08.06.2021, 15:05
(08.06.2021, 15:03)BWGAST schrieb:(08.06.2021, 14:36)Gast schrieb: Absolute Katastrophe, noch mehr als gestern, für eine Zusammenfassung habe ich grade keinen Nerv, aber ganz kurz:
Mandant hatte erstinstanzlich ein Urteil kassiert und es ging darum, ob Berufung einzulegen ist oder auf einen Rechtsmittelverzicht der Gegenseite eingegangen werden sollte. Materiell ging es um 3 Ansprüche. SE aus Sicherungsvereinbarung einer Grundschuld, Gesamtschulderausgleichsanspruch und Provisionszahlung aus Maklertätigkeit.
Hatte kaum Zeit das ordentlich zu prüfen. Ich habe Berufung eingelegt, Anspruch auf 25.000 € aus SE bejaht und Mitverschulden wegen Zahlung trotz Nichtschuld (§ 1192 Ia BGB) abgelehnt wegen des Vollstreckungsdrucks und juristischer Laie.
Anspruch Gegner auf 50.000 € ist bei mir nicht entstanden, jedenfalls bei Beweisprognose sieht es günstig aus, dass das bewiesen werden kann. Der Aktenvermerk des Zeugen war für mich aber unzulässig, weil verspätet. Aber Zeuge hätte vernommen werden müssen.
Anspruch Gegner auf 20.000 € Gesamtschuldnerinnenausgleich bestand bei mir. Verjährung des Anspruchs des Gläubigers wegen Körperverletzung nach § 199 nach 30 Jahren, Anspruch auf Gesamtschuldnerinnenausgleich entsteht grds mit Anspruch und nur Regelverjährung. Aber Verjährungsbeginn erst mit Kenntnis des Ausgleichsanspruchs -> mit Zahlung im Jahr 2019.
Der hat doch gar nicht bezahlt? Oder wie kommst du drauf zu sagen, Zahlung wegen Vollstreckungsdruck. Hab ich was im anwaltlichen Termin überlesen?
Der Bruder hat bezahlt.
08.06.2021, 15:06
Doch hatte schon gezahlt meine ich.
08.06.2021, 15:07
08.06.2021, 15:08
(08.06.2021, 14:36)Gast schrieb: Absolute Katastrophe, noch mehr als gestern, für eine Zusammenfassung habe ich grade keinen Nerv, aber ganz kurz:
Mandant hatte erstinstanzlich ein Urteil kassiert und es ging darum, ob Berufung einzulegen ist oder auf einen Rechtsmittelverzicht der Gegenseite eingegangen werden sollte. Materiell ging es um 3 Ansprüche. SE aus Sicherungsvereinbarung einer Grundschuld, Gesamtschulderausgleichsanspruch und Provisionszahlung aus Maklertätigkeit.
Hatte kaum Zeit das ordentlich zu prüfen. Ich habe Berufung eingelegt, Anspruch auf 25.000 € aus SE bejaht und Mitverschulden wegen Zahlung trotz Nichtschuld (§ 1192 Ia BGB) abgelehnt wegen des Vollstreckungsdrucks und juristischer Laie.
Anspruch Gegner auf 50.000 € ist bei mir nicht entstanden, jedenfalls bei Beweisprognose sieht es günstig aus, dass das bewiesen werden kann. Der Aktenvermerk des Zeugen war für mich aber unzulässig, weil verspätet. Aber Zeuge hätte vernommen werden müssen.
Anspruch Gegner auf 20.000 € Gesamtschuldnerinnenausgleich bestand bei mir. Verjährung des Anspruchs des Gläubigers wegen Körperverletzung nach § 199 nach 30 Jahren, Anspruch auf Gesamtschuldnerinnenausgleich entsteht grds mit Anspruch und nur Regelverjährung. Aber Verjährungsbeginn erst mit Kenntnis des Ausgleichsanspruchs -> mit Zahlung im Jahr 2019.
Bei mir und auch bei allen anderen mit denen ich gesprochen habe genauso. Nicht nur gönnen die uns Coronakindern nicht, sie drücken es uns echt noch rein. Absolute Frechheit.
Ansprüche aus § 426 I und § 426 II habe ich getrennt geprüft, da die ja unterschiedlich verjähren und gegen § 426 II ja u.a. auch ein Aufrechnungsverbot gem. § 393 greifen kann. Ergebnis war dann bei mir, dass jedenfalls § 426 II greift. Bei § 426 I wusste ich nicht, ob der nun verjährt ist oder nicht aufgrund der ungenauen Kommentierung im Palandt, der ja darauf abstellt, dass der Anspruch einheitlich ist und bereits als Befreiungsanspruch entsteht. Kenntnis mE bereits mit Verurteilung. Aber keine Ahnung, ob das stimmt.
SchE aus Sicherungsvertrag bestand bei mir nicht, da Sicherungseinrede über § 1191 Ia entgegengehalten werden konnte und deshalbnoch kein Schaden entstanden ist und auch noch nicht "so gut wie entstanden" ist. Keine Ahnung worauf die damit hinaus wollten.
Provisionsanspruch habe ich verneint, weil Zeuge noch gehört werden konnte (§ 379 ZPO galt nicht laut Kommentierung, wenn präsenten Zeugen nicht vernommen). Verjährung stand ja auch noch im Raum. Habe etwas mit 167 rumargumentiert, dann aber abgelehnt, weil Verzögerung von seitens des Klägers (Nichtzahlung der Gerichtskosten). Aber Mandant hatte sich nicht auf Verjährung berufen. Ob er das in der Berufungsinstanz noch kann, keine Ahnung. Wahrscheinlich schon, weil unstreitig Tatsachen unstreitig.
Habe in der Zweckmäßigkeit dann auf ein Risiko hinsichtlich der 20.000 hingewiesen, aber dennoch empfohlen voll Berufung einzulegen (auch weil ich keine Zeit mehr hatte). Antrag entsprechend auf Abänderung und Klageabweisung sowie Vollstreckungsschutzantrag.
08.06.2021, 15:10
Auf die Grundschuld wurde noch nicht gezahlt. Stand ja im Sachverhalt, dass es quasi schon ein Schaden sei, weil Vollstreckung scheinbar kurz bevor stehe. Da bin ich mir zu 100% sicher.
08.06.2021, 15:14
Die Provisionsforderung war mMn verjährt! Die Frist lief am 31.12.19 ab (Regelverjährung) und der Kläger hatte zwar an diesem Tag Klage bei Gericht eingereicht, jedoch erst im Juni des folgenden Jahres Gerichtskosten eingezahlt, so dass die Verjährung mangels Anwendung von 167 ZPO (P: "demnächst") nicht gehemmt war! Danach war zu problematisieren, ob die Einrede nach 531 ZPO präkludiert war! Da sagt der BGH (-), wenn die zugrunde liegenden Tatsachen unstreitig sind!
08.06.2021, 15:21
(08.06.2021, 15:08)Deprimierter BW-Kandidat schrieb:(08.06.2021, 14:36)Gast schrieb: Absolute Katastrophe, noch mehr als gestern, für eine Zusammenfassung habe ich grade keinen Nerv, aber ganz kurz:
Mandant hatte erstinstanzlich ein Urteil kassiert und es ging darum, ob Berufung einzulegen ist oder auf einen Rechtsmittelverzicht der Gegenseite eingegangen werden sollte. Materiell ging es um 3 Ansprüche. SE aus Sicherungsvereinbarung einer Grundschuld, Gesamtschulderausgleichsanspruch und Provisionszahlung aus Maklertätigkeit.
Hatte kaum Zeit das ordentlich zu prüfen. Ich habe Berufung eingelegt, Anspruch auf 25.000 € aus SE bejaht und Mitverschulden wegen Zahlung trotz Nichtschuld (§ 1192 Ia BGB) abgelehnt wegen des Vollstreckungsdrucks und juristischer Laie.
Anspruch Gegner auf 50.000 € ist bei mir nicht entstanden, jedenfalls bei Beweisprognose sieht es günstig aus, dass das bewiesen werden kann. Der Aktenvermerk des Zeugen war für mich aber unzulässig, weil verspätet. Aber Zeuge hätte vernommen werden müssen.
Anspruch Gegner auf 20.000 € Gesamtschuldnerinnenausgleich bestand bei mir. Verjährung des Anspruchs des Gläubigers wegen Körperverletzung nach § 199 nach 30 Jahren, Anspruch auf Gesamtschuldnerinnenausgleich entsteht grds mit Anspruch und nur Regelverjährung. Aber Verjährungsbeginn erst mit Kenntnis des Ausgleichsanspruchs -> mit Zahlung im Jahr 2019.
Bei mir und auch bei allen anderen mit denen ich gesprochen habe genauso. Nicht nur gönnen die uns Coronakindern nicht, sie drücken es uns echt noch rein. Absolute Frechheit.
Ansprüche aus § 426 I und § 426 II habe ich getrennt geprüft, da die ja unterschiedlich verjähren und gegen § 426 II ja u.a. auch ein Aufrechnungsverbot gem. § 393 greifen kann. Ergebnis war dann bei mir, dass jedenfalls § 426 II greift. Bei § 426 I wusste ich nicht, ob der nun verjährt ist oder nicht aufgrund der ungenauen Kommentierung im Palandt, der ja darauf abstellt, dass der Anspruch einheitlich ist und bereits als Befreiungsanspruch entsteht. Kenntnis mE bereits mit Verurteilung. Aber keine Ahnung, ob das stimmt.
SchE aus Sicherungsvertrag bestand bei mir nicht, da Sicherungseinrede über § 1191 Ia entgegengehalten werden konnte und deshalbnoch kein Schaden entstanden ist und auch noch nicht "so gut wie entstanden" ist. Keine Ahnung worauf die damit hinaus wollten.
Provisionsanspruch habe ich verneint, weil Zeuge noch gehört werden konnte (§ 379 ZPO galt nicht laut Kommentierung, wenn präsenten Zeugen nicht vernommen). Verjährung stand ja auch noch im Raum. Habe etwas mit 167 rumargumentiert, dann aber abgelehnt, weil Verzögerung von seitens des Klägers (Nichtzahlung der Gerichtskosten). Aber Mandant hatte sich nicht auf Verjährung berufen. Ob er das in der Berufungsinstanz noch kann, keine Ahnung. Wahrscheinlich schon, weil unstreitig Tatsachen unstreitig.
Habe in der Zweckmäßigkeit dann auf ein Risiko hinsichtlich der 20.000 hingewiesen, aber dennoch empfohlen voll Berufung einzulegen (auch weil ich keine Zeit mehr hatte). Antrag entsprechend auf Abänderung und Klageabweisung sowie Vollstreckungsschutzantrag.
Gilt denn 393 BGB auch dann, wenn der deliktische Anspruch auf einen Dritten (wie bei uns nach § 426 II BGB) übergegangen ist?
08.06.2021, 15:22
(08.06.2021, 15:14)Gast schrieb: Die Provisionsforderung war mMn verjährt! Die Frist lief am 31.12.19 ab (Regelverjährung) und der Kläger hatte zwar an diesem Tag Klage bei Gericht eingereicht, jedoch erst im Juni des folgenden Jahres Gerichtskosten eingezahlt, so dass die Verjährung mangels Anwendung von 167 ZPO (P: "demnächst") nicht gehemmt war! Danach war zu problematisieren, ob die Einrede nach 531 ZPO präkludiert war! Da sagt der BGH (-), wenn die zugrunde liegenden Tatsachen unstreitig sind!
Ja, so hatte ich es auch gelöst. Damit waren auch die noch ausstehenden Zinsforderungen verjährt!
08.06.2021, 15:26
(08.06.2021, 15:21)Gast schrieb:(08.06.2021, 15:08)Deprimierter BW-Kandidat schrieb:(08.06.2021, 14:36)Gast schrieb: Absolute Katastrophe, noch mehr als gestern, für eine Zusammenfassung habe ich grade keinen Nerv, aber ganz kurz:
Mandant hatte erstinstanzlich ein Urteil kassiert und es ging darum, ob Berufung einzulegen ist oder auf einen Rechtsmittelverzicht der Gegenseite eingegangen werden sollte. Materiell ging es um 3 Ansprüche. SE aus Sicherungsvereinbarung einer Grundschuld, Gesamtschulderausgleichsanspruch und Provisionszahlung aus Maklertätigkeit.
Hatte kaum Zeit das ordentlich zu prüfen. Ich habe Berufung eingelegt, Anspruch auf 25.000 € aus SE bejaht und Mitverschulden wegen Zahlung trotz Nichtschuld (§ 1192 Ia BGB) abgelehnt wegen des Vollstreckungsdrucks und juristischer Laie.
Anspruch Gegner auf 50.000 € ist bei mir nicht entstanden, jedenfalls bei Beweisprognose sieht es günstig aus, dass das bewiesen werden kann. Der Aktenvermerk des Zeugen war für mich aber unzulässig, weil verspätet. Aber Zeuge hätte vernommen werden müssen.
Anspruch Gegner auf 20.000 € Gesamtschuldnerinnenausgleich bestand bei mir. Verjährung des Anspruchs des Gläubigers wegen Körperverletzung nach § 199 nach 30 Jahren, Anspruch auf Gesamtschuldnerinnenausgleich entsteht grds mit Anspruch und nur Regelverjährung. Aber Verjährungsbeginn erst mit Kenntnis des Ausgleichsanspruchs -> mit Zahlung im Jahr 2019.
Bei mir und auch bei allen anderen mit denen ich gesprochen habe genauso. Nicht nur gönnen die uns Coronakindern nicht, sie drücken es uns echt noch rein. Absolute Frechheit.
Ansprüche aus § 426 I und § 426 II habe ich getrennt geprüft, da die ja unterschiedlich verjähren und gegen § 426 II ja u.a. auch ein Aufrechnungsverbot gem. § 393 greifen kann. Ergebnis war dann bei mir, dass jedenfalls § 426 II greift. Bei § 426 I wusste ich nicht, ob der nun verjährt ist oder nicht aufgrund der ungenauen Kommentierung im Palandt, der ja darauf abstellt, dass der Anspruch einheitlich ist und bereits als Befreiungsanspruch entsteht. Kenntnis mE bereits mit Verurteilung. Aber keine Ahnung, ob das stimmt.
SchE aus Sicherungsvertrag bestand bei mir nicht, da Sicherungseinrede über § 1191 Ia entgegengehalten werden konnte und deshalbnoch kein Schaden entstanden ist und auch noch nicht "so gut wie entstanden" ist. Keine Ahnung worauf die damit hinaus wollten.
Provisionsanspruch habe ich verneint, weil Zeuge noch gehört werden konnte (§ 379 ZPO galt nicht laut Kommentierung, wenn präsenten Zeugen nicht vernommen). Verjährung stand ja auch noch im Raum. Habe etwas mit 167 rumargumentiert, dann aber abgelehnt, weil Verzögerung von seitens des Klägers (Nichtzahlung der Gerichtskosten). Aber Mandant hatte sich nicht auf Verjährung berufen. Ob er das in der Berufungsinstanz noch kann, keine Ahnung. Wahrscheinlich schon, weil unstreitig Tatsachen unstreitig.
Habe in der Zweckmäßigkeit dann auf ein Risiko hinsichtlich der 20.000 hingewiesen, aber dennoch empfohlen voll Berufung einzulegen (auch weil ich keine Zeit mehr hatte). Antrag entsprechend auf Abänderung und Klageabweisung sowie Vollstreckungsschutzantrag.
Gilt denn 393 BGB auch dann, wenn der deliktische Anspruch auf einen Dritten (wie bei uns nach § 426 II BGB) übergegangen ist?
hatte dazu nichts im palandt gefunden. denke aber mal, dass er schon gilt
08.06.2021, 15:39
War in Berlin ein Mandantenschreiben gefordert? Da stand ja nichts ausdrücklich dazu, nur dass der Schriftsatzentwurf erlassen ist.