11.01.2018, 16:31
Also um meine fragwürdige Lösung mal zu ergänzen:
T: 253, 255, 250 II Nr. 2 (-) wegen 16, ebenso kein 240/239a/123.
B: insgesamt (-) und dann 170 II
A: 253, 255, 250 II Nr. 2 in mittelbarer täterschaft, ebenso 123. 251 (-) weil kein risikozusammenhang, aber 212 (+). für 211 war's mir zu wenig.
Was meint ihr??? :D
T: 253, 255, 250 II Nr. 2 (-) wegen 16, ebenso kein 240/239a/123.
B: insgesamt (-) und dann 170 II
A: 253, 255, 250 II Nr. 2 in mittelbarer täterschaft, ebenso 123. 251 (-) weil kein risikozusammenhang, aber 212 (+). für 211 war's mir zu wenig.
Was meint ihr??? :D
11.01.2018, 16:34
Den T da so unbehelligt rauskommen zu lassen, fand ich auch komisch. Aber auch 246 fand ich nicht so passend, worin sollte die Manifestation des Zueignungswillens liegen?
11.01.2018, 16:34
Ich hab beim T (mit je länger ich darüber nachdenke dürftigen Begründung) noch einen versuchten Betrug angenommen, wegen dem inszenierten Überfall
11.01.2018, 16:43
(11.01.2018, 16:34)gast nrw schrieb: Den T da so unbehelligt rauskommen zu lassen, fand ich auch komisch. Aber auch 246 fand ich nicht so passend, worin sollte die Manifestation des Zueignungswillens liegen?
Durch das hinausstiefeln mit dem Rucksack voll Geld mit dem er dann nach eigener einlassung Schulden begleichen wollte
11.01.2018, 16:46
Ich habe bei t aus der not 242, 244 angenommen. Vorher die Wegnahme bei Raub aber abgelehnt... Mist
11.01.2018, 16:56
Hieran ist die Klausur wohl angelehnt, allerdings ist der SV etwas abgeändert:
Hat jemand das Urteil gefunden??
http://www.haz.de/Umland/Burgdorf/Nachri...itsstrafen
Hat jemand das Urteil gefunden??
http://www.haz.de/Umland/Burgdorf/Nachri...itsstrafen
11.01.2018, 16:58
(11.01.2018, 16:43)NRW Examen schrieb:(11.01.2018, 16:34)gast nrw schrieb: Den T da so unbehelligt rauskommen zu lassen, fand ich auch komisch. Aber auch 246 fand ich nicht so passend, worin sollte die Manifestation des Zueignungswillens liegen?
Durch das hinausstiefeln mit dem Rucksack voll Geld mit dem er dann nach eigener einlassung Schulden begleichen wollte
könnte hinkommen. :D aber das hab ich nicht geprüft. :-/
11.01.2018, 16:58
Hat jemand ein urteil dazu gefunden? Ich leider nicht...
11.01.2018, 18:51
(11.01.2018, 16:46)Gast schrieb: Ich habe bei t aus der not 242, 244 angenommen. Vorher die Wegnahme bei Raub aber abgelehnt... Mist
Genau das hab ich auch. Und ich halt das für richtig...oder?:-/
Bei dem Delikt des A war die Wegnahme zunächst abzulehnen, es war ne Weggabe, 253,255,249,250 II, 25 I 2.alt
Bei dem T wars nach meiner Meinung aber dann letztlich doch nen Diebstahl 242,244 da der Bruch fremden Gewahrsams jedenfalls auch von seinen Vorsatz umfasst war. Denn auch bei einer freiwilligen Herausgabe musste ihm klar sein, dass der Gewahrsam vom Restaurant gebrochen wird und nicht der vom schichtleiter..Denn es war ja das Geld vom Restaurant.
Dass der es für straflos hält, die Tageseinnahmen "abzuholen" kann nicht sein Ernst sein, 17 verbotsirrtum.
Ein Betrug war es nicht, da ein Schichtleiter keine Verfügungsbefugnis hat.
Oder was meint ihr...könnte auch Beihilfe zur Untreue sein. Vortäuschen einer Straftat...
11.01.2018, 19:08
(11.01.2018, 18:51)Jan stex schrieb:(11.01.2018, 16:46)Gast schrieb: Ich habe bei t aus der not 242, 244 angenommen. Vorher die Wegnahme bei Raub aber abgelehnt... Mist
Genau das hab ich auch. Und ich halt das für richtig...oder?:-/
Bei dem Delikt des A war die Wegnahme zunächst abzulehnen, es war ne Weggabe, 253,255,249,250 II, 25 I 2.alt
Bei dem T wars nach meiner Meinung aber dann letztlich doch nen Diebstahl 242,244 da der Bruch fremden Gewahrsams jedenfalls auch von seinen Vorsatz umfasst war. Denn auch bei einer freiwilligen Herausgabe musste ihm klar sein, dass der Gewahrsam vom Restaurant gebrochen wird und nicht der vom schichtleiter..Denn es war ja das Geld vom Restaurant.
Dass der es für straflos hält, die Tageseinnahmen "abzuholen" kann nicht sein Ernst sein, 17 verbotsirrtum.
Ein Betrug war es nicht, da ein Schichtleiter keine Verfügungsbefugnis hat.
Oder was meint ihr...könnte auch Beihilfe zur Untreue sein. Vortäuschen einer Straftat...
So habe ich das auch, obgleich ich mir natürlich auch nicht sicher bin. Aber gut zu sehen, dass in dem oben genannten Artikel auch von Diebstahl mit Waffen die Rede war.
Beim Totschlag/Mord glaube ich, dass man in beide Richtungen gehen konnte. Aber gefühlt schien mir das deutlich zu wenig für eine Verurteilung bzw. hinreichenden Tatverdacht.
Hinsichtlich der mittelbaren Täterschaft des A: Hat irgendjemand das noch am Tatherrschaftswillen scheitern lassen? Ich hatte den Eindruck, dass er die Tat ja gerade nicht selbst begehen wollte und deswegen den anderen breit gequatscht hat

