schuhe. Gerade bei 823 nicht, wo das Verschulden vom Gläubiger nachzuweisen ist. Wenn du nicht über ProduktHaftG gehst, kannst du in dieser Klausur dem Mandanten deshalb auf keinen Fall zur Klage raten. Folgerichtig kann dann nur sein ihm von der Klage abzuraten - womit man dann aber auch einen Anwaltshaftungsfall produziert hätte, denn eine einschlägige Anspruchsgrundlage zu übersehen und damit einen Anspruch nicht durchzusetzen ist eine Pflichtverletzung für einen Anwalt. Wie gesagt, es bringt jetzt nichts sich da irgendwo was herzureden, ich hab diese Woche auch schon Klausuren in den Sand gesetzt, wahrscheinlich wird fast jeder mindestens eine oder mehr Klausuren verhauen haben.

PS: Die Grundsätze des ProdHaftG werden nicht IM 823 umgesetzt, sondern der 823 ist NEBEN 1 ProdHaftG in Anspruchskonkurrenz anzuwenden, dafür gibt es den 15 II ProdHaftG. Ist insgesamt alles ziemlich gut im Palandt kommentiert.

Mea culpa. Im Palandt steht, dass die Grundsätze bzgl der Beweislast (Geschädigter für Fehlerhaftigkeit des Produkts bei Inverkehrbringen und Ursächlichkeit) im Rahmen von 823 I entsprechend angewendet werden und diesbezüglich eine Beweiserleichterung bzw Beweislastumkehr in Frage kommen kann.

Das wäre dann die Produzentenhaftung, die dort kommentiert ist.
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NRW
Unregistered
 
#190
07.07.2018, 11:18
Wenn man zur Klage rät und das Verschulden fälschlicherweise als Nachweisbar annimmt, ist es mE aber trotzdem kein Beinbruch, denn das Gericht wird alle Anspruchsgrundlagen prüfen, auch solche, die der Anwalt gar nicht nennt oder erkennt. Insofern dürfte alles aus praktischer Sicht vertretbar sein, was zumindest eine Klage empfiehlt. Nur von der Klage abzuraten wäre halt wirklich ungünstig, aber das haben glaub ich die wenigsten gemacht, insofern trinken wir jetzt alle Tee und fragen uns lieber wie zur Hölle man nochmal ne Anklage schreibt :D
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