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  5. Ratlos - Erste Akte bei Staatsanwaltschaft
1 2 »
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Ratlos - Erste Akte bei Staatsanwaltschaft
Gast
Unregistered
 
#1
18.08.2021, 09:03
Hi Leute,

ich hab jetzt meine erste Akte zur Bearbeitung von der Staatsanwaltschaft und bin ratlos, was ich nun eigentlich machen soll.... Es sind zwei Beschuldigte, einmal Tatverdacht +, einmal Tatverdacht -. Ich würde jetzt einmal eine Einstellungsverfügung + Nachricht schreiben und einmal eine Anklageschrift entwerfen. Habe ich das so richtig erfasst? Mein Ausbilder hat nicht viel zu der Akte gesagt.... Bei den Verfügungen würde ich mich dann an den Vordrucken orientieren...

Oh man Nervous Skeptical Ist es normal, dass man bei der ersten Akte so planlos ist? Danke, falls ihr da ein paar Tipps oder Anmerkungen habt.
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Wer Richter auf Probe bzw. Staatsanwalt werden möchte, sollte sich mit dem Karriere-Dossier über die Einstellungschancen und Bewerbungsvoraussetzungen informieren. Das Karriere-Dossier ist als Print-Buch sowie als E-Book für alle 16 Bundesländer erhältlich:

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Und zur Vorbereitung auf das alles entscheidende Vorstellungsgespräch sollte man auf die vielen hunderten Erfahrungsberichte anderer Juristen zugreifen, die bereits das Bewerbungsverfahren erfolgreich absolviert haben.
 
Gast
Unregistered
 
#2
18.08.2021, 10:02
(18.08.2021, 09:03)Gast schrieb:  Hi Leute,

ich hab jetzt meine erste Akte zur Bearbeitung von der Staatsanwaltschaft und bin ratlos, was ich nun eigentlich machen soll.... Es sind zwei Beschuldigte, einmal Tatverdacht +, einmal Tatverdacht -. Ich würde jetzt einmal eine Einstellungsverfügung + Nachricht schreiben und einmal eine Anklageschrift entwerfen. Habe ich das so richtig erfasst? Mein Ausbilder hat nicht viel zu der Akte gesagt.... Bei den Verfügungen würde ich mich dann an den Vordrucken orientieren...

Oh man Nervous Skeptical Ist es normal, dass man bei der ersten Akte so planlos ist? Danke, falls ihr da ein paar Tipps oder Anmerkungen habt.
Das ganze nennt sich Teileinstellung und Anklage i.Ü. 

I. Anklageerhebnung bzgl. Beschuldigten A

II. Einstellung bzgl. Beschuldigten B 
1. Einstellungsnachricht an den Beschuldigten
2. eigentlich: Einstellungsbescheid an den Anzeigenerstatter (Ausnahme: Anzeige v.A.w.)
                   evt. mit Rechtsbehelfsbelehrung (wenn Anzeigenerstatter Verletzter ist)

Warum eigentlich?
Manche StA vertreten die Rechtsansicht, dass lediglich eine Einstellung bzgl. eines Beschuldigten derselben prozessualen Tat nicht dazu führt, dass das Verfahren als ganzes eingestellt wird und somit kein Einstellungsbescheid zu fertigen ist, weil ja wegen dieser Tat Anklage (gegen den verbliebenen Beschuldigten) erlassen wird.
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HerrKules
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#3
18.08.2021, 11:44
Immer langsam. Um was für Delikte geht es denn? Im Kleinscheiß ist Anklage eher die Ausahme. Also erstmal checken, ob nicht § 153 oder § 153a (Vorstrafen?) möglich* sind, falls nicht dann Strafbefehl. Anklage nur, falls das alles nicht passt.


*und angebracht
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Gast
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#4
18.08.2021, 11:55
(18.08.2021, 11:44)HerrKules schrieb:  Immer langsam. Um was für Delikte geht es denn? Im Kleinscheiß ist Anklage eher die Ausahme. Also erstmal checken, ob nicht § 153 oder § 153a (Vorstrafen?) möglich* sind, falls nicht dann Strafbefehl. Anklage nur, falls das alles nicht passt.


*und angebracht

Den "Tipp" finde ich wenig hilfreich.
Gerade in der Pflichtstation soll der Referendar v.a. das Schreiben von Anklagen üben. Der Verweis auf §§ 153 ff. und den Strafbefehl entsprechen zwar der Praxis, aber sind doch hier ungeeignet.
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Praktiker
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Registriert seit: Apr 2021
#5
18.08.2021, 17:17
(18.08.2021, 11:55)Gast schrieb:  
(18.08.2021, 11:44)HerrKules schrieb:  Immer langsam. Um was für Delikte geht es denn? Im Kleinscheiß ist Anklage eher die Ausahme. Also erstmal checken, ob nicht § 153 oder § 153a (Vorstrafen?) möglich* sind, falls nicht dann Strafbefehl. Anklage nur, falls das alles nicht passt.


*und angebracht

Den "Tipp" finde ich wenig hilfreich.
Gerade in der Pflichtstation soll der Referendar v.a. das Schreiben von Anklagen üben. Der Verweis auf §§ 153 ff. und den Strafbefehl entsprechen zwar der Praxis, aber sind doch hier ungeeignet.

Das kann er ja zur Übung auch noch machen. Vor allem soll es aber praktisch brauchbar sein, und wenn jemand ohne Vorstrafen einen Kaugummi gestohlen hat, wäre der Stationsausbilder von der Anklage ganz bestimmt nicht begeistert.

Strafbefehll wäre noch eine gleichermaßen examensrelevante wie praxistaugliche Variante.
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Gast
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#6
18.08.2021, 19:24
(18.08.2021, 17:17)Praktiker schrieb:  
(18.08.2021, 11:55)Gast schrieb:  
(18.08.2021, 11:44)HerrKules schrieb:  Immer langsam. Um was für Delikte geht es denn? Im Kleinscheiß ist Anklage eher die Ausahme. Also erstmal checken, ob nicht § 153 oder § 153a (Vorstrafen?) möglich* sind, falls nicht dann Strafbefehl. Anklage nur, falls das alles nicht passt.


*und angebracht

Den "Tipp" finde ich wenig hilfreich.
Gerade in der Pflichtstation soll der Referendar v.a. das Schreiben von Anklagen üben. Der Verweis auf §§ 153 ff. und den Strafbefehl entsprechen zwar der Praxis, aber sind doch hier ungeeignet.

Das kann er ja zur Übung auch noch machen. Vor allem soll es aber praktisch brauchbar sein, und wenn jemand ohne Vorstrafen einen Kaugummi gestohlen hat, wäre der Stationsausbilder von der Anklage ganz bestimmt nicht begeistert.

Strafbefehll wäre noch eine gleichermaßen examensrelevante wie praxistaugliche Variante.

Also mein Ausbilder hat immer extra gesagt, dass kein Gebrauchmachen von 153 ff StPO, weil das für mich nicht examensrelevant wäre und das kenne ich auch von den anderen Referendar'innen
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Gast
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#7
18.08.2021, 20:19
What? Die Station soll auf die Praxis vorbereiten, nicht das Examen. Hier wurden die Sachen einfach verwendet.
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unzufriedenerRef
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#8
19.08.2021, 09:35
(18.08.2021, 20:19)Gast schrieb:  What? Die Station soll auf die Praxis vorbereiten, nicht das Examen. Hier wurden die Sachen einfach verwendet.



Das ist fein für Dich, trifft aber nicht immer zu.
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HerrKules
Posting Freak
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Beiträge: 1.534
Themen: 7
Registriert seit: Mar 2021
#9
19.08.2021, 16:20
(19.08.2021, 09:35)unzufriedenerRef schrieb:  
(18.08.2021, 20:19)Gast schrieb:  What? Die Station soll auf die Praxis vorbereiten, nicht das Examen. Hier wurden die Sachen einfach verwendet.



Das ist fein für Dich, trifft aber nicht immer zu.

Ist vielleicht vom Land abhängig. Bei uns wurde ganz klar auf die Praxis vorbereitet. Irgendwelche Lernaufgaben gabs eigentlich nie, außer es war sonst nichts zu tun. Was bei der StA nie der Fall ist  Wink
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Gast
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#10
19.08.2021, 16:52
(19.08.2021, 16:20)HerrKules schrieb:  
(19.08.2021, 09:35)unzufriedenerRef schrieb:  
(18.08.2021, 20:19)Gast schrieb:  What? Die Station soll auf die Praxis vorbereiten, nicht das Examen. Hier wurden die Sachen einfach verwendet.



Das ist fein für Dich, trifft aber nicht immer zu.

Ist vielleicht vom Land abhängig. Bei uns wurde ganz klar auf die Praxis vorbereitet. Irgendwelche Lernaufgaben gabs eigentlich nie, außer es war sonst nichts zu tun. Was bei der StA nie der Fall ist  Wink

Es ist völlig praxisfern jemanden in den 3 Monaten auf die Praxis eines StA vorzubereiten. 
Deshalb sucht man ja auch als Ausbilder "ausbildungsgeeignete" Akten raus. Ich würde niemals auf die Idee kommen, einem Ref (Ausnahme: Wahlstation) ein Gürteltier (Vorgang mit vielen Bänden) zu geben, welches noch nicht mal entscheidungsreif ist. 

Natürlich sollen die auch mal einen Einstellungsbescheid fertigen und mal eine Ermittlungsverfügung schreiben, aber der Schwerpunkt liegt klar auf dem Anfertigen von Anklageschriften.
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