02.06.2021, 22:37
Moin,
Kann mir vielleicht einer weiterhelfen. Hänge gerade total.
Mein Kläger beantragt Verzugszinsen ab dem Datum bis zu dem er die Leistung wollte in seinem Mahnungsschreiben. Also er schrieb zB am 01.10 die Mahnung, dass der Beklagte bis zum 03.11 zahlen soll.
Normalerweise gilt ja § 187 II BGB analog. Der Beklagte ist schon dann im Verzug wenn alle Verzugsvoraussetzungen vorliegen, also wohl bereits am Folgetag (02.10).
Verstehe ich das richtig?
Der Kläger hat hier aber die Verzugszinsen in der Klageschrift erst ab 04.11 beantragt. Er hat wohl gedacht, dass sie ab dem Folgetag nach Fristende zu zahlen sind..
Welches ist richtig und kann ich in den Entscheidungsgründen einfach meine Variante nehmen obwohl der Kläger die Zinsen erst ab 04.11 beantragt hat oder darf man das nicht?
Danke schonmal!
Kann mir vielleicht einer weiterhelfen. Hänge gerade total.
Mein Kläger beantragt Verzugszinsen ab dem Datum bis zu dem er die Leistung wollte in seinem Mahnungsschreiben. Also er schrieb zB am 01.10 die Mahnung, dass der Beklagte bis zum 03.11 zahlen soll.
Normalerweise gilt ja § 187 II BGB analog. Der Beklagte ist schon dann im Verzug wenn alle Verzugsvoraussetzungen vorliegen, also wohl bereits am Folgetag (02.10).
Verstehe ich das richtig?
Der Kläger hat hier aber die Verzugszinsen in der Klageschrift erst ab 04.11 beantragt. Er hat wohl gedacht, dass sie ab dem Folgetag nach Fristende zu zahlen sind..
Welches ist richtig und kann ich in den Entscheidungsgründen einfach meine Variante nehmen obwohl der Kläger die Zinsen erst ab 04.11 beantragt hat oder darf man das nicht?
Danke schonmal!
02.06.2021, 22:54
Auf gar keinen Fall mehr als beantragt. Wenn das richtige Datum vorher liegt, dann wie beantragt.
02.06.2021, 22:59
(02.06.2021, 22:54)HerrKules schrieb: Auf gar keinen Fall mehr als beantragt. Wenn das richtige Datum vorher liegt, dann wie beantragt.
Also wäre richtiges Datum ab wann die Zinsen zu zahlen sind eigentlich 02.10 aber weil er 04.11 beantragt hat, sage ich sie erst ab da zu und erwähne 02.10 gar nicht?
02.06.2021, 23:04
(02.06.2021, 22:59)Gast schrieb:(02.06.2021, 22:54)HerrKules schrieb: Auf gar keinen Fall mehr als beantragt. Wenn das richtige Datum vorher liegt, dann wie beantragt.
Also wäre richtiges Datum ab wann die Zinsen zu zahlen sind eigentlich 02.10 aber weil er 04.11 beantragt hat, sage ich sie erst ab da zu und erwähne 02.10 gar nicht?
Ich halte den Antrag schon für richtig. Die Einräumung der Zahlungsfrist in der Mahnung wäre zwar an sich nicht nötig gewesen. Wenn man aber eine Frist einräumt, muss man sich aus meiner Sicht dann schon auch daran festhalten lassen. Es würde auch etwas eigenartig anmuten, wenn der Schuldner kurz vor Fristablauf den geschuldeten Betrag zahlt und der Gläubiger dann aber noch die bis dahin angefallenen Verzugszinsen nachfordert.
02.06.2021, 23:07
Auslegungssache. Die Fristsetzung (also §§ 323, 281) ist mit der Mahnung nicht (nötigerweise) deckungsgleich. Hier aber auch nicht erheblich, s.o.
02.06.2021, 23:42
02.06.2021, 23:51
(02.06.2021, 23:42)Gast schrieb:(02.06.2021, 23:07)HerrKules schrieb: Auslegungssache. Die Fristsetzung (also §§ 323, 281) ist mit der Mahnung nicht (nötigerweise) deckungsgleich. Hier aber auch nicht erheblich, s.o.
Aber damit gemahnt werden kann, muss die gemahnte Leistung doch fällig sein?
Wobei, ich gebe dir Recht. Es liegt ja in der Natur der Mahnung, dass der Schuldner zur Leistung aufgefordert wird, sodass nicht zwangsläufig von einer Stundung auszugehen ist, wenn in der Mahnung eine weitere Leistungsfrist gesetzt wird.
02.06.2021, 23:57
(02.06.2021, 23:51)Gast schrieb:(02.06.2021, 23:42)Gast schrieb:(02.06.2021, 23:07)HerrKules schrieb: Auslegungssache. Die Fristsetzung (also §§ 323, 281) ist mit der Mahnung nicht (nötigerweise) deckungsgleich. Hier aber auch nicht erheblich, s.o.
Aber damit gemahnt werden kann, muss die gemahnte Leistung doch fällig sein?
Wobei, ich gebe dir Recht. Es liegt ja in der Natur der Mahnung, dass der Schuldner zur Leistung aufgefordert wird, sodass nicht zwangsläufig von einer Stundung auszugehen ist, wenn in der Mahnung eine weitere Leistungsfrist gesetzt wird.
Auf der anderen Seite müsste der Gläubiger dann aber m.E. auf die Verzugszinsen hinweisen. Andernfalls besteht die Gefahr, dass sich der Schuldner wegen der weiteren Leistungsfrist in der Sicherheit wähnt, dass er die Frist ohne weitere Konsequenzen ausschöpfen kann. Am Ende wird es tatsächlich Auslegungssache sein.
03.06.2021, 00:05
Die Mahnung ist in diesem Fall ja das Verlangen, bis 3. zu zahlen, daher Zinsbeginn am 4.
03.06.2021, 09:15
Wie gesagt, Auslegung. Schreibt er "Leistung sofort, spätestens XX.YY", ist eher vorher Verzug