13.05.2021, 19:56
13.05.2021, 22:14
Die meisten Klausuren im ÖR scheitern daran, dass die Obersätze falsch sind und nicht den richtigen Entscheidungsmaßstab beinhalten. Klassiker ist 80 V, kaum einer kennt den richtigen Obersatz für Anordnung der aW bzw. Wiederherstellung, und ganz bunt wird es, wenn die beiden Anträge kombiniert werden, etwa bei 2 Verwaltungsakten in einem Bescheid (das geht!!!), etwa Grund-Verfügung mit AsV und Androhung einer Vollstreckungsmaßnahme, bei der aW kraft Gesetz entfällt.
13.05.2021, 22:26
(13.05.2021, 22:14)Gast schrieb: Die meisten Klausuren im ÖR scheitern daran, dass die Obersätze falsch sind und nicht den richtigen Entscheidungsmaßstab beinhalten. Klassiker ist 80 V, kaum einer kennt den richtigen Obersatz für Anordnung der aW bzw. Wiederherstellung, und ganz bunt wird es, wenn die beiden Anträge kombiniert werden, etwa bei 2 Verwaltungsakten in einem Bescheid (das geht!!!), etwa Grund-Verfügung mit AsV und Androhung einer Vollstreckungsmaßnahme, bei der aW kraft Gesetz entfällt.
anträge haben erfolg wenn das aussetzungsinteresse das vollzugsinteresse überwiegt. dies ist der fall, wenn anhand summar. prüfung die HS erfolgsaussicht bietet.
hat für 9p gereicht, du schlaumeier
13.05.2021, 22:28
Braucht man bei 80 II Nr 4 VwGO nicht noch das besondere Vollzugsinteresse, wenn der VA materiell und formell rechtmäßig sein sollte?
13.05.2021, 22:31
13.05.2021, 22:35
(13.05.2021, 22:31)Gast schrieb:(13.05.2021, 22:28)Gast schrieb: Braucht man bei 80 II Nr 4 VwGO nicht noch das besondere Vollzugsinteresse, wenn der VA materiell und formell rechtmäßig sein sollte?
Ja und die formelle Rechtmäßigkeit der behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung.
Stimmt. Was ich auch nie verstanden habe, wie eine Mindermeinung zu dem Ergebnis kommt, dass bei formeller Rechtswidrigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung die Widerherstellung der aufschiebenden Wirkung angeordnet wird.
Ist doch denklogisch klar, dass nur die Anordnung der sofortigen Vollziehung aufgehoben wird und die Behörde dann wieder eine rechtmäßige Anordnung erlassen kann
13.05.2021, 22:43
(13.05.2021, 22:35)Gast schrieb:(13.05.2021, 22:31)Gast schrieb:(13.05.2021, 22:28)Gast schrieb: Braucht man bei 80 II Nr 4 VwGO nicht noch das besondere Vollzugsinteresse, wenn der VA materiell und formell rechtmäßig sein sollte?
Ja und die formelle Rechtmäßigkeit der behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung.
Stimmt. Was ich auch nie verstanden habe, wie eine Mindermeinung zu dem Ergebnis kommt, dass bei formeller Rechtswidrigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung die Widerherstellung der aufschiebenden Wirkung angeordnet wird.
Ist doch denklogisch klar, dass nur die Anordnung der sofortigen Vollziehung aufgehoben wird und die Behörde dann wieder eine rechtmäßige Anordnung erlassen kann
Ausgehend vom Wortlaut des § 80 Abs. 5 VwGO ist das überhaupt nicht klar, denn er sieht eine solche Tenorierung nicht vor (sondern eben nur die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung). Daher wird die Auffassung, es werde auch bei bloßer formeller Rechtswidrigkeit der Vollziehungsanordnung, die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt, auch in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung durchaus oft vertreten. Dass die Behörde im Folgenden wieder eine rechtmäßige Vollziehungsanordnung erlassen kann, behauptet auch diese Auffassung nicht und ergibt sich auch nicht als logische Folge aus ihrer Tenorierungspraxis.
14.05.2021, 14:31
Was lief heute bei euch?

14.05.2021, 15:12
Wasserschutzrecht
Anwaltliches Vorgehen gegen Kostenbescheid
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14.05.2021, 15:17
EGL: 77 I S. 1 Vwvg, 20 II S. 2 VOvwvg, 55 II, 57 I Nr.1, 59 vwvg
Formelle RMK: Zuständig: 56 vwvg
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