25.08.2021, 23:09
(25.08.2021, 22:34)Praktiker schrieb:(25.08.2021, 21:26)Gast schrieb:(25.08.2021, 21:16)Praktiker schrieb: Wobei es natürlich auch umgekehrt sein kann: ist der Gnadenversuch bestanden, denkt der Kollege am VG vielleicht auch unterbewusst: nun hat er es eh geschafft, während er andernfalls das Gefühl hat, dass jetzt alles an ihm hängt und er nicht schuld am endgültigen Aus sein will... jetzt muss man nur noch irgendwie am GVP ablesen können, welcher Typ der Richter ist...
Natürlich kann auch der umgekehrte Fall eintreten. Dann haben die meisten aber auch kein Bock mehr auf den Rechtsstreit. Die bisherige Rechtspraxis sieht aber anders aus: Die Einschätzungsprärogative ist die heilige Kuh, an die sich die Richter nicht rantasten. Daher sehe ich nicht das Problem, dass hier jemand Gewissensbisse bekommt. Nein, vielmehr sehe ich das Problem, dass ein gescheiterter Gnadenversuch noch zu Lasten des Kandidaten ausgelegt wird. Daher mein Tipp: Sofort das Verfahren durchziehen und nichts auf die lange Bank schieben.
Ist das nicht sowieso ein theoretisches Problem? Bis das VG nur terminiert, hat man schon alle Versuche durch...
Kommt auf das Bundesland an und auf die Länge des EVD. Beispiel anhand von NRW (drei Monate EVD): Zwischen dem ersten Nichtbestehen und dem Gnadenversuch mit Ergebnisverkündung (schriftlich) vergehen insgesamt 15 Monate. In anderen Bundesländern ist der EVD länger.
26.08.2021, 10:05
(25.08.2021, 20:00)Gast schrieb:(25.08.2021, 17:42)omnimodo schrieb:(25.08.2021, 15:11)HerrKules schrieb: Und woher kennt der Richter die neuen Noten Herr Freud?
Im Zweifel wird nach der Laschetmethode verfahren.
Die gesamte Akte wird übermittelt und dort findet sich dann auch manchmal das Ergebnis des Gnadenversuchs. Natürlich darf er sich davon nicht beeinflussen lassen, aber wir wissen doch, wie das funktioniert... Wer aufmerksam in den Stationen gewesen ist, der wird wissen, dass Richter soziale Wesen sind, die gesellschaftlichen Einflüssen nicht verschlossen sind. Das ist aber seit längerem bekannt. Traurig, dass dies hier einfach kleingeredet wird. Ein Lektürebefehl für kritisches Denken in der Rechtswissenschaft: Josef Esser - Vorverständnis und Methodenwahl in der Rechtsfindung.
Spread the word! Gibt halt Leute die 7 Jahre lang lernen dass es zu jeder Frage mindestens zwei Auffassungen gibt, dann aber später ernsthaft denken, Rechtsprechung sei das erkennen absoluter Wahrheiten ohne subjektive Wertung.
26.08.2021, 10:08
(25.08.2021, 20:00)Gast schrieb:(25.08.2021, 17:42)omnimodo schrieb:(25.08.2021, 15:11)HerrKules schrieb: Und woher kennt der Richter die neuen Noten Herr Freud?
Im Zweifel wird nach der Laschetmethode verfahren.
Die gesamte Akte wird übermittelt und dort findet sich dann auch manchmal das Ergebnis des Gnadenversuchs. Natürlich darf er sich davon nicht beeinflussen lassen, aber wir wissen doch, wie das funktioniert... Wer aufmerksam in den Stationen gewesen ist, der wird wissen, dass Richter soziale Wesen sind, die gesellschaftlichen Einflüssen nicht verschlossen sind. Das ist aber seit längerem bekannt. Traurig, dass dies hier einfach kleingeredet wird. Ein Lektürebefehl für kritisches Denken in der Rechtswissenschaft: Josef Esser - Vorverständnis und Methodenwahl in der Rechtsfindung.
Allgemeinwissen wie die Tatsache, dass Richter abhängig von Uhrzeit und Hunger unterschiedlich hart urteilen, wären ja auch nur unangenehm für das eigene Positivistenbild des allmächtigen und stets übermenschlich objektiven Richters. Wehe dem Land, das solche Juristen ausbildet.
26.08.2021, 10:23
(26.08.2021, 10:08)Gast schrieb:(25.08.2021, 20:00)Gast schrieb:(25.08.2021, 17:42)omnimodo schrieb:(25.08.2021, 15:11)HerrKules schrieb: Und woher kennt der Richter die neuen Noten Herr Freud?
Im Zweifel wird nach der Laschetmethode verfahren.
Die gesamte Akte wird übermittelt und dort findet sich dann auch manchmal das Ergebnis des Gnadenversuchs. Natürlich darf er sich davon nicht beeinflussen lassen, aber wir wissen doch, wie das funktioniert... Wer aufmerksam in den Stationen gewesen ist, der wird wissen, dass Richter soziale Wesen sind, die gesellschaftlichen Einflüssen nicht verschlossen sind. Das ist aber seit längerem bekannt. Traurig, dass dies hier einfach kleingeredet wird. Ein Lektürebefehl für kritisches Denken in der Rechtswissenschaft: Josef Esser - Vorverständnis und Methodenwahl in der Rechtsfindung.
Allgemeinwissen wie die Tatsache, dass Richter abhängig von Uhrzeit und Hunger unterschiedlich hart urteilen, wären ja auch nur unangenehm für das eigene Positivistenbild des allmächtigen und stets übermenschlich objektiven Richters. Wehe dem Land, das solche Juristen ausbildet.
Es gibt eine Untersuchung, nach der sich aus mietrechtlichen Entscheidungen ablesen lässt, ob der Richter selbst Mieter oder gar Vermieter ist. Keiner kann seine Sozialisierung abstreifen, bevor er die Robe überstreift. Die Rechtswissenschaft ist eben keine „erklärende“ Naturwissenschaft, sondern eine „verstehende“ Wissenschaft die die Geistes- und Gesellschaftswissenschaften.
Das klärt aber noch nicht die Frage, ob ein VG-Richter, wenn er erfährt, dass d. Kl. zweimal oder gar dreimal durchgefallen ist, hieraus Schlüsse dahingehend zieht, dass die angegriffene(n) Klausur(en) zutreffend, also ohne Bewertungsfehler, bewertet wurden. Das ist mir zu kurz gegriffen, zumal wenn sich aus dem angegriffenen Bescheid über das Nichtbestehen (und ggf. weiteren Bescheiden) ergibt, dass d. Kl. auch Klausuren mit 4 Punkten oder mehr bewertet bekommen hat (die wenigsten dürften 8 Klausuren mit weniger als 4 Punkten erreicht haben), denn dann ist d. Kl. ja ersichtlich in der Lage, auch ausreichende Leistungen zu erbringen, also solche Bewertungen, wie sie ja im Verfahren typischerweise angestrebt werden, um zur mündlichen Prüfung zugelassen zu werden.
26.08.2021, 21:13
(26.08.2021, 10:23)Gast schrieb:(26.08.2021, 10:08)Gast schrieb:(25.08.2021, 20:00)Gast schrieb:(25.08.2021, 17:42)omnimodo schrieb:(25.08.2021, 15:11)HerrKules schrieb: Und woher kennt der Richter die neuen Noten Herr Freud?
Im Zweifel wird nach der Laschetmethode verfahren.
Die gesamte Akte wird übermittelt und dort findet sich dann auch manchmal das Ergebnis des Gnadenversuchs. Natürlich darf er sich davon nicht beeinflussen lassen, aber wir wissen doch, wie das funktioniert... Wer aufmerksam in den Stationen gewesen ist, der wird wissen, dass Richter soziale Wesen sind, die gesellschaftlichen Einflüssen nicht verschlossen sind. Das ist aber seit längerem bekannt. Traurig, dass dies hier einfach kleingeredet wird. Ein Lektürebefehl für kritisches Denken in der Rechtswissenschaft: Josef Esser - Vorverständnis und Methodenwahl in der Rechtsfindung.
Allgemeinwissen wie die Tatsache, dass Richter abhängig von Uhrzeit und Hunger unterschiedlich hart urteilen, wären ja auch nur unangenehm für das eigene Positivistenbild des allmächtigen und stets übermenschlich objektiven Richters. Wehe dem Land, das solche Juristen ausbildet.
Es gibt eine Untersuchung, nach der sich aus mietrechtlichen Entscheidungen ablesen lässt, ob der Richter selbst Mieter oder gar Vermieter ist. Keiner kann seine Sozialisierung abstreifen, bevor er die Robe überstreift. Die Rechtswissenschaft ist eben keine „erklärende“ Naturwissenschaft, sondern eine „verstehende“ Wissenschaft die die Geistes- und Gesellschaftswissenschaften.
Das klärt aber noch nicht die Frage, ob ein VG-Richter, wenn er erfährt, dass d. Kl. zweimal oder gar dreimal durchgefallen ist, hieraus Schlüsse dahingehend zieht, dass die angegriffene(n) Klausur(en) zutreffend, also ohne Bewertungsfehler, bewertet wurden. Das ist mir zu kurz gegriffen, zumal wenn sich aus dem angegriffenen Bescheid über das Nichtbestehen (und ggf. weiteren Bescheiden) ergibt, dass d. Kl. auch Klausuren mit 4 Punkten oder mehr bewertet bekommen hat (die wenigsten dürften 8 Klausuren mit weniger als 4 Punkten erreicht haben), denn dann ist d. Kl. ja ersichtlich in der Lage, auch ausreichende Leistungen zu erbringen, also solche Bewertungen, wie sie ja im Verfahren typischerweise angestrebt werden, um zur mündlichen Prüfung zugelassen zu werden.
Stimmt. Danke! Und wie der VG-Richter am Ende urteilt, kann keiner wissen. Es ging aber auch nur um die Frage, ob es strategisch klug ist, dass Verfahren ruhen zu lassen. Das Problem ist vernünftig diskutiert worden und ich finde, beide Seiten haben hier ihre Argumente ausgetauscht. Wenn ich in dieser Situation wäre, hätte ich das Verfahren durchgezogen - ohne Pause.
Großes Lob, dass hier mal eine anständige Auseinandersetzung stattgefunden hat.
30.08.2021, 14:18
Danke erstmal für die Antworten.
In meinem Widerspruch gibt es jetzt aber folgende Besonderheit:
Ich mache sowohl Verfahrensmängel als auch Bewertungsfehler wegen der Klausuren geltend.
Dabei bezieht sich ein Verfahrensmangel auf die mündliche Prüfung und einer auf die Klausurtermine.
Mein Begehren besteht primär darin, die mündliche Prüfung anzugreifen und dann ggf.wiederholen zu können.
Nur hilfsweise will ich das Verfahren bzgl.der Klausuren angreifen und damit die Klausuren neu schreiben.
Ihr habt ja zu Recht gesagt, dass eine Antragsstellung grundsätzlich nicht nötig ist.
Aber wie sieht es in dem speziellen Fall aus?
Reicht es dann, dass die hilfsweise Geltendmachung aus der Begründung ersichtlich wird? Also muss ich auch dann keine konkreten Anträge stellen?
Und noch eine dumme Frage: Verfasse ich den Widerspruch in der ersten oder dritten Person Singular?
Ich hoffe auf Antworten!
Und ihr braucht mir auch nicht zu erklären, dass das alles keine Aussicht auf Erfolg hat. Danke
In meinem Widerspruch gibt es jetzt aber folgende Besonderheit:
Ich mache sowohl Verfahrensmängel als auch Bewertungsfehler wegen der Klausuren geltend.
Dabei bezieht sich ein Verfahrensmangel auf die mündliche Prüfung und einer auf die Klausurtermine.
Mein Begehren besteht primär darin, die mündliche Prüfung anzugreifen und dann ggf.wiederholen zu können.
Nur hilfsweise will ich das Verfahren bzgl.der Klausuren angreifen und damit die Klausuren neu schreiben.
Ihr habt ja zu Recht gesagt, dass eine Antragsstellung grundsätzlich nicht nötig ist.
Aber wie sieht es in dem speziellen Fall aus?
Reicht es dann, dass die hilfsweise Geltendmachung aus der Begründung ersichtlich wird? Also muss ich auch dann keine konkreten Anträge stellen?
Und noch eine dumme Frage: Verfasse ich den Widerspruch in der ersten oder dritten Person Singular?
Ich hoffe auf Antworten!
Und ihr braucht mir auch nicht zu erklären, dass das alles keine Aussicht auf Erfolg hat. Danke

30.08.2021, 14:53
(30.08.2021, 14:18)Gast schrieb: Danke erstmal für die Antworten.
In meinem Widerspruch gibt es jetzt aber folgende Besonderheit:
Ich mache sowohl Verfahrensmängel als auch Bewertungsfehler wegen der Klausuren geltend.
Dabei bezieht sich ein Verfahrensmangel auf die mündliche Prüfung und einer auf die Klausurtermine.
Mein Begehren besteht primär darin, die mündliche Prüfung anzugreifen und dann ggf.wiederholen zu können.
Nur hilfsweise will ich das Verfahren bzgl.der Klausuren angreifen und damit die Klausuren neu schreiben.
Ihr habt ja zu Recht gesagt, dass eine Antragsstellung grundsätzlich nicht nötig ist.
Aber wie sieht es in dem speziellen Fall aus?
Reicht es dann, dass die hilfsweise Geltendmachung aus der Begründung ersichtlich wird? Also muss ich auch dann keine konkreten Anträge stellen?
Und noch eine dumme Frage: Verfasse ich den Widerspruch in der ersten oder dritten Person Singular?
Ich hoffe auf Antworten!
Und ihr braucht mir auch nicht zu erklären, dass das alles keine Aussicht auf Erfolg hat. Danke
Sorry, aber bist du dir sicher, dass du das Zweite Staatsexamen bestanden hast? Soll wirklich kein Angriff sein! Ich kann das nämlich nicht nachvollziehen, dass solche Fragen von einer Volljuristin bzw. einem Volljuristen gestellt werden. Wenn du nur das Erste Staatsexamen hast, dann kann ich das nachvollziehen. Aber ein einfacher Blick in Formularsammlungen von beck-online dürfte dir eine Antwort auf deine Fragen geben.
01.09.2021, 10:46
(30.08.2021, 14:53)Gast schrieb:(30.08.2021, 14:18)Gast schrieb: Danke erstmal für die Antworten.
In meinem Widerspruch gibt es jetzt aber folgende Besonderheit:
Ich mache sowohl Verfahrensmängel als auch Bewertungsfehler wegen der Klausuren geltend.
Dabei bezieht sich ein Verfahrensmangel auf die mündliche Prüfung und einer auf die Klausurtermine.
Mein Begehren besteht primär darin, die mündliche Prüfung anzugreifen und dann ggf.wiederholen zu können.
Nur hilfsweise will ich das Verfahren bzgl.der Klausuren angreifen und damit die Klausuren neu schreiben.
Ihr habt ja zu Recht gesagt, dass eine Antragsstellung grundsätzlich nicht nötig ist.
Aber wie sieht es in dem speziellen Fall aus?
Reicht es dann, dass die hilfsweise Geltendmachung aus der Begründung ersichtlich wird? Also muss ich auch dann keine konkreten Anträge stellen?
Und noch eine dumme Frage: Verfasse ich den Widerspruch in der ersten oder dritten Person Singular?
Ich hoffe auf Antworten!
Und ihr braucht mir auch nicht zu erklären, dass das alles keine Aussicht auf Erfolg hat. Danke
Sorry, aber bist du dir sicher, dass du das Zweite Staatsexamen bestanden hast? Soll wirklich kein Angriff sein! Ich kann das nämlich nicht nachvollziehen, dass solche Fragen von einer Volljuristin bzw. einem Volljuristen gestellt werden. Wenn du nur das Erste Staatsexamen hast, dann kann ich das nachvollziehen. Aber ein einfacher Blick in Formularsammlungen von beck-online dürfte dir eine Antwort auf deine Fragen geben.
Sag doch einfach gleich, dass du keine Ahnung hast.
01.09.2021, 14:58
(01.09.2021, 10:46)Gast schrieb:(30.08.2021, 14:53)Gast schrieb:(30.08.2021, 14:18)Gast schrieb: Danke erstmal für die Antworten.
In meinem Widerspruch gibt es jetzt aber folgende Besonderheit:
Ich mache sowohl Verfahrensmängel als auch Bewertungsfehler wegen der Klausuren geltend.
Dabei bezieht sich ein Verfahrensmangel auf die mündliche Prüfung und einer auf die Klausurtermine.
Mein Begehren besteht primär darin, die mündliche Prüfung anzugreifen und dann ggf.wiederholen zu können.
Nur hilfsweise will ich das Verfahren bzgl.der Klausuren angreifen und damit die Klausuren neu schreiben.
Ihr habt ja zu Recht gesagt, dass eine Antragsstellung grundsätzlich nicht nötig ist.
Aber wie sieht es in dem speziellen Fall aus?
Reicht es dann, dass die hilfsweise Geltendmachung aus der Begründung ersichtlich wird? Also muss ich auch dann keine konkreten Anträge stellen?
Und noch eine dumme Frage: Verfasse ich den Widerspruch in der ersten oder dritten Person Singular?
Ich hoffe auf Antworten!
Und ihr braucht mir auch nicht zu erklären, dass das alles keine Aussicht auf Erfolg hat. Danke
Sorry, aber bist du dir sicher, dass du das Zweite Staatsexamen bestanden hast? Soll wirklich kein Angriff sein! Ich kann das nämlich nicht nachvollziehen, dass solche Fragen von einer Volljuristin bzw. einem Volljuristen gestellt werden. Wenn du nur das Erste Staatsexamen hast, dann kann ich das nachvollziehen. Aber ein einfacher Blick in Formularsammlungen von beck-online dürfte dir eine Antwort auf deine Fragen geben.
Sag doch einfach gleich, dass du keine Ahnung hast.
Du wirst hier keinen finden, der dir diese wirklich einfachen Fragen beantworten wird, wenn du bereits bei einer nachvollziehbaren Kritik austickst.
01.09.2021, 14:59
… Deshalb sollte man das von Anwälten machen lassen, die sich damit auskennen..