15.06.2021, 20:55
Hallo zusammen,
die Frage steht im Grund genommen schon oben. Folgender SV liegt zugrunde: Kläger reicht gegen den Beklagten eine Räumungsklage ein, der wird vollumfänglich stattgegeben, daraufhin veranlasst der Kläger die Zwangsräumung des Mietobjekts. Derweil legt der Beklagte Berufung ein, der Kläger veranlasst dennoch die Räumung des Mietobjekts und geht das Risiko einer möglichen Haftung aus § 717 ZPO ein. In der Berufungsbegründung erklärt der Beklagte und nunmehr Berufungskläger die Erledigung in der Hauptsache, da er am Termin der Zwangsräumung das Mietobjekt übergeben hat. Geht das? Oder ist allenfalls eine Berufungsrücknahme nach § 516 ZPO möglich?
Sorry, stehe etwas auf dem Schlauch. Vielen Dank schon mal im Voraus!
die Frage steht im Grund genommen schon oben. Folgender SV liegt zugrunde: Kläger reicht gegen den Beklagten eine Räumungsklage ein, der wird vollumfänglich stattgegeben, daraufhin veranlasst der Kläger die Zwangsräumung des Mietobjekts. Derweil legt der Beklagte Berufung ein, der Kläger veranlasst dennoch die Räumung des Mietobjekts und geht das Risiko einer möglichen Haftung aus § 717 ZPO ein. In der Berufungsbegründung erklärt der Beklagte und nunmehr Berufungskläger die Erledigung in der Hauptsache, da er am Termin der Zwangsräumung das Mietobjekt übergeben hat. Geht das? Oder ist allenfalls eine Berufungsrücknahme nach § 516 ZPO möglich?
Sorry, stehe etwas auf dem Schlauch. Vielen Dank schon mal im Voraus!
15.06.2021, 21:35
(15.06.2021, 20:55)123 schrieb: Hallo zusammen,
die Frage steht im Grund genommen schon oben. Folgender SV liegt zugrunde: Kläger reicht gegen den Beklagten eine Räumungsklage ein, der wird vollumfänglich stattgegeben, daraufhin veranlasst der Kläger die Zwangsräumung des Mietobjekts. Derweil legt der Beklagte Berufung ein, der Kläger veranlasst dennoch die Räumung des Mietobjekts und geht das Risiko einer möglichen Haftung aus § 717 ZPO ein. In der Berufungsbegründung erklärt der Beklagte und nunmehr Berufungskläger die Erledigung in der Hauptsache, da er am Termin der Zwangsräumung das Mietobjekt übergeben hat. Geht das? Oder ist allenfalls eine Berufungsrücknahme nach § 516 ZPO möglich?
Sorry, stehe etwas auf dem Schlauch. Vielen Dank schon mal im Voraus!
Die hM erkennt die Möglichkeit einer Erledigungserklärung in Bezug auf das Rechtsmittel prinzipiell an. Der BGH ist insoweit bisher aber eher zurückhaltend.
Die übereinstimmende Erledigungserklärung hält er jedenfalls in "besonderen Fällen" für möglich (vgl. BGH NJW 2009, 234 Rn. 4).
Die einseitige Erledigungserklärung hält der BGH jedenfalls dann für zulässig, "wenn hierfür ein besonderes Bedürfnis besteht, weil nur auf diese Weise eine angemessene Kostenentscheidung zu erzielen ist" (BGH Beschl. v. 20.12.2018 – I ZB 24/17, BeckRS 2018, 38017 Rn. 10).
Diese Voraussetzungen liegen in deinem Fall eigentlich nicht vor. Eine "Leistung" in der Zwangsvollstreckung zeitigt grundsätzlich keine Erfüllungswirkung und führt dementsprechend auch nicht zur Erledigung. Bei erfolgreicher Berufung kann die Räumung daher im Wege der Naturalrestitution nach § 717 II ZPO i.V.m. § 249 I BGB noch rückgängig gemacht werden. Sollte der Beklagte dagegen vorbehaltlos und im eigentlichen Sinne "geleistet" haben, ist er an seiner prozessualen Situation selbst schuld. Insofern sehe ich kein Bedürfnis für die einseitige Erledigungserklärung.
15.06.2021, 23:43
(15.06.2021, 21:35)Landvogt schrieb:(15.06.2021, 20:55)123 schrieb: Hallo zusammen,
die Frage steht im Grund genommen schon oben. Folgender SV liegt zugrunde: Kläger reicht gegen den Beklagten eine Räumungsklage ein, der wird vollumfänglich stattgegeben, daraufhin veranlasst der Kläger die Zwangsräumung des Mietobjekts. Derweil legt der Beklagte Berufung ein, der Kläger veranlasst dennoch die Räumung des Mietobjekts und geht das Risiko einer möglichen Haftung aus § 717 ZPO ein. In der Berufungsbegründung erklärt der Beklagte und nunmehr Berufungskläger die Erledigung in der Hauptsache, da er am Termin der Zwangsräumung das Mietobjekt übergeben hat. Geht das? Oder ist allenfalls eine Berufungsrücknahme nach § 516 ZPO möglich?
Sorry, stehe etwas auf dem Schlauch. Vielen Dank schon mal im Voraus!
Die hM erkennt die Möglichkeit einer Erledigungserklärung in Bezug auf das Rechtsmittel prinzipiell an. Der BGH ist insoweit bisher aber eher zurückhaltend.
Die übereinstimmende Erledigungserklärung hält er jedenfalls in "besonderen Fällen" für möglich (vgl. BGH NJW 2009, 234 Rn. 4).
Die einseitige Erledigungserklärung hält der BGH jedenfalls dann für zulässig, "wenn hierfür ein besonderes Bedürfnis besteht, weil nur auf diese Weise eine angemessene Kostenentscheidung zu erzielen ist" (BGH Beschl. v. 20.12.2018 – I ZB 24/17, BeckRS 2018, 38017 Rn. 10).
Diese Voraussetzungen liegen in deinem Fall eigentlich nicht vor. Eine "Leistung" in der Zwangsvollstreckung zeitigt grundsätzlich keine Erfüllungswirkung und führt dementsprechend auch nicht zur Erledigung. Bei erfolgreicher Berufung kann die Räumung daher im Wege der Naturalrestitution nach § 717 II ZPO i.V.m. § 249 I BGB noch rückgängig gemacht werden. Sollte der Beklagte dagegen vorbehaltlos und im eigentlichen Sinne "geleistet" haben, ist er an seiner prozessualen Situation selbst schuld. Insofern sehe ich kein Bedürfnis für die einseitige Erledigungserklärung.
... schon gar nicht des Beklagte. Man kann es aber als vorweggenommene Zustimmung verstehen. Erklärt nun auch der Kläger für erledigt, ist Erledigung eingetreten. Wenn nicht, stellt sich u.U. die Frage nach der Erfüllungswirkung. Dann würde ich den Beklagten fragen, ob er die Rückgabe als endgültig ansehen will (hat neue Wohnung!).
16.06.2021, 00:00
(15.06.2021, 23:43)Praktiker schrieb:(15.06.2021, 21:35)Landvogt schrieb:(15.06.2021, 20:55)123 schrieb: Hallo zusammen,
die Frage steht im Grund genommen schon oben. Folgender SV liegt zugrunde: Kläger reicht gegen den Beklagten eine Räumungsklage ein, der wird vollumfänglich stattgegeben, daraufhin veranlasst der Kläger die Zwangsräumung des Mietobjekts. Derweil legt der Beklagte Berufung ein, der Kläger veranlasst dennoch die Räumung des Mietobjekts und geht das Risiko einer möglichen Haftung aus § 717 ZPO ein. In der Berufungsbegründung erklärt der Beklagte und nunmehr Berufungskläger die Erledigung in der Hauptsache, da er am Termin der Zwangsräumung das Mietobjekt übergeben hat. Geht das? Oder ist allenfalls eine Berufungsrücknahme nach § 516 ZPO möglich?
Sorry, stehe etwas auf dem Schlauch. Vielen Dank schon mal im Voraus!
Die hM erkennt die Möglichkeit einer Erledigungserklärung in Bezug auf das Rechtsmittel prinzipiell an. Der BGH ist insoweit bisher aber eher zurückhaltend.
Die übereinstimmende Erledigungserklärung hält er jedenfalls in "besonderen Fällen" für möglich (vgl. BGH NJW 2009, 234 Rn. 4).
Die einseitige Erledigungserklärung hält der BGH jedenfalls dann für zulässig, "wenn hierfür ein besonderes Bedürfnis besteht, weil nur auf diese Weise eine angemessene Kostenentscheidung zu erzielen ist" (BGH Beschl. v. 20.12.2018 – I ZB 24/17, BeckRS 2018, 38017 Rn. 10).
Diese Voraussetzungen liegen in deinem Fall eigentlich nicht vor. Eine "Leistung" in der Zwangsvollstreckung zeitigt grundsätzlich keine Erfüllungswirkung und führt dementsprechend auch nicht zur Erledigung. Bei erfolgreicher Berufung kann die Räumung daher im Wege der Naturalrestitution nach § 717 II ZPO i.V.m. § 249 I BGB noch rückgängig gemacht werden. Sollte der Beklagte dagegen vorbehaltlos und im eigentlichen Sinne "geleistet" haben, ist er an seiner prozessualen Situation selbst schuld. Insofern sehe ich kein Bedürfnis für die einseitige Erledigungserklärung.
... schon gar nicht des Beklagte. Man kann es aber als vorweggenommene Zustimmung verstehen. Erklärt nun auch der Kläger für erledigt, ist Erledigung eingetreten. Wenn nicht, stellt sich u.U. die Frage nach der Erfüllungswirkung. Dann würde ich den Beklagten fragen, ob er die Rückgabe als endgültig ansehen will (hat neue Wohnung!).
Also ist der Beklagte und nunmehr Berufungskläger überhaupt nicht zur Erklärung der Erledigung berechtigt? Also kann man darauf abstellen, dass er ja jetzt Berufungs"kläger" ist? Sorry, falls ich gerade einen Denkfehler habe...
16.06.2021, 06:52
Doch, dein Gedankengang ist schon richtig. Nur der Beklagte ist als Rechtsmittelführer zur einseitigen Erledigungserklärung in Bezug auf das Rechtsmittel imstande. Er hat die Berufungsanträge gestellt und kann daher über diese disponieren, nicht dagegen der Kläger.
Anders dagegen bei der Erledigungserklärung in Bezug auf die Klage (also den eigentlich gesetzlich vorgesehenen Fall): Hier kann in der Tat nur der Kläger einseitig für erledigt erklären.
Anders dagegen bei der Erledigungserklärung in Bezug auf die Klage (also den eigentlich gesetzlich vorgesehenen Fall): Hier kann in der Tat nur der Kläger einseitig für erledigt erklären.
16.06.2021, 11:05
Richtig, es kommt eben darauf an, ob er die Klage oder das Rechtsmittel für erledigt erklären will. Notfalls fragen!
17.06.2021, 00:02
Vielen Dank Euch beiden! :-)










