05.07.2018, 17:51
(05.07.2018, 15:32)Oberficker(NDS) schrieb: heute in der Relation kam ein Verkehrsunfall mit einem Hund. (Rauhhaarteckel (= Dackel) lief auf dem Nachhauseweg zum Zwinger vor und wurde auf Garagenhof dann angefahren. Der Anfahrende behauptete der Dackel hätte unter dem Auto gelegen. Der Teckel war übrigens keine GmbH. ;))
und was hast dann gemacht? abwägung 7 stvg vs 833? und wenn ja wie war das ergebnis? frage für einen Freund, hab die Klausur selbst nicht geschrieben
05.07.2018, 17:58
Die Z3 Klausur war echt mies und hatte nichts mit dem zu tun, was uns in der AG oder bei Kaiser beigebracht wurde :-/
Ich habe die Klage auch abgewiesen, aus taktischen Gründen weil ich dachte dass man sonst nicht zu den restlichen Ansprüchen kommt. Mir ist aber gerade eingefallen wie man es auch hätte anders machen können :
Und zwar iRv 717 II ZPO unter dem TB Merkmal Schaden !
Dort hätte man sagen müssen dass ein Schaden entstanden ist , da der Kläger gg den bkl zu 1 keinen Anspruch aus 812 herleiten kann (da PfÜB wirksam und damit Rechtsgrund (+)); auch keinen Anspruch aus 823 (da Pfüb wirksam, keine unerlaubte/rechtswidrige hdg) ; Kl muss nach 836 ii zpo leistung des DS ggü VGl gg sich wirken lassen - hat folglich einen Schaden
Dann kommt man auch zur aufrechnung des bkl und kann sagen dass dies nicht möglich ist mit Ansprüchen aus dem Verfahren
Die Lösung ist mir aber erst jetzt 3 Stunden nach der Klausur eingefallen. Vllt ist sie auch falsch, ich weiß es nicht ...
Ich habe die Klage auch abgewiesen, aus taktischen Gründen weil ich dachte dass man sonst nicht zu den restlichen Ansprüchen kommt. Mir ist aber gerade eingefallen wie man es auch hätte anders machen können :
Und zwar iRv 717 II ZPO unter dem TB Merkmal Schaden !
Dort hätte man sagen müssen dass ein Schaden entstanden ist , da der Kläger gg den bkl zu 1 keinen Anspruch aus 812 herleiten kann (da PfÜB wirksam und damit Rechtsgrund (+)); auch keinen Anspruch aus 823 (da Pfüb wirksam, keine unerlaubte/rechtswidrige hdg) ; Kl muss nach 836 ii zpo leistung des DS ggü VGl gg sich wirken lassen - hat folglich einen Schaden
Dann kommt man auch zur aufrechnung des bkl und kann sagen dass dies nicht möglich ist mit Ansprüchen aus dem Verfahren
Die Lösung ist mir aber erst jetzt 3 Stunden nach der Klausur eingefallen. Vllt ist sie auch falsch, ich weiß es nicht ...
05.07.2018, 18:08
(05.07.2018, 17:51)Aine schrieb:(05.07.2018, 15:32)Oberficker(NDS) schrieb: heute in der Relation kam ein Verkehrsunfall mit einem Hund. (Rauhhaarteckel (= Dackel) lief auf dem Nachhauseweg zum Zwinger vor und wurde auf Garagenhof dann angefahren. Der Anfahrende behauptete der Dackel hätte unter dem Auto gelegen. Der Teckel war übrigens keine GmbH. ;))
und was hast dann gemacht? abwägung 7 stvg vs 833? und wenn ja wie war das ergebnis? frage für einen Freund, hab die Klausur selbst nicht geschrieben
Der Hund hat keinen Schaden am Fahrzeug verursacht, daher habe ich keinen Anspruch aus 833 BGB geprüft. Habe dafür die "Betriebsgefahr" des Hundes im Rahmen von § 17 Abs. 1 StVG berücksichtigt. Geht meines Erachtens über § 17 Abs. 4 StVG.
05.07.2018, 18:14
Also bei mir und einigen anderen scheiterte der Anspruch aus 717 2 gegen B2 an der mangelnden Sachbefugnis. Steht auch so im Putzo, Rn. 7. Das Versäumnis Urteil bestand nur zwischen B 1 und dem Kläger. Daher konnte man dann die anderen Ansprüche nur in Bezug auf B 2 prüfen.
05.07.2018, 18:43
(05.07.2018, 18:08)Blubb schrieb:(05.07.2018, 17:51)Aine schrieb:(05.07.2018, 15:32)Oberficker(NDS) schrieb: heute in der Relation kam ein Verkehrsunfall mit einem Hund. (Rauhhaarteckel (= Dackel) lief auf dem Nachhauseweg zum Zwinger vor und wurde auf Garagenhof dann angefahren. Der Anfahrende behauptete der Dackel hätte unter dem Auto gelegen. Der Teckel war übrigens keine GmbH. ;))
und was hast dann gemacht? abwägung 7 stvg vs 833? und wenn ja wie war das ergebnis? frage für einen Freund, hab die Klausur selbst nicht geschrieben
Der Hund hat keinen Schaden am Fahrzeug verursacht, daher habe ich keinen Anspruch aus 833 BGB geprüft. Habe dafür die "Betriebsgefahr" des Hundes im Rahmen von § 17 Abs. 1 StVG berücksichtigt. Geht meines Erachtens über § 17 Abs. 4 StVG.
833 war definitiv nicht zu prüfen.
Ansprüche aus 7, 18 StvG und 823. also klassische StVG Klausur denke ich. Probleme im Mitverschulden durch das NWaldLG (gut dass die Hälfte keinen März mit hatte :D) und Probleme mit 17 I, II, IV. Der ist wohl definitiv anwendbar gewesen. Dazu relativ viele streitig bzw undurchsichtig und Beweisstation mit Gutachten und dem Vortrag.
Hab die Klage teilweise abgewiesen in Bezug auf 2500 für den Zuchtwert. Den Rest zugesprochen. war taktisch glaub ich daraug so angelegt, dass das Ergebnis so sein sollte. Fands relativ viel, aber inhaltlich fair. War gut zu lösen mit ein bisschen struktur.
05.07.2018, 19:42
(05.07.2018, 18:14)JuristNRW schrieb: Also bei mir und einigen anderen scheiterte der Anspruch aus 717 2 gegen B2 an der mangelnden Sachbefugnis. Steht auch so im Putzo, Rn. 7. Das Versäumnis Urteil bestand nur zwischen B 1 und dem Kläger. Daher konnte man dann die anderen Ansprüche nur in Bezug auf B 2 prüfen.
Ich würde auch sagen, dass gegen B zu 2) 717 II nicht geht wegen der Sachbefugnis, aber man dann so prüft:
gegen B zu 1): 717 II, 812, 823 I, 823 II
gegen B zu 2): nur 823 I, 823 II
05.07.2018, 20:22
(05.07.2018, 17:58)Gast 123 schrieb: Die Z3 Klausur war echt mies und hatte nichts mit dem zu tun, was uns in der AG oder bei Kaiser beigebracht wurde :-/
Ich habe die Klage auch abgewiesen, aus taktischen Gründen weil ich dachte dass man sonst nicht zu den restlichen Ansprüchen kommt. Mir ist aber gerade eingefallen wie man es auch hätte anders machen können :
Und zwar iRv 717 II ZPO unter dem TB Merkmal Schaden !
Dort hätte man sagen müssen dass ein Schaden entstanden ist , da der Kläger gg den bkl zu 1 keinen Anspruch aus 812 herleiten kann (da PfÜB wirksam und damit Rechtsgrund (+)); auch keinen Anspruch aus 823 (da Pfüb wirksam, keine unerlaubte/rechtswidrige hdg) ; Kl muss nach 836 ii zpo leistung des DS ggü VGl gg sich wirken lassen - hat folglich einen Schaden
Dann kommt man auch zur aufrechnung des bkl und kann sagen dass dies nicht möglich ist mit Ansprüchen aus dem Verfahren
Die Lösung ist mir aber erst jetzt 3 Stunden nach der Klausur eingefallen. Vllt ist sie auch falsch, ich weiß es nicht ...
Genau das glaube ich inzwischen auch. Aber ich habe das natürlich in der Klausur auch nicht so geprüft......
05.07.2018, 21:35
Die klaisur ging ja mächtig in die hose. Habe gegen b1 Anspruch bejaht und gegeb b2 verneint aber ohne richtige begründung. Stand noch nie im leben in der Klausur so auf dem schlauch.
Was denkt ihr was morgen in hessen kommt???
Was denkt ihr was morgen in hessen kommt???
05.07.2018, 21:41
(05.07.2018, 18:08)Blubb schrieb:(05.07.2018, 17:51)Aine schrieb:(05.07.2018, 15:32)Oberficker(NDS) schrieb: heute in der Relation kam ein Verkehrsunfall mit einem Hund. (Rauhhaarteckel (= Dackel) lief auf dem Nachhauseweg zum Zwinger vor und wurde auf Garagenhof dann angefahren. Der Anfahrende behauptete der Dackel hätte unter dem Auto gelegen. Der Teckel war übrigens keine GmbH. ;))
und was hast dann gemacht? abwägung 7 stvg vs 833? und wenn ja wie war das ergebnis? frage für einen Freund, hab die Klausur selbst nicht geschrieben
Der Hund hat keinen Schaden am Fahrzeug verursacht, daher habe ich keinen Anspruch aus 833 BGB geprüft. Habe dafür die "Betriebsgefahr" des Hundes im Rahmen von § 17 Abs. 1 StVG berücksichtigt. Geht meines Erachtens über § 17 Abs. 4 StVG.
Ja, das geht. P
06.07.2018, 14:33
Heute in NDS und NRW LG Hagen 8 O 166/11