14.05.2018, 14:53
211, 22, 23 bejaht. Warum nur Versuch? Entweder war Frau schon bei Überstülpen der Tüte tot (Herzversagenstheorie) oder seine Handlung hatte keine Auswirkung/untauglicher Versuch (Hirntodtheorie).
246, 247 bejaht. Diebstahl (-), weil Gewahrsam der Ehefrau durch Tod futsch. Aber Miteigentum des Sohnes durch Erbe, Manifestation der Zueignung durch Angebot im Internet.
263 ggü und zum Nachteil des Sohnes durch behaupten, dass Frau noch lebt und Veräußerung unter Wert an Schmuckhändler.
246, 247 bejaht. Diebstahl (-), weil Gewahrsam der Ehefrau durch Tod futsch. Aber Miteigentum des Sohnes durch Erbe, Manifestation der Zueignung durch Angebot im Internet.
263 ggü und zum Nachteil des Sohnes durch behaupten, dass Frau noch lebt und Veräußerung unter Wert an Schmuckhändler.
14.05.2018, 15:01
Das gegenüber dem Sohn war doch gar nicht angeklagt gewesen? Mal abgesehen dass es am Vermögensschaden fehlt, oder?
Bei mir auch nur Versuch des Totschlags. Heimtücke - wg keine Wehrlosigkeit weil bewusstlos (sagt wohl der BGH), Habgier nicht bewiesen.
Bei mir auch nur Versuch des Totschlags. Heimtücke - wg keine Wehrlosigkeit weil bewusstlos (sagt wohl der BGH), Habgier nicht bewiesen.
14.05.2018, 15:02
246 scheitert wegen dem fehlenden strafantrag . Wegen 77 II stgb denn Antragsrecht geht nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen auf die Angehörigen über und bei 247 steht nichts.
14.05.2018, 15:15
Hinweis nach 265 StPO war in der HV erteilt worden - jetzt weiß ich auch wieso. :D Strafantrag hat der Sohn auch in der HV gestellt. Fraglich war da mE eher, ob das noch rechtzeitig iSd 77b StGB war?!
Habt 242 komplett vergessen. :dodgy:
Habt 242 komplett vergessen. :dodgy:
14.05.2018, 15:25
Hab auch versuchten totschlag bejaht.
Teileinstellung hinsichtlich 242 wegen verfridteten Strafantrag.
Angeklagter ist wegen 2339 bgb kein Eigentümer am Schmuck geworden, der Sohn als Erbe Widerruf schon
Teileinstellung hinsichtlich 242 wegen verfridteten Strafantrag.
Angeklagter ist wegen 2339 bgb kein Eigentümer am Schmuck geworden, der Sohn als Erbe Widerruf schon
14.05.2018, 15:27
(14.05.2018, 15:02)Anna schrieb: 246 scheitert wegen dem fehlenden strafantrag . Wegen 77 II stgb denn Antragsrecht geht nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen auf die Angehörigen über und bei 247 steht nichts.
Die Problematik beim 77 II stellt sich aber ja nur, wenn die Tat vor dem Tod des Geschädigten stattgefunden hat. Hier war der 246 aber ja durekt zum Nachteil des Sohnes begangen worden, der dann auch strafantrag stellen konnte
14.05.2018, 15:29
Ebenfalls versuchter Totschlag angenommen.
77b und 2339 BGB.. stimmt...
Im LJPA scheint ja in diesem Durchgang ein begeisterter Erbrechtler zu sitzen?
77b und 2339 BGB.. stimmt...
Im LJPA scheint ja in diesem Durchgang ein begeisterter Erbrechtler zu sitzen?
14.05.2018, 15:29
14.05.2018, 15:30
14.05.2018, 15:45
Kann vielleicht mal einer einen Kurzabriss des Sachverhalts geben?
Viele Grüße
Viele Grüße