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Klausuren Mai 2018
Gino-Lino Lohfing
Unregistered
 
#101
14.05.2018, 14:53
211, 22, 23 bejaht. Warum nur Versuch? Entweder war Frau schon bei Überstülpen der Tüte tot (Herzversagenstheorie) oder seine Handlung hatte keine Auswirkung/untauglicher Versuch (Hirntodtheorie).

246, 247 bejaht. Diebstahl (-), weil Gewahrsam der Ehefrau durch Tod futsch. Aber Miteigentum des Sohnes durch Erbe, Manifestation der Zueignung durch Angebot im Internet.

263 ggü und zum Nachteil des Sohnes durch behaupten, dass Frau noch lebt und Veräußerung unter Wert an Schmuckhändler.
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Gast
Unregistered
 
#102
14.05.2018, 15:01
Das gegenüber dem Sohn war doch gar nicht angeklagt gewesen? Mal abgesehen dass es am Vermögensschaden fehlt, oder?

Bei mir auch nur Versuch des Totschlags. Heimtücke - wg keine Wehrlosigkeit weil bewusstlos (sagt wohl der BGH), Habgier nicht bewiesen.
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Anna
Unregistered
 
#103
14.05.2018, 15:02
246 scheitert wegen dem fehlenden strafantrag . Wegen 77 II stgb denn Antragsrecht geht nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen auf die Angehörigen über und bei 247 steht nichts.
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NRW-Chefurteiler
Unregistered
 
#104
14.05.2018, 15:15
Hinweis nach 265 StPO war in der HV erteilt worden - jetzt weiß ich auch wieso. :D Strafantrag hat der Sohn auch in der HV gestellt. Fraglich war da mE eher, ob das noch rechtzeitig iSd 77b StGB war?!

Habt 242 komplett vergessen. :dodgy:
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Maxima nrw
Unregistered
 
#105
14.05.2018, 15:25
Hab auch versuchten totschlag bejaht.
Teileinstellung hinsichtlich 242 wegen verfridteten Strafantrag.
Angeklagter ist wegen 2339 bgb kein Eigentümer am Schmuck geworden, der Sohn als Erbe Widerruf schon
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Gast
Unregistered
 
#106
14.05.2018, 15:27
(14.05.2018, 15:02)Anna schrieb:  246 scheitert wegen dem fehlenden strafantrag . Wegen 77 II stgb denn Antragsrecht geht nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen auf die Angehörigen über und bei 247 steht nichts.

Die Problematik beim 77 II stellt sich aber ja nur, wenn die Tat vor dem Tod des Geschädigten stattgefunden hat. Hier war der 246 aber ja durekt zum Nachteil des Sohnes begangen worden, der dann auch strafantrag stellen konnte
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NRW18
Unregistered
 
#107
14.05.2018, 15:29
Ebenfalls versuchter Totschlag angenommen.

77b und 2339 BGB.. stimmt...

Im LJPA scheint ja in diesem Durchgang ein begeisterter Erbrechtler zu sitzen?
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Gast
Unregistered
 
#108
14.05.2018, 15:29
(14.05.2018, 15:25)Maxima nrw schrieb:  (...)
Angeklagter ist wegen 2339 bgb kein Eigentümer am Schmuck geworden, der Sohn als Erbe Widerruf schon

Ah, sehr gut. An den hab ich gar nicht gedacht. Hab nur Miterbschaft angenommen.
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NRW18
Unregistered
 
#109
14.05.2018, 15:30
(14.05.2018, 15:29)Gast schrieb:  
(14.05.2018, 15:25)Maxima nrw schrieb:  (...)
Angeklagter ist wegen 2339 bgb kein Eigentümer am Schmuck geworden, der Sohn als Erbe Widerruf schon

Ah, sehr gut. An den hab ich gar nicht gedacht. Hab nur Miterbschaft angenommen.

Same...
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Interessierter Zuschauer
Unregistered
 
#110
14.05.2018, 15:45
Kann vielleicht mal einer einen Kurzabriss des Sachverhalts geben?

Viele Grüße
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