19.03.2018, 15:50
Gasttättenrecht. Vater des Klägers war Gaststättenerlaubnis bestandskräftg entzogen worden. Hatte Alkohol an Minderjährige ausgegeben. Kläger hatte neue Erlaubnis für sich beantragt. Wollte so wie Vater betreiben. Hatte unter Einschränkungen bekommen: 1. Nicht Rauchen 2. Betretungsverbot Vater 3. Keine Flatrate-Parties. Hatte Verpfl.klage erhoben, in mündlicher Verhandlung anders beantragt, aber verdeckt. Meinte zu 1. Behörde dürfe nicht feststellen, folge schon aus Gesetz. Außerdem hätte er Anspruch auf Ausnahmegenehmigung nach Nichtraucherschutzgesetz. Ausnahme war aber nur für 1-Raum. Er hatte 2 Räume, wobei einer als Ruhepause genutzt wurde. 2. beruhe auf purer Spekulation. Behörde hatte sachlich über verfristeten Widerspruch entschieden. Behörde meinte Vater dürfte Kläger nicht vertreten, da Strohmann.
19.03.2018, 16:10
Beruhte wohl auf folgendem Urteil: https://openjur.de/u/758367.html
Ich habe in der Zulässigkeit angesprochen
-> Entscheidung nach § 6 I VwGO, 102 II VwGO möglich auch wenn Erscheinen des Klägers angeordnet war
-> Statthafte Klageargt, Anfechtbarkeit von Nebenbestimmungen, keine Inhaltsbestimmung
-> Widerspruch verfristet, aber sachliche Einlassung
-> Beteiligtenfähigkeit des Vaters § 67 II Nr. 2, 67 III 3 (unsicher welche Norm), im Ergebnis durfe der Vater bei mir aber
Begründetheit:
So ähnlich wie im Urteil oben. Im Ergebnis hatte die Klage bei mir keinen Erfolg. VV nach 709 S. 2?
Ich habe in der Zulässigkeit angesprochen
-> Entscheidung nach § 6 I VwGO, 102 II VwGO möglich auch wenn Erscheinen des Klägers angeordnet war
-> Statthafte Klageargt, Anfechtbarkeit von Nebenbestimmungen, keine Inhaltsbestimmung
-> Widerspruch verfristet, aber sachliche Einlassung
-> Beteiligtenfähigkeit des Vaters § 67 II Nr. 2, 67 III 3 (unsicher welche Norm), im Ergebnis durfe der Vater bei mir aber
Begründetheit:
So ähnlich wie im Urteil oben. Im Ergebnis hatte die Klage bei mir keinen Erfolg. VV nach 709 S. 2?
19.03.2018, 16:17
(19.03.2018, 16:10)BerlinMrz schrieb: Beruhte wohl auf folgendem Urteil: https://openjur.de/u/758367.html
Ich habe in der Zulässigkeit angesprochen
-> Entscheidung nach § 6 I VwGO, 102 II VwGO möglich auch wenn Erscheinen des Klägers angeordnet war
-> Statthafte Klageargt, Anfechtbarkeit von Nebenbestimmungen, keine Inhaltsbestimmung
-> Widerspruch verfristet, aber sachliche Einlassung
-> Beteiligtenfähigkeit des Vaters § 67 II Nr. 2, 67 III 3 (unsicher welche Norm), im Ergebnis durfe der Vater bei mir aber
Begründetheit:
So ähnlich wie im Urteil oben. Im Ergebnis hatte die Klage bei mir keinen Erfolg. VV nach 709 S. 2?
Finde ich persönlich recht hart, dass die Behörde jmnd dazu drängen kann private Räume als Gastfläche zu nutzen.
Wie habt ihr die Klagebefugnis bzgl der zweiten Auflage begründet?
19.03.2018, 16:20
(19.03.2018, 16:10)BerlinMrz schrieb: Beruhte wohl auf folgendem Urteil: https://openjur.de/u/758367.html
Ich habe in der Zulässigkeit angesprochen
-> Entscheidung nach § 6 I VwGO, 102 II VwGO möglich auch wenn Erscheinen des Klägers angeordnet war
-> Statthafte Klageargt, Anfechtbarkeit von Nebenbestimmungen, keine Inhaltsbestimmung
-> Widerspruch verfristet, aber sachliche Einlassung
-> Beteiligtenfähigkeit des Vaters § 67 II Nr. 2, 67 III 3 (unsicher welche Norm), im Ergebnis durfe der Vater bei mir aber
Begründetheit:
So ähnlich wie im Urteil oben. Im Ergebnis hatte die Klage bei mir keinen Erfolg. VV nach 709 S. 2?
Bei der VV hatte ich auch kurz Probleme, da der Beklagte ja keine Kosten vollstrecken kann oder? Gerichtskosten hat ja eh der Kläger gezahlt.
Hab leider eine inhaltliche Modifikation angenommen und keine Nebenbedeutung :(
19.03.2018, 16:37
(19.03.2018, 16:17)Hesse schrieb:(19.03.2018, 16:10)BerlinMrz schrieb: Beruhte wohl auf folgendem Urteil: https://openjur.de/u/758367.html
Ich habe in der Zulässigkeit angesprochen
-> Entscheidung nach § 6 I VwGO, 102 II VwGO möglich auch wenn Erscheinen des Klägers angeordnet war
-> Statthafte Klageargt, Anfechtbarkeit von Nebenbestimmungen, keine Inhaltsbestimmung
-> Widerspruch verfristet, aber sachliche Einlassung
-> Beteiligtenfähigkeit des Vaters § 67 II Nr. 2, 67 III 3 (unsicher welche Norm), im Ergebnis durfe der Vater bei mir aber
Begründetheit:
So ähnlich wie im Urteil oben. Im Ergebnis hatte die Klage bei mir keinen Erfolg. VV nach 709 S. 2?
Finde ich persönlich recht hart, dass die Behörde jmnd dazu drängen kann private Räume als Gastfläche zu nutzen.
Wie habt ihr die Klagebefugnis bzgl der zweiten Auflage begründet?
Fand ich unproblematisch. Es wird doch in meine Berufsfreiheit eingegriffen, wenn mir gesagt wird: Person X darf nicht mehr meine Schanke betreten
19.03.2018, 16:38
(19.03.2018, 16:37)BerlinMrz schrieb:(19.03.2018, 16:17)Hesse schrieb:(19.03.2018, 16:10)BerlinMrz schrieb: Beruhte wohl auf folgendem Urteil: https://openjur.de/u/758367.html
Ich habe in der Zulässigkeit angesprochen
-> Entscheidung nach § 6 I VwGO, 102 II VwGO möglich auch wenn Erscheinen des Klägers angeordnet war
-> Statthafte Klageargt, Anfechtbarkeit von Nebenbestimmungen, keine Inhaltsbestimmung
-> Widerspruch verfristet, aber sachliche Einlassung
-> Beteiligtenfähigkeit des Vaters § 67 II Nr. 2, 67 III 3 (unsicher welche Norm), im Ergebnis durfe der Vater bei mir aber
Begründetheit:
So ähnlich wie im Urteil oben. Im Ergebnis hatte die Klage bei mir keinen Erfolg. VV nach 709 S. 2?
Finde ich persönlich recht hart, dass die Behörde jmnd dazu drängen kann private Räume als Gastfläche zu nutzen.
Wie habt ihr die Klagebefugnis bzgl der zweiten Auflage begründet?
Fand ich unproblematisch. Es wird doch in meine Berufsfreiheit eingegriffen, wenn mir gesagt wird: Person X darf nicht mehr meine Schanke betreten
So habe ich es auch begründet. War mir da aber kurz unsicher.
19.03.2018, 17:02
Die Entscheidung des VG ist doch absurd! Wenn man der Meinung ist, die Ausnahme soll gerade kleinen Kneipen dienen, eine Raucherkneipe betreiben zu können, ohne einen Nebenraum zu haben, dann kann man doch nicht unterstellen, dass im Extremfall auch die Abstellkammer als Neben- und eben Raucherraum genutzt werden soll. Das führt die im Zuge des BVerfG geschaffene Regelung zugunsten des Kleinkneipenbetreibers völlig ad absurdum...
19.03.2018, 17:13
Ja, in Berlin lief auch die GastG-Geschichte. Insgesamt denke ich fair, auch wenn mir (wie immer) unmittelbar nach der Klausur der/die ein oder andere unnötige Fehler/Auslassung auffällt (kein richtiger Obersatz bezüglich Anfechtungsklage in Entscheidungsgründen...). Ärgerlich, aber so sei es.
I. Rubrum und Tenor
- Rubrum ohne große Probleme, in dem Fall kommen Terminsvertreter oder auch Generalvollmacht als PB nicht ins Rubrum?
- Kosten bei mir 2/3 Kläger und 1/3 Beklagter, 155 VwGO
- VV: §§ 167 VwGO iVm 708 Nr. 11, 711 ZPO
II. Tatbestand
- Hinweis auf § 6 I Kammerbeschluss mit Übertragung auf Einzelrichter
- die hier und da verteilten Argumente mussten gefunden werden bei Darstellung des Verwaltungsverfahrens
III. Entscheidungsgründe
- § 6 I VwGO
1. Zulässigkeit
a) Verwaltungsrechtsweg
Normen des GastG und NRSG jdf. öffentlich-rechtlich
b) Zuständigkeit §§ 45, 52 war laut Bearbeitervermerk zu unterstellen
c) Statthafte Klageart
- § 88 Begehren des Klägers gerichtet auf bloße Wendung gegen die NB; isolierte Anfechtungsklage hinsichtlich der Nebenbestimmungen mit grundsätzlicher Anwendbarkeit der AK in einem solchen Fall, sogar unabhängig davon, welche Art der Nebenbestimmung vorliegt (Verpflichtungsklage würde schon ganzen VA zur Disposition stellen, was nicht gewollt sein kann; sonst bestünde der alte VA ja weiter)
d) Beteiligten- + Prozessfähigkeit
- bei Land Berlin und Kläger grds. kein Problem, aber bei Klage durch Vater für ihn Postulationsfähigkeit? 67 I VwGO - Kläger kann den RS auch selbst führen und sich gemäß § 67 II Nr. 2 durch volljährige Familienangehörige iSd § 15 AO vertreten lassen - Verwandtschaft in grader Linie zwischen Vater und Sohn § 1589 I 1 BGB (+), der kann ihn also unabhängig davon vertreten, ob er in der Sache in irgendeiner Weise involviert ist
e) Klagebefugnis (+)
- er ist Adressat dieser (belastenden) NB, hat diese umzusetzen und ist damit jedenfalls aus Art. 12 I GG klagbefugt
f) Vorverfahren
- Fristberechung mit Nichteinhaltung der Widerspruchsfrist und Heilung der Behörde durch Sachentscheidung (Widerspruchsbehörde als Herrin des Vorverfahrens kann in der Sache entscheiden, jedenfalls in zweipoligen Beziehungen, da dann das Argument der Rechtssicherheit von Frist nicht greift; anders als in dreipoligen Beziehungen mit Drittbeteiligten, die hiervon betroffen sein können und darauf vertrauen dürfen, dass nach Ablauf der Frist nichts mehr passiert)
g) Klagefrist 74 VwGO
- mir fällt grad auf, dass ich den Punkt gar nicht angeprochen habe, wann ist die Klage bei Gericht überhaupt eingegangen? der WB war vom 27.02.2017?
2. Begründetheit
a) Rauchverbot (-)
- EGL: (§ 36 I Nr. 4 iVm § 5 I Nr. 1 GastG)
- Ausnahme griff nicht, da Raum als Nebenraum vorhanden und die Intention dieser Ausnahmeregelung es wohl eher ist, solche Kleingaststätten nicht erheblich zu benachteiligten, die schon aufgrund der baulichen Struktur keine geeigneten Raucherräume schaffen können, ohne kostenintensive Umbaumaßnahmen einzuleiten
- Zudem wohnt Kläger offenbar im selben Haus und ist nicht einmal zwingend darauf angewiesen diesen privaten Raum nutzen zu müssen; ihm bleibt es unbenommen entweder diesen Raum als Raucherraum herzurichten oder das Rauchverbot umzusetzen
b) Betretungsverbot (+)
- EGL: (§ 36 I Nr. 4 iVm § 5 I Nr. 1 GastG)
- ging hier von Anfang an davon aus, dass das nicht durchgehen kann, weil es zumindest nicht erforderlich ist; der Vater des Klägers ist wohl Eigentümer des gesamten Hauses (Art. 14 I GG) und darf die Räumlichkeiten per se nicht betreten, obwohl dr Kläger als sein Sohn die Gaststätte nun betreibt. Dazu kann der Kläger wohl kaum per Nebenbestimmung veranlasst werden. Ihm hätte gewerberechtlich nach § 35 I 2 z.B. aufgrund der Unzuverlässigkeit auch die Stellvertretung dort versagt werden können oder jedenfalls sonst auf gewerbliche Tätigkeiten begrenzt; die NB differenziert jedenfalls auch nicht zwischen privaten Anlässen und gewerblichen. Wenn aber der Kläger sicherstellen soll, dass sein Vater auch privat den Raum nicht betreten soll, ist das m.E. rechtswidrig, weil unverhältnismäßig. Wie habt ihr das gemacht?
c) Flatrateparty (-)
- EGL: (§ 36 I Nr. 4 iVm § 5 I Nr. 1 GastG)
ging bei mir aufgrund der Gesundheitsgefahren, die erfahrungsgemäß drohen nicht durch; 12 € Trinken führt üblicherweise da und da hin. Hab hier einfach etwas argumentiert und am Ende sowas wie "Volksgesundheit" als überragend gewichtiges Gemeingut mit seinem gewerblichen Interesse an der Durchführung dieser Veranstaltungen abgewogen und bin zu dem Ergebnis gekommen, dass letzteres deutlich dahinter zurückzustehen hat.
In der Begründetheit wurde es etwas chaotisch.
I. Rubrum und Tenor
- Rubrum ohne große Probleme, in dem Fall kommen Terminsvertreter oder auch Generalvollmacht als PB nicht ins Rubrum?
- Kosten bei mir 2/3 Kläger und 1/3 Beklagter, 155 VwGO
- VV: §§ 167 VwGO iVm 708 Nr. 11, 711 ZPO
II. Tatbestand
- Hinweis auf § 6 I Kammerbeschluss mit Übertragung auf Einzelrichter
- die hier und da verteilten Argumente mussten gefunden werden bei Darstellung des Verwaltungsverfahrens
III. Entscheidungsgründe
- § 6 I VwGO
1. Zulässigkeit
a) Verwaltungsrechtsweg
Normen des GastG und NRSG jdf. öffentlich-rechtlich
b) Zuständigkeit §§ 45, 52 war laut Bearbeitervermerk zu unterstellen
c) Statthafte Klageart
- § 88 Begehren des Klägers gerichtet auf bloße Wendung gegen die NB; isolierte Anfechtungsklage hinsichtlich der Nebenbestimmungen mit grundsätzlicher Anwendbarkeit der AK in einem solchen Fall, sogar unabhängig davon, welche Art der Nebenbestimmung vorliegt (Verpflichtungsklage würde schon ganzen VA zur Disposition stellen, was nicht gewollt sein kann; sonst bestünde der alte VA ja weiter)
d) Beteiligten- + Prozessfähigkeit
- bei Land Berlin und Kläger grds. kein Problem, aber bei Klage durch Vater für ihn Postulationsfähigkeit? 67 I VwGO - Kläger kann den RS auch selbst führen und sich gemäß § 67 II Nr. 2 durch volljährige Familienangehörige iSd § 15 AO vertreten lassen - Verwandtschaft in grader Linie zwischen Vater und Sohn § 1589 I 1 BGB (+), der kann ihn also unabhängig davon vertreten, ob er in der Sache in irgendeiner Weise involviert ist
e) Klagebefugnis (+)
- er ist Adressat dieser (belastenden) NB, hat diese umzusetzen und ist damit jedenfalls aus Art. 12 I GG klagbefugt
f) Vorverfahren
- Fristberechung mit Nichteinhaltung der Widerspruchsfrist und Heilung der Behörde durch Sachentscheidung (Widerspruchsbehörde als Herrin des Vorverfahrens kann in der Sache entscheiden, jedenfalls in zweipoligen Beziehungen, da dann das Argument der Rechtssicherheit von Frist nicht greift; anders als in dreipoligen Beziehungen mit Drittbeteiligten, die hiervon betroffen sein können und darauf vertrauen dürfen, dass nach Ablauf der Frist nichts mehr passiert)
g) Klagefrist 74 VwGO
- mir fällt grad auf, dass ich den Punkt gar nicht angeprochen habe, wann ist die Klage bei Gericht überhaupt eingegangen? der WB war vom 27.02.2017?
2. Begründetheit
a) Rauchverbot (-)
- EGL: (§ 36 I Nr. 4 iVm § 5 I Nr. 1 GastG)
- Ausnahme griff nicht, da Raum als Nebenraum vorhanden und die Intention dieser Ausnahmeregelung es wohl eher ist, solche Kleingaststätten nicht erheblich zu benachteiligten, die schon aufgrund der baulichen Struktur keine geeigneten Raucherräume schaffen können, ohne kostenintensive Umbaumaßnahmen einzuleiten
- Zudem wohnt Kläger offenbar im selben Haus und ist nicht einmal zwingend darauf angewiesen diesen privaten Raum nutzen zu müssen; ihm bleibt es unbenommen entweder diesen Raum als Raucherraum herzurichten oder das Rauchverbot umzusetzen
b) Betretungsverbot (+)
- EGL: (§ 36 I Nr. 4 iVm § 5 I Nr. 1 GastG)
- ging hier von Anfang an davon aus, dass das nicht durchgehen kann, weil es zumindest nicht erforderlich ist; der Vater des Klägers ist wohl Eigentümer des gesamten Hauses (Art. 14 I GG) und darf die Räumlichkeiten per se nicht betreten, obwohl dr Kläger als sein Sohn die Gaststätte nun betreibt. Dazu kann der Kläger wohl kaum per Nebenbestimmung veranlasst werden. Ihm hätte gewerberechtlich nach § 35 I 2 z.B. aufgrund der Unzuverlässigkeit auch die Stellvertretung dort versagt werden können oder jedenfalls sonst auf gewerbliche Tätigkeiten begrenzt; die NB differenziert jedenfalls auch nicht zwischen privaten Anlässen und gewerblichen. Wenn aber der Kläger sicherstellen soll, dass sein Vater auch privat den Raum nicht betreten soll, ist das m.E. rechtswidrig, weil unverhältnismäßig. Wie habt ihr das gemacht?
c) Flatrateparty (-)
- EGL: (§ 36 I Nr. 4 iVm § 5 I Nr. 1 GastG)
ging bei mir aufgrund der Gesundheitsgefahren, die erfahrungsgemäß drohen nicht durch; 12 € Trinken führt üblicherweise da und da hin. Hab hier einfach etwas argumentiert und am Ende sowas wie "Volksgesundheit" als überragend gewichtiges Gemeingut mit seinem gewerblichen Interesse an der Durchführung dieser Veranstaltungen abgewogen und bin zu dem Ergebnis gekommen, dass letzteres deutlich dahinter zurückzustehen hat.
In der Begründetheit wurde es etwas chaotisch.
19.03.2018, 17:19
Wie sollte man denn bitteschön darauf kommen, dass 5 I GastG deshalb als RGL zweifelhaft war, weil früher vertreten wurde, dass Rauchen nicht die Gesundheit gefährdet? Da hätten die auch mal ein Argument mehr vorbringen lassen können. Wusste gar nicht was der wollte. Kann aber auch sein, dass ich irgendwas übersehen habe.
19.03.2018, 17:29
(19.03.2018, 17:19)Bln schrieb: Wie sollte man denn bitteschön darauf kommen, dass 5 I GastG deshalb als RGL zweifelhaft war, weil früher vertreten wurde, dass Rauchen nicht die Gesundheit gefährdet? Da hätten die auch mal ein Argument mehr vorbringen lassen können. Wusste gar nicht was der wollte. Kann aber auch sein, dass ich irgendwas übersehen habe.
Das hatte ich mich auch kurz gefragt, allerdings dazu nichts ausdrücklich klärendes geschrieben und die Norm schlicht als EGL angewendet. Es folgte bei mir nur der Hinweis, das § 36 I VwVfG ja auch darauf abstellt, dass eine NB erforderlich sein kann, um gesetzliche Bestimmungen hinsichtlich des HauptVA einzuhalten. Vermutlich ging es auch nur darum, dass es ein Verbot abstrakt gebe und das eben seiner Ansicht nach reichen müsse. Daher müsse es schon nicht per NB "durchgesetzt" werden. Aber das ist ja Unsinn, wenn wie hier zu befürchten ist, dass dort gequalmt wird bis sich die Balken biegen.