04.08.2021, 13:35
Hallo,
ich bräuchte einen Rat. Ich habe gestern die Klausurkopien vom ersten Examen zugeschickt bekommen. Mit dem Votum fast aller Klausuren bin ich einverstanden, außer in Bezug auf die Z 1 Klausur (3P) Das Votum bzw. der Erwartungshorizont lassen mich nicht los. Die Fallfrage lautete explizit Hat K gegen V einen Anspruch auf Lieferung? Dementsprechend habe ich nur 433 geprüft. Ich war selbst in der Klausursituation echt verwundert, dass es im ersten Teil so wenig war, was man prüfen sollte. Ich hab dann explizit hingeschrieben, dass Ansprüche aus 280 I, III, 283 und 285 (analog) nicht geprüft werden, da die Fallfrage sich lediglich auf die Lieferung bezieht. So, nun lese ich mir das Votum durch und da steht „Verfasser verkennt zentrale Ansprüche aus 280 I, III, 283 und 285. Verfasser FEHLINTERPRETIERT die Beschränkung auf Primäransprüche, sodass Folgeansprüche nicht geprüft werden.“ Wie kann man eine Klausur fehlinterpretieren, wenn die Fallfrage lautet, ob der Käufer einen Anspruch auf Lieferung hat. Für mich war es eindeutig nur auf den Anspruch aus 433 beschränkt. Ich bin jetzt tatsächlich am überlegen, ob ich diese Klausur anfechten soll.
ich bräuchte einen Rat. Ich habe gestern die Klausurkopien vom ersten Examen zugeschickt bekommen. Mit dem Votum fast aller Klausuren bin ich einverstanden, außer in Bezug auf die Z 1 Klausur (3P) Das Votum bzw. der Erwartungshorizont lassen mich nicht los. Die Fallfrage lautete explizit Hat K gegen V einen Anspruch auf Lieferung? Dementsprechend habe ich nur 433 geprüft. Ich war selbst in der Klausursituation echt verwundert, dass es im ersten Teil so wenig war, was man prüfen sollte. Ich hab dann explizit hingeschrieben, dass Ansprüche aus 280 I, III, 283 und 285 (analog) nicht geprüft werden, da die Fallfrage sich lediglich auf die Lieferung bezieht. So, nun lese ich mir das Votum durch und da steht „Verfasser verkennt zentrale Ansprüche aus 280 I, III, 283 und 285. Verfasser FEHLINTERPRETIERT die Beschränkung auf Primäransprüche, sodass Folgeansprüche nicht geprüft werden.“ Wie kann man eine Klausur fehlinterpretieren, wenn die Fallfrage lautet, ob der Käufer einen Anspruch auf Lieferung hat. Für mich war es eindeutig nur auf den Anspruch aus 433 beschränkt. Ich bin jetzt tatsächlich am überlegen, ob ich diese Klausur anfechten soll.
04.08.2021, 13:41
Naja, der Anspruch auf Lieferung kann sich ja aus allen möglichen AGL ergeben, wobei vertragliche Ansprüche natürlich naheliegend sind. Würde es aber auch nicht so verstehen, dass nur vertragliche Ansprüche geprüft werden sollen und der Rest ausgeschlossen ist. Schließlich geht es ja am Ende um einen bestimmten Anspruch, ganz egal aus welcher Anspruchsgrundlage. Ohne den genauen Sachverhalt zu kennen, wird es aber schwierig es zu beurteilen. Tut mir leid für dich
04.08.2021, 14:10
280ff BGB sind doch Sekundäransprüche? Die Aussage ergibt keinen Sinn.
04.08.2021, 14:28
280, 249 I BGB kann doch auch auf Lieferung gerichtet sein (Naturalrestitution)?
04.08.2021, 14:32
(04.08.2021, 14:28)Katze schrieb: 280, 249 I BGB kann doch auch auf Lieferung gerichtet sein (Naturalrestitution)?
Beim Tauschvertrag, ja. Aber selbst dann wäre „Lieferung“ unpräzise.
Bei § 285 ebenfalls, entweder geht es um Ersatz, dann ist Herausgabe terminus technicus, oder Ersatzansprüche, dann wäre es halt eine Zession.
Nichtsdestotrotz: Andere scheinen diese Ansprüche ja geprüft zu haben.
Und ich vermute mal, Probleme hinsichtlich § 280/§ 285 waren im Sachverhalt angelegt, also hätte man schon darauf kommen können.
Dennoch kann dir nur ein Fachanwalt richtig gelfen.
04.08.2021, 14:35
285 könnte ja noch hin kommen wegen Surrogaten. Die normalen SEA würde ich aber auch nicht als Lieferansprüche, nicht mal im weitesten Sinne, verstehen. Die Ansprüche sind regelmäßig auf Geldzahlung gerichtet.
Aber das würde ich, wenn's dir was bringen kann, einem Anwalt vorlegen, der sich gut mit Prüfungsanfechtungen auskennt.
Aber das würde ich, wenn's dir was bringen kann, einem Anwalt vorlegen, der sich gut mit Prüfungsanfechtungen auskennt.
04.08.2021, 14:46
Frag mal RA Thomas Müller von Müller und Müller in Münster. Er ist Repititor bei Alpmann und spezialisiert auf Prüfungsanfechtungen. Der beantwortet Dir Deine Frage in 2 Minuten.
04.08.2021, 14:47
Wieso nur beim Tauschvertrag? Müsste doch auch beim Kaufvertrag gehen. Hätte er geliefert, hätte der Käufer den Gegenstand XY. Im Wege des § 249 I muss der Verkäufer also Gegentand XY liefern?
Fragt sich nur, wie das mit den Unmöglichkeitsvorschriften (§ 283 BGB) zusammengehen soll..
Fragt sich nur, wie das mit den Unmöglichkeitsvorschriften (§ 283 BGB) zusammengehen soll..
04.08.2021, 14:55
(04.08.2021, 14:47)Gast schrieb: Wieso nur beim Tauschvertrag? Müsste doch auch beim Kaufvertrag gehen. Hätte er geliefert, hätte der Käufer den Gegenstand XY. Im Wege des § 249 I muss der Verkäufer also Gegentand XY liefern?
Fragt sich nur, wie das mit den Unmöglichkeitsvorschriften (§ 283 BGB) zusammengehen soll..
Bei Rückabwicklung des Tauschvertrags meine ich, wenn man die eigene Leistung schon erbracht hat.
Ansonsten kann Schadensersatz ja wohl kaum die Hauptleistungs- und vor allem Primärpflicht meinen, wie hier eine Lieferung, die man für gewöhnlich mit Kauf- oder Werkvertrag assoziiert.
Da würde die Differenzhypothese irgendwie nicht mehr rund laufen…
04.08.2021, 15:09
Ich sehe es wir der TE. Wer die Fallfrage so dumm formuliert, muss damit leben. Würde anfechten, rein aus Prinzip.