06.07.2018, 16:54
Tja und so wird aus einem guten ein sehr sehr schlechtes Gefühl. Ich könnte echt kotzen.
Habe mir gedacht, dass sei ausgeschlossen, damit man mehr beim verschulden schreiben muss und einen Anspruch aus 280 I dem aus 823 I abgrenzt und vorzieht.
Oh man...
Ich hoffe, die Korrektoren verstehen, was da passiert ist und sind gnädig :(
Habe mir gedacht, dass sei ausgeschlossen, damit man mehr beim verschulden schreiben muss und einen Anspruch aus 280 I dem aus 823 I abgrenzt und vorzieht.
Oh man...
Ich hoffe, die Korrektoren verstehen, was da passiert ist und sind gnädig :(
06.07.2018, 16:57
Ja echt ärgerlich :(
Hoffe auch, dass man deswegen nicht durchgefallen ist.... Was meint ihr, was an Punkten noch maximal drin ist?
Hoffe auch, dass man deswegen nicht durchgefallen ist.... Was meint ihr, was an Punkten noch maximal drin ist?
06.07.2018, 17:03
Da man ja ein Gutachten schreiben müsste, wäre ProdHG ja nur eine AGL. Den Rest müsste man doch sowieso prüfen. Also gibt es natürlich Punktabzug. Aber durchgefallen wäre schön heftig, wenn der Rest doch geprüft wurde.
06.07.2018, 17:05
Tja.. ich denke, das wird auch ein Stück weit vom Korrektor abhängig sein.
Dem Grunde nach kann ja daneben auch ein (grds. stärkerer) vertraglicher Anspruch bestehen. Aber das Verschulden und der Nachweis der Pflichtverletzung war schon echt ein Brett.
Es war natürlich deutlich schwerer, das (wenn auch bei 280 I vermutete) Verschulden darzulegen, aber ob es unvertrebar war es anzunehmen, weiß ich nicht.
Das war alles so unnötig!
Vllt. sind da noch 4 Punkte drinnen, wenn der praktische Teil in Ordnung ist.
Ich für meinen Teil hoffe dementsprechend auf 4 Punkte -.-
Dem Grunde nach kann ja daneben auch ein (grds. stärkerer) vertraglicher Anspruch bestehen. Aber das Verschulden und der Nachweis der Pflichtverletzung war schon echt ein Brett.
Es war natürlich deutlich schwerer, das (wenn auch bei 280 I vermutete) Verschulden darzulegen, aber ob es unvertrebar war es anzunehmen, weiß ich nicht.
Das war alles so unnötig!
Vllt. sind da noch 4 Punkte drinnen, wenn der praktische Teil in Ordnung ist.
Ich für meinen Teil hoffe dementsprechend auf 4 Punkte -.-
06.07.2018, 17:05
(06.07.2018, 16:57)NRW schrieb: Ja echt ärgerlich :(
Hoffe auch, dass man deswegen nicht durchgefallen ist.... Was meint ihr, was an Punkten noch maximal drin ist?
Deshalb bist Du auf keinen Fall durchgefallen. Ich würde schwer davon ausgehen, dass 2/3 der Prüflinge das ProduktHaftG nicht geprüft haben.
Dazu kommt, dass unsere Klausur mit diversen Sachen angereichert war, die nicht in dem Urteil vorkommen:
Abschluss des Pferdeeinstellungsvertrages
Abgrenzung Vertrag und Gefälligkeit
Eigentümerstellung des Klägers (ohne die würde auch die Produkthaftung keinen Sinn machen), Besitzkonstitut
Ggf. Ansprüchen aus GoA im Falle der fehlenden Eigentümerstellung
Unterschiedliche Schadenspositionen, insb. Affektionsinteresse bei Tieren, Ausdehnung der Aufwandspauschale aus den KFZ Fällen
etc pp.
06.07.2018, 17:08
Auch einer der Unglücklichen. Ich gehe einfach mal davon aus (bzw. hoffe), dass es einen nicht vollständig das Genick bricht, wenn man eine AGL aus einem Nebengesetz im Eifer des Gefechts übersieht.
06.07.2018, 17:09
Im Übrigen konnte man mE auch durch Annahme eines Vertrags und daraus resultierende Schadensersatzansprüche zur entsprechenden Lösung kommen.
280 I, 241 II iVm Einstellungsvertrag
Einstellungsvertrag (+)
Pflichtverletzung in Form einer Schutzpflichtverletzung (Eigentumsschädigung) (+)
Vertretenmüssen (+), weil Beweislast beim Beklagten und keine Möglichkeit einer überzeugenden Beweisführung
[/php]
280 I, 241 II iVm Einstellungsvertrag
Einstellungsvertrag (+)
Pflichtverletzung in Form einer Schutzpflichtverletzung (Eigentumsschädigung) (+)
Vertretenmüssen (+), weil Beweislast beim Beklagten und keine Möglichkeit einer überzeugenden Beweisführung
[/php]
06.07.2018, 17:09
Habe den Hinweis auch falsch verstanden und keine Produkthaftung geprüft.
Daher habe ich im Ergebnis auch von einer Klageerhebung abgeraten im Mandantenschreiben. Begründung:
1) Nebenpflichtverletzung aus Vertrag (-) da kein Eigen- oder Fremdverschulden bei wirtschaftlich unzumutbarer Kontrolle vor Fütterung
2) Echte berechtige GoA (-) weil Heilbehandlung jedenfalls nicht im Interesse und mit Willen des F, echte unberechtige GoA (-) weil Bereichung letztlich aufgedrängt
3) EBV (-) da Vertrag ein RzB
4) § 823 Abs. 1 (-) da selbst wenn ET oder berechtigter Besitz durch VSP verletzt kein Verschulden, § 831 (-) da jedenfalls exkulpiert, § 830 Abs. 1 S. 2 (-) da kein 3-Personen-Verhältnis
5) NLK (-) wegen aufgedrängter Bereicherung
Hilfsweise Schaden §§ 249 Abs. 2 S. 1, 251 Abs. 2 S. 1 (+) jedenfalls Heilbehandlung und Kostenpauschale
Daher habe ich im Ergebnis auch von einer Klageerhebung abgeraten im Mandantenschreiben. Begründung:
1) Nebenpflichtverletzung aus Vertrag (-) da kein Eigen- oder Fremdverschulden bei wirtschaftlich unzumutbarer Kontrolle vor Fütterung
2) Echte berechtige GoA (-) weil Heilbehandlung jedenfalls nicht im Interesse und mit Willen des F, echte unberechtige GoA (-) weil Bereichung letztlich aufgedrängt
3) EBV (-) da Vertrag ein RzB
4) § 823 Abs. 1 (-) da selbst wenn ET oder berechtigter Besitz durch VSP verletzt kein Verschulden, § 831 (-) da jedenfalls exkulpiert, § 830 Abs. 1 S. 2 (-) da kein 3-Personen-Verhältnis
5) NLK (-) wegen aufgedrängter Bereicherung
Hilfsweise Schaden §§ 249 Abs. 2 S. 1, 251 Abs. 2 S. 1 (+) jedenfalls Heilbehandlung und Kostenpauschale
06.07.2018, 17:10
Anspruch aus § 985
1. Eigentum (+) Geheißerwerb auf Erwerberseite
2. Besitz (+)
3. kein Recht zum Besitz (+)
4. ZBR § 273 iVM § 369 HGB (-) keine fällige Forderung aus § 3 III, da Verlängerung der Promotionszeit durch Rechnungsstelung, fehlende Anzeige gem. § 346 HGB unbeachtlich
5. ZBR § 1227, 1000 iVm 475b HGB (-) da Lagervertrag gem. §464 HGB unter aufschiebender Bedingung des Ablaufs der Promotionszeit
P: Leistungsverfügung, drohen irreperabler Schäden durch Vertragsstrafe (+)
1. Eigentum (+) Geheißerwerb auf Erwerberseite
2. Besitz (+)
3. kein Recht zum Besitz (+)
4. ZBR § 273 iVM § 369 HGB (-) keine fällige Forderung aus § 3 III, da Verlängerung der Promotionszeit durch Rechnungsstelung, fehlende Anzeige gem. § 346 HGB unbeachtlich
5. ZBR § 1227, 1000 iVm 475b HGB (-) da Lagervertrag gem. §464 HGB unter aufschiebender Bedingung des Ablaufs der Promotionszeit
P: Leistungsverfügung, drohen irreperabler Schäden durch Vertragsstrafe (+)
06.07.2018, 17:31
(06.07.2018, 17:08)Gast schrieb: Auch einer der Unglücklichen. Ich gehe einfach mal davon aus (bzw. hoffe), dass es einen nicht vollständig das Genick bricht, wenn man eine AGL aus einem Nebengesetz im Eifer des Gefechts übersieht.
Ich denke auch nicht, dass es einem auf jeden Fall das Genick brechen wird. ABER die Klausur war schon DEUTLICH mit den Problemen angereichert, die eben nur bearbeitet werden können, wenn man auf das ProdHaftG kommt - und dort ist eben auch der Schwerpunkt der Klausur gewesen. Im Rahmen der anwaltlichen Vorsicht müsste man konsequenter Weise sonst die komplette Klausur einfach anders lösen - eine Klage dürfte man da wirklich nicht empfehlen, es war ja sogar am Ende extra die Seite eingefügt, auf der stand, dass der Gegner diese Giftigkeit nicht kannte und nach allen normalen Möglichkeiten auch gar nicht hätte kennen können. Damit hätte er sich relativ sicher aus dem Vertretenmüssen rausnehmen können, Beweislastumkehr/erleichterung hin oder her.
ABER #2 das muss nicht bedeuten, dass man durchgefallen ist, wenn man sonst eine juristisch saubere Lösung und einen verwertbaren praktischen Teil gebracht hat, dann eben mit Mandantenschreiben. Und der Rest hängt, wie immer in diesem blöden Fach leider, von der aktuellen Laune und Willkür des Korrektors ab.