10.08.2021, 11:07
Ein Wohnungsmieter hat eine Kaution in Höhe von 3 Monatsmieten geleistet. Das Mietverhältnis endet. Der Mieter hat noch offene Mietschulden beim Vermieter, daher (und nur deshab) zahlt der Vermieter die Kaution nicht aus. Der Vermieter erhebt Klage auf die ausgebliebenen Mietzahlungen. Der Vermieter erklärt aber nicht etwa die Aufrechnung!
Der Mieter bestreitet einen noch offenen Mietanspruch des Vermieters. Hilfsweise erklärt der Mieter die Aufrechnung mit der vom Vermieter einbehaltenen Kaution. Erhöht das nun den Kostenstreitwert?
Das dürfte doch allein über § 35 III GKG zu lösen sein. Es hängt meines Erachtens alles davon ab, ob die Gegenforderung streitig ist. Die Gegenforderung ist der Anspruch auf Rückzahlung der Kaution. Es ist vollkommen klar, dass der Mieter diesen Anspruch grundsätzlich hat (der ist insbesondere nicht durch eine Aufrechnung des Vermeietrs erloschen, da der Vermieter nicht aufgerechnet hat). Der Vermieter verweigert die Rückzahlung der Kaution nur wegen der noch offenen Mietschulden. Reicht das aus, damit die Gegenforderung "bestritten" im Sinne des § 45 III GKG ist?
Der Mieter bestreitet einen noch offenen Mietanspruch des Vermieters. Hilfsweise erklärt der Mieter die Aufrechnung mit der vom Vermieter einbehaltenen Kaution. Erhöht das nun den Kostenstreitwert?
Das dürfte doch allein über § 35 III GKG zu lösen sein. Es hängt meines Erachtens alles davon ab, ob die Gegenforderung streitig ist. Die Gegenforderung ist der Anspruch auf Rückzahlung der Kaution. Es ist vollkommen klar, dass der Mieter diesen Anspruch grundsätzlich hat (der ist insbesondere nicht durch eine Aufrechnung des Vermeietrs erloschen, da der Vermieter nicht aufgerechnet hat). Der Vermieter verweigert die Rückzahlung der Kaution nur wegen der noch offenen Mietschulden. Reicht das aus, damit die Gegenforderung "bestritten" im Sinne des § 45 III GKG ist?
10.08.2021, 13:12
Der Streitwert erhöht sich doch nur, wenn über den Hilfsantrag entschieden werden muss.
10.08.2021, 13:29
Ja, aber das ist doch hier der Fall, oder? Denn die Hauptforderung auf Zahlung der ausgebliebenen Miete geht an sich durch. Jetzt kommt es darauf an, ob die Gegenforderung tatsächlich besteht. Darüber muss das Gericht jetzt entscheiden, auch wenn diese Entscheidung leicht fallen sollte.
10.08.2021, 13:52
(10.08.2021, 11:07)Gast schrieb: Ein Wohnungsmieter hat eine Kaution in Höhe von 3 Monatsmieten geleistet. Das Mietverhältnis endet. Der Mieter hat noch offene Mietschulden beim Vermieter, daher (und nur deshab) zahlt der Vermieter die Kaution nicht aus. Der Vermieter erhebt Klage auf die ausgebliebenen Mietzahlungen. Der Vermieter erklärt aber nicht etwa die Aufrechnung!
Der Mieter bestreitet einen noch offenen Mietanspruch des Vermieters. Hilfsweise erklärt der Mieter die Aufrechnung mit der vom Vermieter einbehaltenen Kaution. Erhöht das nun den Kostenstreitwert?
Das dürfte doch allein über § 35 III GKG zu lösen sein. Es hängt meines Erachtens alles davon ab, ob die Gegenforderung streitig ist. Die Gegenforderung ist der Anspruch auf Rückzahlung der Kaution. Es ist vollkommen klar, dass der Mieter diesen Anspruch grundsätzlich hat (der ist insbesondere nicht durch eine Aufrechnung des Vermeietrs erloschen, da der Vermieter nicht aufgerechnet hat). Der Vermieter verweigert die Rückzahlung der Kaution nur wegen der noch offenen Mietschulden. Reicht das aus, damit die Gegenforderung "bestritten" im Sinne des § 45 III GKG ist?
Mir ist der Sachverhalt noch nicht ganz klar: klagt der Vermieter nur die Mietsicherheit übersteigende Ansprüche ein oder im Rahmen der Sicherheit? Ich vermute ersteres!
In der Klage liegt die Abrechnung, vgl. hier: https://openjur.de/u/2178189.html
Wenn es so ist, dass der Vermieter nur übersteigende Mietschulden einklagt, ist der Teil, den er aus der Kaution anrechnet, kein Streitgegenstand. Er bestreitet aber die Gegenforderung, weil er ja meint, dass ihm auch die Kaution zusteht. Wenn darüber entschieden wird, erhöht sich daher der Streitwert auf die gesamten Rückstände.
10.08.2021, 15:26
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10.08.2021, 15:29
10.08.2021, 15:33
(10.08.2021, 15:29)Gast schrieb:(10.08.2021, 15:26)Andreas schrieb: --
ne, bei der hilfsweisen Stellung des Antrags erkennt der Beklagte die Hauptforderung gerade nicht unbedingt an, sondern nur für den Fall, dass das Gericht dem Antrag des Klägers stattgibt
Ja, deshalb habe ich meinen Beitrag auch gelöscht. Ich habe mich verlesen, sprich gedacht, dass die Aufrechnung hilfsweise erklärt wurde.
Edit: Wobei, im SV steht ja, dass die Aufrechnung hilfsweise erklärt wurde. Eine hilfsweise Aufrechnung bedeutet nur, dass die Aufrechnung nicht unbedingt erklärt wurde und damit einhergehend die Klageforderung nicht anerkannt wird. Aber trotzdem sorry für die Verwirrung; war ja auch gar nicht die Frage. Ich muss mir das nochmal genauer durchlesen.
10.08.2021, 15:41
Also, wenn ich den SV jetzt richtig verstanden habe, führt die Aufrechnung nicht zur Erhöhung des Streitwertes, weil das Bestehen der Gegenforderung, also die Kaution, unbestritten ist. In diesem Fall fällt beim Gericht nämlich keine "Mehrarbeit" an und es findet insbesondere keine Beweisaufnahme statt. Aus diesem Grund ist eine Erhöhung des Streitwertes ins solchen Fällen nicht gerechtfertigt.
10.08.2021, 19:03
In diesen Fällen stellt der Vermieter die Wirksamkeit der Gegenforderung damit in Abrede, dass der Erstattungsanspruch des Anbieters nicht fällig ist. Dann greift 45 III GKG gleichwohl.
10.08.2021, 19:04