12.06.2021, 08:24
(12.06.2021, 08:18)Gast schrieb:Aber warum sollte man bei Rechtskraft die ZVS einstweilen einstellen? Da gibt es doch keinen Schwebezustand mehr. Deshalb war es m.E. hinsichtlich Ziff. 2 egal, ob die Klage schlüssig und das VU gesetzmäßig war. Hier ging es nur darum, wie man die Vollstreckung einleiten kann.(12.06.2021, 07:55)Gast schrieb: Ziff. 2 war rechtskräftig. Soweit kam daher auch keine Einstellung mehr in Betracht, jedwede Erörterung verbot sich daher.
naja, im Rahmen der Schlüssigkeitsprüfung bei §§ 719, 707 war es schon zu prüfen.
Wäre das VU bzgl. Ziff. 2 unschlüssig, wäre es nicht in gesetzlicher Weise ergangen. Dann hätte der Antrag auf einstweilige Einstellung ohne Sicherheitsleistung Erfolg.
Für die Frage, ob 1192, 1147 durchgeht, ist es jedoch egal, ob die Grundschuld noch in voller Höhe besteht (idR wurde ja eh auf die Darlehensschuld geleistet). Die Duldungsverpflichtung besteht so oder so.
12.06.2021, 08:26
(12.06.2021, 08:18)Gast schrieb:(12.06.2021, 07:55)Gast schrieb: Ziff. 2 war rechtskräftig. Soweit kam daher auch keine Einstellung mehr in Betracht, jedwede Erörterung verbot sich daher.
naja, im Rahmen der Schlüssigkeitsprüfung bei §§ 719, 707 war es schon zu prüfen.
Wäre das VU bzgl. Ziff. 2 unschlüssig, wäre es nicht in gesetzlicher Weise ergangen. Dann hätte der Antrag auf einstweilige Einstellung ohne Sicherheitsleistung Erfolg.
Für die Frage, ob 1192, 1147 durchgeht, ist es jedoch egal, ob die Grundschuld noch in voller Höhe besteht (idR wurde ja eh auf die Darlehensschuld geleistet). Die Duldungsverpflichtung besteht so oder so.
Nein. Ohne Einspruchseinlegung kann man auch keinen Antrag nach 719, 707 stellen. Wie sollte das denn gehen?
12.06.2021, 08:26
(12.06.2021, 08:24)Gast schrieb:(12.06.2021, 08:18)Gast schrieb:Aber warum sollte man bei Rechtskraft die ZVS einstweilen einstellen? Da gibt es doch keinen Schwebezustand mehr. Deshalb war es m.E. hinsichtlich Ziff. 2 egal, ob die Klage schlüssig und das VU gesetzmäßig war. Hier ging es nur darum, wie man die Vollstreckung einleiten kann.(12.06.2021, 07:55)Gast schrieb: Ziff. 2 war rechtskräftig. Soweit kam daher auch keine Einstellung mehr in Betracht, jedwede Erörterung verbot sich daher.
naja, im Rahmen der Schlüssigkeitsprüfung bei §§ 719, 707 war es schon zu prüfen.
Wäre das VU bzgl. Ziff. 2 unschlüssig, wäre es nicht in gesetzlicher Weise ergangen. Dann hätte der Antrag auf einstweilige Einstellung ohne Sicherheitsleistung Erfolg.
Für die Frage, ob 1192, 1147 durchgeht, ist es jedoch egal, ob die Grundschuld noch in voller Höhe besteht (idR wurde ja eh auf die Darlehensschuld geleistet). Die Duldungsverpflichtung besteht so oder so.
Evtl. im Rahmen der Kosten 344 relevant?
12.06.2021, 08:27
12.06.2021, 08:28
(12.06.2021, 08:26)GastBW schrieb:(12.06.2021, 08:24)Gast schrieb:(12.06.2021, 08:18)Gast schrieb:Aber warum sollte man bei Rechtskraft die ZVS einstweilen einstellen? Da gibt es doch keinen Schwebezustand mehr. Deshalb war es m.E. hinsichtlich Ziff. 2 egal, ob die Klage schlüssig und das VU gesetzmäßig war. Hier ging es nur darum, wie man die Vollstreckung einleiten kann.(12.06.2021, 07:55)Gast schrieb: Ziff. 2 war rechtskräftig. Soweit kam daher auch keine Einstellung mehr in Betracht, jedwede Erörterung verbot sich daher.
naja, im Rahmen der Schlüssigkeitsprüfung bei §§ 719, 707 war es schon zu prüfen.
Wäre das VU bzgl. Ziff. 2 unschlüssig, wäre es nicht in gesetzlicher Weise ergangen. Dann hätte der Antrag auf einstweilige Einstellung ohne Sicherheitsleistung Erfolg.
Für die Frage, ob 1192, 1147 durchgeht, ist es jedoch egal, ob die Grundschuld noch in voller Höhe besteht (idR wurde ja eh auf die Darlehensschuld geleistet). Die Duldungsverpflichtung besteht so oder so.
Evtl. im Rahmen der Kosten 344 relevant?
Auch insoweit aber nicht angegriffen, die Kostenquote steht in dieser Hinsicht bzgl Ziff. 2 rechtskräftig fest.
12.06.2021, 08:39
Meint ihr, es war vertretbar, wenn man sich zuerst zu den Erfolgsaussichten der Klage nach Einspruch verhalten hat und dann erst im Anschluss den 719 geprüft hat? Fand das Mandantenbegehren da nicht so eindeutig, weil er ja meinte er habe keine Ahnung was er nach dem Einspruch machen soll und erst danach, dass ihn derzeit interessiert, was mit dem 719 ist.
12.06.2021, 08:48
(12.06.2021, 08:39)Gast schrieb: Meint ihr, es war vertretbar, wenn man sich zuerst zu den Erfolgsaussichten der Klage nach Einspruch verhalten hat und dann erst im Anschluss den 719 geprüft hat? Fand das Mandantenbegehren da nicht so eindeutig, weil er ja meinte er habe keine Ahnung was er nach dem Einspruch machen soll und erst danach, dass ihn derzeit interessiert, was mit dem 719 ist.
Ich hatte auch Probleme, wie ich es letztlich aufbaue. Wenn es so mehreren ging, dann wirds wohl in der Korrektur dementsprechend bewertet.
12.06.2021, 08:56
(12.06.2021, 08:48)Gast schrieb:(12.06.2021, 08:39)Gast schrieb: Meint ihr, es war vertretbar, wenn man sich zuerst zu den Erfolgsaussichten der Klage nach Einspruch verhalten hat und dann erst im Anschluss den 719 geprüft hat? Fand das Mandantenbegehren da nicht so eindeutig, weil er ja meinte er habe keine Ahnung was er nach dem Einspruch machen soll und erst danach, dass ihn derzeit interessiert, was mit dem 719 ist.
Ich hatte auch Probleme, wie ich es letztlich aufbaue. Wenn es so mehreren ging, dann wirds wohl in der Korrektur dementsprechend bewertet.
ich fand die Prüfungsreihenfolge war durch den Arbeitsauftrag der Rechtsanwältin vorgegeben, da stand "bitte prüfen Sie zunächst § 719. danach..und hiernach.."
12.06.2021, 08:56
Wie habt ihr das mit der Antragsbefugnis des Neffen gelöst? Als Teil der ungeteilten Erbengemeinschaft konnte er doch gar keine Prozesshandlungen allein durchführen? Deswegen kam ich bei der Einspruchseinlegung und dem 719er Antrag und der Aufnahme ganz schön ins Rudern.
12.06.2021, 08:58
(12.06.2021, 08:56)Gast schrieb:Gab es so in NRW nicht. Klaro, wenn der Auftrag so existiert, ist die Reihenfolge vorgegeben.(12.06.2021, 08:48)Gast schrieb:(12.06.2021, 08:39)Gast schrieb: Meint ihr, es war vertretbar, wenn man sich zuerst zu den Erfolgsaussichten der Klage nach Einspruch verhalten hat und dann erst im Anschluss den 719 geprüft hat? Fand das Mandantenbegehren da nicht so eindeutig, weil er ja meinte er habe keine Ahnung was er nach dem Einspruch machen soll und erst danach, dass ihn derzeit interessiert, was mit dem 719 ist.
Ich hatte auch Probleme, wie ich es letztlich aufbaue. Wenn es so mehreren ging, dann wirds wohl in der Korrektur dementsprechend bewertet.
ich fand die Prüfungsreihenfolge war durch den Arbeitsauftrag der Rechtsanwältin vorgegeben, da stand "bitte prüfen Sie zunächst § 719. danach..und hiernach.."