15.02.2018, 17:16
(15.02.2018, 17:05)StA NRW schrieb: Heute absoluter Schwerpunkt Beweiswürdigung, mit diversen Verwertungsfragen. Ich fand das Schreibpensum heute schon sehr heftig.
Mord (-)
Todschlag (+)
250 bzw 242 (-) Karte und Geld
246 Geld (+)
263a 5x (+) und 1x versuch (+)
Frage:
Jemand auch Verstoß gegen 100g etc. dahin stehen lassen wegen fehlender fernwirkung bei unterstelltem verstoß? Relevanz ja eigentlich nur hinsichtlich Verwertbarkeit Zeugenaussage
Und
Jemand gemäß 154a / 154 alles ausser todschlag raus gehauen?
Hatte keine Zeit und hab eine einzige prozessuale tat angenommen und alles andere wegbeschränkt.
Habe es ähnlich, außer dass bei mir 242 (+), 249,255 (-) weil Finalzusammenhang nicht nachweisbar.
246 habe ich nur beim Taxi-Bezahlen angesprochen, dann aber wegen vorherigem 242 (-).
Zeugenaussage habe ich auch wegen Fernwirkung so gehandhabt.
Wie war das mit dem Bankgeheimnis? Habe das irgendwie reingebastelt, weil ich die Bestätigungen der Banken gebraucht habe...
Habe nur den Versuch rausgeworfen; 242 der Karte neben 263a bleibt lt. Kommentar stehen.
Verlängerung U-Haft wäre noch anzusprechen gewesen; habe ich mangels Zeit aber nur minimalst.
15.02.2018, 17:46
Habt ihr angenommen, dass bei dem Notruf bereits eine Vernehmungssituation vorlag - bzw, dass bereits Beschuldigteneigenschaft gegeben war?
15.02.2018, 17:48
(15.02.2018, 17:46)Gast NRW 6696 schrieb: Habt ihr angenommen, dass bei dem Notruf bereits eine Vernehmungssituation vorlag - bzw, dass bereits Beschuldigteneigenschaft gegeben war?
IMO klassischer Fall von Spontanäußerung; Rückfragen auch ohne Belehrung erlaubt. Daher verwertbar über Ladung des Polizisten (den ich vergessen habe bei den Zeugen aufzuführen :-/ )
15.02.2018, 17:50
Alte Kamelle in Abwandlung:
Openjur
Bei mir in der Gruppe haben sie alle die Wegnahme verneint. Daran kann es wohl kaum scheitern (Tote haben zwar kein Gewahrsam, töten ist aber Gewahrsamsbruch).
Spannend ist aber wie sich der erst nachträglich gefasste Entschluss auf den Diebstahl auswirkt.
Openjur
Bei mir in der Gruppe haben sie alle die Wegnahme verneint. Daran kann es wohl kaum scheitern (Tote haben zwar kein Gewahrsam, töten ist aber Gewahrsamsbruch).
Spannend ist aber wie sich der erst nachträglich gefasste Entschluss auf den Diebstahl auswirkt.
15.02.2018, 17:57
(15.02.2018, 17:50)Gast NRW schrieb: Alte Kamelle in Abwandlung:
Openjur
Bei mir in der Gruppe haben sie alle die Wegnahme verneint. Daran kann es wohl kaum scheitern (Tote haben zwar kein Gewahrsam, töten ist aber Gewahrsamsbruch).
Spannend ist aber wie sich der erst nachträglich gefasste Entschluss auf den Diebstahl auswirkt.
Aber es war doch gar nicht nachweisbar, dass zum Zeitpunkt des Tötens schon Entschluss zum Diebstahl gefasst war.
15.02.2018, 18:01
Genau, aber das ist ja im objektiven Tatbestand egal.
Daher auch Abwandlung und die Frage wie sich der nachträglich gefasste Entschluss auf den Diebstahl auswirkt. (-) weil kein Enteignungsvorsatz?
Daher auch Abwandlung und die Frage wie sich der nachträglich gefasste Entschluss auf den Diebstahl auswirkt. (-) weil kein Enteignungsvorsatz?
15.02.2018, 18:13
(15.02.2018, 18:01)Gast NRW schrieb: Genau, aber das ist ja im objektiven Tatbestand egal.
Daher auch Abwandlung und die Frage wie sich der nachträglich gefasste Entschluss auf den Diebstahl auswirkt. (-) weil kein Enteignungsvorsatz?
Aber der Vorsatz muss sich doch auch auf den Gewahrsamsbruch beziehen und zum Zeitpunkt des Tötens(=Gewahrsamsbruch) lag dieser Vorsatz doch gerade nicht vor. Das ist doch Verstoß gegen Koinzidenzprinzip?!?!
15.02.2018, 18:52
Die Auskunft der Bank fällt mE unter 161 stpo, weil die Sparkasse öffentlich-rechtlich organisiert ist, laut Kommentar steht einer solchen Auskunft auch nicht das Bankgeheimnis entgegen. Der Einwand der Verteidigerin geht ohnehin fehl, weil der rechtskreis des Beschuldigten ja nicht betroffen ist, es ginge ja wenn um das Bankgeheimnis des Opfers
Als Rechtsgrundlage für die Verkehrsdaten habe ich 94 StPO angenommen, weil 100g nur den Fall betrifft, dass Daten beim tk-Dienstleister erhoben werden. Hier wurde wurden die Daten aber direkt auf dem Handy des Opfers ausgelesen. So verstehe ich zumindest 100g abs. 5.
Als Rechtsgrundlage für die Verkehrsdaten habe ich 94 StPO angenommen, weil 100g nur den Fall betrifft, dass Daten beim tk-Dienstleister erhoben werden. Hier wurde wurden die Daten aber direkt auf dem Handy des Opfers ausgelesen. So verstehe ich zumindest 100g abs. 5.
15.02.2018, 20:02
Ich habe für 100g die von der RA genannten Verfahrensvorgaben (100e I, III) abgelehnt, weil die nach 100e I nur für 100a-100c gelten sollten.
15.02.2018, 20:30
Ich habe §100g StPO auch so verstanden, dass der vorliegend gar nicht passt, weil die Daten eben nicht beim TK-Anbieter abgefragt wurden. Wäre aber eigentlich ziemlich fies vom LJPA, wenn sie die Norm ausm TKG abdrucken und 100er Vorschriften erwähnen ohne dass die ne Relevanz haben...