09.06.2021, 18:58
Jo in Berlin auch ausdrücklich im Urteil als Anspruchsgrundlage 826, 280 I, 1147, 1192 drin gewesen
Was ich bisher nirgendwo hier gelesen habe: Hat irgendwer den Streit eingebaut, ob das zu vermittelnde Rechtsgeschäft auch auf den Maklervertrag durchschlägt? War eh geheilt und eine Kaufverpflichtung lag wohl nicht vor, aber fand das zumindest erwähnenswert mit 1-2 Sätzen
Was ich bisher nirgendwo hier gelesen habe: Hat irgendwer den Streit eingebaut, ob das zu vermittelnde Rechtsgeschäft auch auf den Maklervertrag durchschlägt? War eh geheilt und eine Kaufverpflichtung lag wohl nicht vor, aber fand das zumindest erwähnenswert mit 1-2 Sätzen
10.06.2021, 11:05
(09.06.2021, 18:58)Berlin schrieb: Jo in Berlin auch ausdrücklich im Urteil als Anspruchsgrundlage 826, 280 I, 1147, 1192 drin gewesen
Was ich bisher nirgendwo hier gelesen habe: Hat irgendwer den Streit eingebaut, ob das zu vermittelnde Rechtsgeschäft auch auf den Maklervertrag durchschlägt? War eh geheilt und eine Kaufverpflichtung lag wohl nicht vor, aber fand das zumindest erwähnenswert mit 1-2 Sätzen
Habe ich abgelehnt, da der Rücktritt vom not. Grundstücks-KV nur ex nunc (nicht ex tunc) wirkt und den Vermittlungserfolg nicht anfänglich zu beseitigen vermag.
10.06.2021, 11:24
(10.06.2021, 11:05)Wahlberliner schrieb:(09.06.2021, 18:58)Berlin schrieb: Jo in Berlin auch ausdrücklich im Urteil als Anspruchsgrundlage 826, 280 I, 1147, 1192 drin gewesen
Was ich bisher nirgendwo hier gelesen habe: Hat irgendwer den Streit eingebaut, ob das zu vermittelnde Rechtsgeschäft auch auf den Maklervertrag durchschlägt? War eh geheilt und eine Kaufverpflichtung lag wohl nicht vor, aber fand das zumindest erwähnenswert mit 1-2 Sätzen
Habe ich abgelehnt, da der Rücktritt vom not. Grundstücks-KV nur ex nunc (nicht ex tunc) wirkt und den Vermittlungserfolg nicht anfänglich zu beseitigen vermag.
Ich habe halt zuerst geguckt, ob die Form überhaupt eingehalten (Maklervertrag) wurde und bin dann erst im zweiten Schritt auf den Rücktritt des vermittelten Vertrages (Grundstückskauf) eingegangen. Soweit der Maklervertrag unwirksam ist, wäre ja egal, ob der andere Vertrag überhaupt wirksam entstanden ist. Vermutlich bringt das eh keinen großen Mehrwert auf die Form einzugehen, aber naja fands irgendwie doch erwähnenswert ist ja nen Standardproblem in dem Bereich
10.06.2021, 11:54
(10.06.2021, 11:24)Gast schrieb:(10.06.2021, 11:05)Wahlberliner schrieb:(09.06.2021, 18:58)Berlin schrieb: Jo in Berlin auch ausdrücklich im Urteil als Anspruchsgrundlage 826, 280 I, 1147, 1192 drin gewesen
Was ich bisher nirgendwo hier gelesen habe: Hat irgendwer den Streit eingebaut, ob das zu vermittelnde Rechtsgeschäft auch auf den Maklervertrag durchschlägt? War eh geheilt und eine Kaufverpflichtung lag wohl nicht vor, aber fand das zumindest erwähnenswert mit 1-2 Sätzen
Habe ich abgelehnt, da der Rücktritt vom not. Grundstücks-KV nur ex nunc (nicht ex tunc) wirkt und den Vermittlungserfolg nicht anfänglich zu beseitigen vermag.
Ich habe halt zuerst geguckt, ob die Form überhaupt eingehalten (Maklervertrag) wurde und bin dann erst im zweiten Schritt auf den Rücktritt des vermittelten Vertrages (Grundstückskauf) eingegangen. Soweit der Maklervertrag unwirksam ist, wäre ja egal, ob der andere Vertrag überhaupt wirksam entstanden ist. Vermutlich bringt das eh keinen großen Mehrwert auf die Form einzugehen, aber naja fands irgendwie doch erwähnenswert ist ja nen Standardproblem in dem Bereich
Naive Frage, aber schreibt Ihr nicht gerade Klausur?
10.06.2021, 12:09
(10.06.2021, 11:54)Gast schrieb:(10.06.2021, 11:24)Gast schrieb:(10.06.2021, 11:05)Wahlberliner schrieb:(09.06.2021, 18:58)Berlin schrieb: Jo in Berlin auch ausdrücklich im Urteil als Anspruchsgrundlage 826, 280 I, 1147, 1192 drin gewesen
Was ich bisher nirgendwo hier gelesen habe: Hat irgendwer den Streit eingebaut, ob das zu vermittelnde Rechtsgeschäft auch auf den Maklervertrag durchschlägt? War eh geheilt und eine Kaufverpflichtung lag wohl nicht vor, aber fand das zumindest erwähnenswert mit 1-2 Sätzen
Habe ich abgelehnt, da der Rücktritt vom not. Grundstücks-KV nur ex nunc (nicht ex tunc) wirkt und den Vermittlungserfolg nicht anfänglich zu beseitigen vermag.
Ich habe halt zuerst geguckt, ob die Form überhaupt eingehalten (Maklervertrag) wurde und bin dann erst im zweiten Schritt auf den Rücktritt des vermittelten Vertrages (Grundstückskauf) eingegangen. Soweit der Maklervertrag unwirksam ist, wäre ja egal, ob der andere Vertrag überhaupt wirksam entstanden ist. Vermutlich bringt das eh keinen großen Mehrwert auf die Form einzugehen, aber naja fands irgendwie doch erwähnenswert ist ja nen Standardproblem in dem Bereich
Naive Frage, aber schreibt Ihr nicht gerade Klausur?
In Berlin gehts erst morgen (11.6.) weiter
10.06.2021, 14:37
BW heut einfach nochmal Berufung. Alles klar..
10.06.2021, 14:39
Was war das denn wieder für ne scheiß Klausur
10.06.2021, 14:39
Hallo liebe Bayern,
wie gehts Euch nach den ersten Tagen?
Ein Kommentar ist auf der Seite vorher etwas ermutigt.
Ich fand die Klausuren bisher eigentlich ok.
Heute war es aber sehr viel, oder wie seht ihr das?
Freue mich über Eindrücke :)
wie gehts Euch nach den ersten Tagen?
Ein Kommentar ist auf der Seite vorher etwas ermutigt.
Ich fand die Klausuren bisher eigentlich ok.
Heute war es aber sehr viel, oder wie seht ihr das?
Freue mich über Eindrücke :)
10.06.2021, 14:56
Kam im GPA auch die Berufungsklausur dran?
10.06.2021, 15:02
Nochmals Berufung, unfassbar.
Auch sehr umfangreich, unvorstellbar
Auch sehr umfangreich, unvorstellbar