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  5. Klausuren März 2015
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Klausuren März 2015
ABC
Unregistered
 
#11
05.03.2015, 18:08
Hallo,

kann jemand kurz den Sv zusammenfassen?

Danke!
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Berlin Ref
Unregistered
 
#12
05.03.2015, 18:19
(05.03.2015, 18:08)ABC schrieb:  Hallo,

kann jemand kurz den Sv zusammenfassen?

Danke!

Haha... der war gut. Waren 19 Seiten

K will von B1, 2, 3 Zahlung aus Schuldbeitritt. B1, 2 sind Gesellschafter der Poseidon UG. B3 ist der Ehemann der B2. Die Poseidon UG hat mehr oder weniger nach einem Schneeballsystem als Maklerin für K Verträge abgeschlossen. Nach der Stornierung fast aller Verträge hat die K das Vertragsverhältnis dann gekündigt und wollte anhand ihrer Rückzahlungsvereinbarung mit der UG von den wegen den Schuldbeitritt persönlich haftenden B1, 2, 3 die Maklercourtage wieder haben. B1 sagt, der Schuldbeitritt war existenzgefährdend wegen Abtretung zukünftiger Forderungen und deshalb unwirksam. B2 sagt sie war nur Strohfrau und wusste von nichts, außerdem hätte einer der anderen Gesellschafter sie getäuscht. Znd B3 ist mittelloser Künstler der nur seiner Frau zu Liebe unterschrieben hat.

Dazu kamen noch Probleme wegen Klagerücknahme, Bestreiten mit Nichtwissen und vieles vieles mehr.
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Gast
Unregistered
 
#13
05.03.2015, 18:22
Wobei die B2 nur Geschäftsführerin war, nicht auch Gesellschafterin, wenn ich das richtig in Erinnerung habe, oder?

(05.03.2015, 18:19)Berlin Ref schrieb:  
(05.03.2015, 18:08)ABC schrieb:  Hallo,

kann jemand kurz den Sv zusammenfassen?

Danke!

Haha... der war gut. Waren 19 Seiten

K will von B1, 2, 3 Zahlung aus Schuldbeitritt. B1, 2 sind Gesellschafter der Poseidon UG. B3 ist der Ehemann der B2. Die Poseidon UG hat mehr oder weniger nach einem Schneeballsystem als Maklerin für K Verträge abgeschlossen. Nach der Stornierung fast aller Verträge hat die K das Vertragsverhältnis dann gekündigt und wollte anhand ihrer Rückzahlungsvereinbarung mit der UG von den wegen den Schuldbeitritt persönlich haftenden B1, 2, 3 die Maklercourtage wieder haben. B1 sagt, der Schuldbeitritt war existenzgefährdend wegen Abtretung zukünftiger Forderungen und deshalb unwirksam. B2 sagt sie war nur Strohfrau und wusste von nichts, außerdem hätte einer der anderen Gesellschafter sie getäuscht. Znd B3 ist mittelloser Künstler der nur seiner Frau zu Liebe unterschrieben hat.

Dazu kamen noch Probleme wegen Klagerücknahme, Bestreiten mit Nichtwissen und vieles vieles mehr.
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Berlin Ref
Unregistered
 
#14
05.03.2015, 18:33
(05.03.2015, 18:22)Gast schrieb:  Wobei die B2 nur Geschäftsführerin war, nicht auch Gesellschafterin, wenn ich das richtig in Erinnerung habe, oder?

(05.03.2015, 18:19)Berlin Ref schrieb:  
(05.03.2015, 18:08)ABC schrieb:  Hallo,

kann jemand kurz den Sv zusammenfassen?

Danke!

Haha... der war gut. Waren 19 Seiten

K will von B1, 2, 3 Zahlung aus Schuldbeitritt. B1, 2 sind Gesellschafter der Poseidon UG. B3 ist der Ehemann der B2. Die Poseidon UG hat mehr oder weniger nach einem Schneeballsystem als Maklerin für K Verträge abgeschlossen. Nach der Stornierung fast aller Verträge hat die K das Vertragsverhältnis dann gekündigt und wollte anhand ihrer Rückzahlungsvereinbarung mit der UG von den wegen den Schuldbeitritt persönlich haftenden B1, 2, 3 die Maklercourtage wieder haben. B1 sagt, der Schuldbeitritt war existenzgefährdend wegen Abtretung zukünftiger Forderungen und deshalb unwirksam. B2 sagt sie war nur Strohfrau und wusste von nichts, außerdem hätte einer der anderen Gesellschafter sie getäuscht. Znd B3 ist mittelloser Künstler der nur seiner Frau zu Liebe unterschrieben hat.

Dazu kamen noch Probleme wegen Klagerücknahme, Bestreiten mit Nichtwissen und vieles vieles mehr.

Das ist richtig. Obwohl ich ehrlich gesagt nicht wusste, wie ich das so richtig einordnen sollte.

Dazu kommt noch die Frage der Rechtskraft des Vollstreckungsbescheid gegen die UG und den anderen Gesellschafter. Hat daa jemand bearbeitet? Ich bin davon ausgegangen das die Rechtskraft sich nur im Einzelfall auf Dritte erstreckt, und das das hier gerade nicht der Fall ist.

Mag mich da aber täuschen.
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Gast
Unregistered
 
#15
05.03.2015, 18:45
Sachverhalt war in NRW offenbar ähnlich, aber stellensweise leicht abgewandelt (hoffe ich zumindest!):

Klägerin nimmt B1 (Ehemann) und B2 (Ehefrau) auf Courtage-Rückzahlung in Anspruch. B2 hat hier quasi B1 zuliebe den Schuldbeitritt erklärt, war unentgeltlich als geschäftsführende Gesellschafterin für UG tätig und hat selbst kein nennenswertes Vermögen etc.

Gegen den dritten geschäftsführenden Gesellschafter der UG, welcher ebenfalls einen Schuldbeitritt unterzeichnet hat, gibt es einen rechtskräftigen VB. Klägerin meint, dass damit ihre Rückforderungsansprüche gegen die Beklagten bereits festgestellt seien.

Beklagte rügen Unzuständigkeit des Gerichts (Umzug nach Rechtshängigkeit), bestreiten Courtage-Abrechnungen mit Nichtwissen, wollen nicht gewusst haben, was sie da mit dem Schuldbeitritt unterschreiben, B2 damit vollkommen "überfordert"...

Klägerin beantragt zunächst Verbindung mit einem weiteren Verfahren, Zahlung von knapp 200.000 € und für den Fall, dass verbunden wird, weitere knapp 100.000 €. Es wird nicht verbunden und in der mündlichen Verhandlung stellt sie den Antrag auf Zahlung der 200.000 €. Kostenentscheidung und vorl. Vollstreckbarkeit war erlassen.
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Gast1
Unregistered
 
#16
05.03.2015, 18:59
Das beruhigt mich.
Ich dachte gerade schon, ich hätte den Sachverhalt falsch verstanden :rolleyes:
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Berlin Ref
Unregistered
 
#17
05.03.2015, 19:05
(05.03.2015, 18:45)Gast schrieb:  Klägerin beantragt zunächst Verbindung mit einem weiteren Verfahren, Zahlung von knapp 200.000 € und für den Fall, dass verbunden wird, weitere knapp 100.000 €. Es wird nicht verbunden und in der mündlichen Verhandlung stellt sie den Antrag auf Zahlung der 200.000 €. Kostenentscheidung und vorl. Vollstreckbarkeit war erlassen.

Das war in Berlin auch so. [undefined=undefined]
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Soso
Unregistered
 
#18
05.03.2015, 19:09
(05.03.2015, 18:02)Berlin Ref schrieb:  Damit wäre mpruch aus war ja ziemlicher Mist heute. Hab den Einstieg nichts mehr bekommen, aber im Grunde war es glaube ich nicht so schwer. Man hat sich halt über den ungewöhnlichen Einstieg über den Schuldbeitritt verwirren lassen.

I. Anspruch gegen B1 aus Schuldbeitrittvertrag §§414, 313 BGB
1.Anspruch entstanden
a) Wirksamer Vertrag
Einordnung als Schuldübernahme, atypischer Vertrag, Abgrenzung vin Bürgschaft
b) Anspruch aus Vertrag auf Zahlung der Schulden der Poseidon UG
aa) setzt voraus, dass Anspruch der Klägerin gegen Poseidon UG besteht
(1) wirksamer Vertrag Klägerin mit Poseidon UG?
(P) rechtswidrige Geschäftsabsicht, Schneeballprinzip, Klägerin kannte ggf das Geschäftsmodell der Poseidon UG, fraglich ob sittenwidrige Verträge auch die Nichtigkeit des Vertrages zwischen UG und Klägerin zur Folge hat
----> dieser ganze Teil fehlt mir, weil ich's einfach nicht gesehen habe. Dafür hab ich einfach festgestellt, dass der Anspruch der Klägerin ggü UG bestand. Vermutlich lag hier aber so ziemlich der Knackpunkt der Klausur. Ich vermute, dass sie ggf vertragliche Ansprüche ablehnen und dann zu Ansprüchen aus ungerechfertigter Bereicherung kommen. Denn es war ausdrücklich eine Rechtansicht der Beklagten, dass der Schuldbeitritt nicht für §812 ff gelten kann und da kam man eben nur hin, wenn man den Vertrag an der Nichtigkeit scheitern ließ.
(2) Anspruch aus §812 oder vllt §817 (+)
bb) wWirksamkeit der Vereinbarungen im Schuldbeitritt
(1) Schuldbeitrittserklärung als AGB
(2) Prüfungsmaßstab ist §307 BGB da wegen Unternehmereigrnschaft der Beklagten wegen §310 BGB eine Prüfung nach §308, 309 entfällt
(3) Vereinbarung zum Eintritt bei zukünftiger Schulden, isz okay, parallel zu §765 II BGB wenn Bestimmtheisgebot erfüllt. Auslegung des Vertrages unter Zuhilfenahme des Maklervertrages: erfasst sein sollte auf jeden Fall die Rückforderung
c) Anspruch gegen UG durchsetzbar
Hier wollte das GJPA glaube ich den §162 BGB hören und wir sollten wohl prüfen unter welchen Bedingungen die Klägerin die Courtage zurückfordern durfte (bei Stornierung) und ob sie diese Bedingung nicht wieder Treu und Glaube herbeigeführt hat, indem sie den Vertrag gekündigt hat. Denn ggf wurde erst dadurch wegen der nicht mehr bestehenden Möglichkeit für die Kunden einr Provision zu verdienen, überhaupt von so vielen Kunden der Vertrag gekündigt. Das war wohl abzulehnen, weil sich bereits vor der Kündigung eine Stornierungsquote vin nahezu 100 % abzeichnete.

Damit wäre meiner Meinung nach der Anspruch gegen B1 entstanden

Bei B2 lief die Prüfung insoweit parallel bei ihr war aber zusätzlich zu prüfen, ob es sich um ein Scheingeschàft nach §117 BGB handelte, [(-), weil Klägerin nicht wusste, dass sie nur Strohfrau war], oder ob sie ggf wegen Täuschung nach §123 BGB anfechten konnte. Auch das scheitert wohl.zum einen weil der Täuschende zwar Dritter iSd §123 war und die Klägerin von der Täuschung keine Kenntnis hatte. Zum anderen wurde die B2 auch nicht wirklich getäuscht, denn sie hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass sie schon wusste, was sie da unterschreibt, aber das sie dachte, das Risiko sei halt nicht so hoch.

Dann hätte man mM nach noch feststellen müssen in welcher Höhe sie haftet, weil sie ja keine Gesellschafterin mehr ist. Ich hab die Nachhaftung über §736 BGB auf die Ansprüche beschränkt, die bis zu ihrem Ausscheiden entstanden sind.

Letztlich blieb noch der Ehemann der B2 der arme B3 der völlig mittellod ist und nur anur aus persönlicher Nähe zu B2 mitunterscgrieben hat. Der Vertrag ist für ihn nichtig wegen §138 BGB es gilt parallel das zur Bürgschaft bekannte.




Ja, das mit den vertraglichen Ansprüchen habe ich auch überlegt. Aber wenn im Urteil nur der bereicherungsrechtliche besteht, der vertragliche hingegen nicht, spricht man das ja nicht an! Und das kam mir auch falsch vor, dass man nicht aus dem Vertrag vorgeht.
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Berlin Ref
Unregistered
 
#19
05.03.2015, 20:15
(05.03.2015, 19:09)Soso schrieb:  Ja, das mit den vertraglichen Ansprüchen habe ich auch überlegt. Aber wenn im Urteil nur der bereicherungsrechtliche besteht, der vertragliche hingegen nicht, spricht man das ja nicht an! Und das kam mir auch falsch vor, dass man nicht aus dem Vertrag vorgeht.

Naja, nicht wenn du die Nichtigkeit des ursprünglichen Vertrages inzident bejahst und dann direkt auf Bereicherung über gehst oder? In etwa:" Die Voraussetzungen für den Schuldeintritt sind gegeben. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung gegn die UG. Dieser besteht, anders als von ihr vorgetragen aber nicht aus Vertrag, da der zwischen ihr und der Poseidon Ug geschlosseene Maklervertrag wegen der Ausrichtung auf den Abschluss sittenwidrige Verträge nach dem Schneeballsystem nichtig war, §138 BGB. Stattdessen hat die Klägerin einen Anspruch auf Erstattung der Courtage aus §812 BGB, da ... etc."

Das wäre doch gegangen oder? Denn du musst doch auf die Rechtsansicht des Klägers eingehen er hätte einen Anspruch aus Vertrag gegen die UG und damit aus Schuldeintritt gegen die B1, 2, 3
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mia
Unregistered
 
#20
05.03.2015, 21:22
Bei einem Anspruch aus 812 wegen Unwirksamkeit des Vermittlungsvertrags wäre die Poseidon doch aber in Höhe der an ihre kunden weitergeleiteten Provisionen entreichert. Oder macht ihr das dann über die Kenntnis der Rückzahlungsverpflichtung?
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