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Klausuren Mai 2021
Gast
Unregistered
 
#271
10.05.2021, 16:22
(10.05.2021, 16:11)Gast schrieb:  
(10.05.2021, 16:09)Gast schrieb:  
(10.05.2021, 16:05)Gast schrieb:  Hat noch einer hinsichtlich des Typen der mit dem Schlüssel geschlagen wurde 252, 250 II nr 1 angenommen? 

Und konnte einer die dna Untersuchung verwerten oder kam es da gar nicht drauf an ?

Ich hab gesagt kein 252, weil die Vortag nicht vollendet war. Und er die Sache gar nicht im Besitz hatte. Der war schon nicht auf frischer Tat betroffen bei mir.

Ich hab gesagt die Vorrat Raub war schon vollendet aber noch nicht beendet und dann 252 angenommen


Fischer:
"Ob eine Gewahrsamserlangung und damit die Vollendung des objektiven Tatbestandes durch Wegnahme vorliegt, ist nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen. Es kommt darauf an, ob der neue Gewahrsamsinhaber die Sachherrschaft ungehindert durch den alten Gewahrsamsinhaber ausüben kann und dieser über die Sache nicht mehr verfügen kann, ohne seinerseits die Verfügungsgewalt des Täters zu brechen. "

T konnte die Sachherrschaft nicht ungehindert ausüben.
Kein neuer Gewahrsam begründet. Wegnahme (-) keine Vollendung.
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Gast
Unregistered
 
#272
10.05.2021, 16:26
(10.05.2021, 16:22)Gast schrieb:  
(10.05.2021, 16:11)Gast schrieb:  
(10.05.2021, 16:09)Gast schrieb:  
(10.05.2021, 16:05)Gast schrieb:  Hat noch einer hinsichtlich des Typen der mit dem Schlüssel geschlagen wurde 252, 250 II nr 1 angenommen? 

Und konnte einer die dna Untersuchung verwerten oder kam es da gar nicht drauf an ?

Ich hab gesagt kein 252, weil die Vortag nicht vollendet war. Und er die Sache gar nicht im Besitz hatte. Der war schon nicht auf frischer Tat betroffen bei mir.

Ich hab gesagt die Vorrat Raub war schon vollendet aber noch nicht beendet und dann 252 angenommen


Fischer:
"Ob eine Gewahrsamserlangung und damit die Vollendung des objektiven Tatbestandes durch Wegnahme vorliegt, ist nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen. Es kommt darauf an, ob der neue Gewahrsamsinhaber die Sachherrschaft ungehindert durch den alten Gewahrsamsinhaber ausüben kann und dieser über die Sache nicht mehr verfügen kann, ohne seinerseits die Verfügungsgewalt des Täters zu brechen. "

T konnte die Sachherrschaft nicht ungehindert ausüben.
Kein neuer Gewahrsam begründet. Wegnahme (-) keine Vollendung.

Er hatte es aber schon und nur weil er es danach fallen lässt ist die Tat aber schon vollendet gewesen
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Gast
Unregistered
 
#273
10.05.2021, 16:27
(10.05.2021, 16:22)Gast schrieb:  
(10.05.2021, 16:11)Gast schrieb:  
(10.05.2021, 16:09)Gast schrieb:  
(10.05.2021, 16:05)Gast schrieb:  Hat noch einer hinsichtlich des Typen der mit dem Schlüssel geschlagen wurde 252, 250 II nr 1 angenommen? 

Und konnte einer die dna Untersuchung verwerten oder kam es da gar nicht drauf an ?

Ich hab gesagt kein 252, weil die Vortag nicht vollendet war. Und er die Sache gar nicht im Besitz hatte. Der war schon nicht auf frischer Tat betroffen bei mir.

Ich hab gesagt die Vorrat Raub war schon vollendet aber noch nicht beendet und dann 252 angenommen


Fischer:
"Ob eine Gewahrsamserlangung und damit die Vollendung des objektiven Tatbestandes durch Wegnahme vorliegt, ist nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen. Es kommt darauf an, ob der neue Gewahrsamsinhaber die Sachherrschaft ungehindert durch den alten Gewahrsamsinhaber ausüben kann und dieser über die Sache nicht mehr verfügen kann, ohne seinerseits die Verfügungsgewalt des Täters zu brechen. "

T konnte die Sachherrschaft nicht ungehindert ausüben.
Kein neuer Gewahrsam begründet. Wegnahme (-) keine Vollendung.

a.A. vertretbar
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Gast
Unregistered
 
#274
10.05.2021, 16:28
(10.05.2021, 16:27)Gast schrieb:  
(10.05.2021, 16:22)Gast schrieb:  
(10.05.2021, 16:11)Gast schrieb:  
(10.05.2021, 16:09)Gast schrieb:  
(10.05.2021, 16:05)Gast schrieb:  Hat noch einer hinsichtlich des Typen der mit dem Schlüssel geschlagen wurde 252, 250 II nr 1 angenommen? 

Und konnte einer die dna Untersuchung verwerten oder kam es da gar nicht drauf an ?

Ich hab gesagt kein 252, weil die Vortag nicht vollendet war. Und er die Sache gar nicht im Besitz hatte. Der war schon nicht auf frischer Tat betroffen bei mir.

Ich hab gesagt die Vorrat Raub war schon vollendet aber noch nicht beendet und dann 252 angenommen


Fischer:
"Ob eine Gewahrsamserlangung und damit die Vollendung des objektiven Tatbestandes durch Wegnahme vorliegt, ist nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen. Es kommt darauf an, ob der neue Gewahrsamsinhaber die Sachherrschaft ungehindert durch den alten Gewahrsamsinhaber ausüben kann und dieser über die Sache nicht mehr verfügen kann, ohne seinerseits die Verfügungsgewalt des Täters zu brechen. "

T konnte die Sachherrschaft nicht ungehindert ausüben.
Kein neuer Gewahrsam begründet. Wegnahme (-) keine Vollendung.

a.A. vertretbar


+1
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Gege
Unregistered
 
#275
10.05.2021, 16:28
Bgh njw 2010, 1385
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Gast
Unregistered
 
#276
10.05.2021, 17:17
(10.05.2021, 16:28)Gege schrieb:  Bgh njw 2010, 1385


Zahlendreher? 

Die auf S. 1385 der NJW aus dem Jahr 2010 besprochene BGH-Entscheidung (BGH 5 StR 542/09 - Beschluss vom 25. Februar 2010) hat einen schweren Raub unter Drohung mit einer Scheinwaffe und mit einem Messer zum Gegenstand, wogegen die heutige Klausur sich ausschließlich mit der Anwendung von Gewalt beschäftigte; außerdem war im heutigen Fall - anders als bei 5 StR 542/19 - keine weitere, sondern immer dieselbe Wegnahme, nämlich die des Portemonnaies der H, beabsichtigt.
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Gast
Unregistered
 
#277
10.05.2021, 17:21
Bin einfach nur froh, dass diese Klausur zu Ende ist Nervous
Bin nur im Eiltempo durch die Delikte gerauscht um fertig zu werden. Definition und Subsumtion? Fehlanzeige.
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Gast
Unregistered
 
#278
10.05.2021, 17:44
(10.05.2021, 16:27)Gast schrieb:  
(10.05.2021, 16:22)Gast schrieb:  
(10.05.2021, 16:11)Gast schrieb:  
(10.05.2021, 16:09)Gast schrieb:  
(10.05.2021, 16:05)Gast schrieb:  Hat noch einer hinsichtlich des Typen der mit dem Schlüssel geschlagen wurde 252, 250 II nr 1 angenommen? 

Und konnte einer die dna Untersuchung verwerten oder kam es da gar nicht drauf an ?

Ich hab gesagt kein 252, weil die Vortag nicht vollendet war. Und er die Sache gar nicht im Besitz hatte. Der war schon nicht auf frischer Tat betroffen bei mir.

Ich hab gesagt die Vorrat Raub war schon vollendet aber noch nicht beendet und dann 252 angenommen


Fischer:
"Ob eine Gewahrsamserlangung und damit die Vollendung des objektiven Tatbestandes durch Wegnahme vorliegt, ist nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen. Es kommt darauf an, ob der neue Gewahrsamsinhaber die Sachherrschaft ungehindert durch den alten Gewahrsamsinhaber ausüben kann und dieser über die Sache nicht mehr verfügen kann, ohne seinerseits die Verfügungsgewalt des Täters zu brechen. "

T konnte die Sachherrschaft nicht ungehindert ausüben.
Kein neuer Gewahrsam begründet. Wegnahme (-) keine Vollendung.

a.A. vertretbar

Man konnte beides vertreten und je nachdem, wenn man einen bereits vollendeten Diebstahl angenommen hatte, auch 252 StGB annehmen. 


BGH: Vollendung (-) 
Generalbundesanwalt: Vollendung (+) 

Ausschnitt aus einem Beschluss des Bgh:

Hiervon ausgehend erweisen sich die getroffenen Feststellungen als ambivalent. Bei unauffälligen, leicht beweglichen Sachen, wie etwa bei Geldscheinen sowie Geld- und Schmuckstücken, lässt die Verkehrsauffassung für die vollendete Wegnahme schon ein Ergreifen und Festhalten der Sache genügen (BGH, Urteil vom 21. April 1970 – 1 StR 45/70, BGHSt 23, 254, 255; vom 18. Februar 2010 – 3 StR 556/09, NStZ 2011, 158), weshalb in Betracht kommt, wie vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vertreten, im Entreißen der Geldbörse eine zur Vollendung des Raubdelikts führende Gewahrsamserlangung zu sehen. Konnte allerdings der Angeklagte den Geldbeutel nur kurzzeitig der Geschädigten entreißen, während diese ihn durchgehend am T-Shirt festhielt und mit ihm rang, liegt die Annahme nahe, dass der Angeklagte die Sachherrschaft am Geldbeutel noch nicht ohne Behinderung durch die Geschädigte ausüben konnte, mithin die Raubtat noch nicht vollendet war. Wie sich die Sache hier verhalten hat, lässt sich auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht entnehmen.”
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Gast
Unregistered
 
#279
10.05.2021, 17:45
(10.05.2021, 17:44)Gast schrieb:  
(10.05.2021, 16:27)Gast schrieb:  
(10.05.2021, 16:22)Gast schrieb:  
(10.05.2021, 16:11)Gast schrieb:  
(10.05.2021, 16:09)Gast schrieb:  Ich hab gesagt kein 252, weil die Vortag nicht vollendet war. Und er die Sache gar nicht im Besitz hatte. Der war schon nicht auf frischer Tat betroffen bei mir.

Ich hab gesagt die Vorrat Raub war schon vollendet aber noch nicht beendet und dann 252 angenommen


Fischer:
"Ob eine Gewahrsamserlangung und damit die Vollendung des objektiven Tatbestandes durch Wegnahme vorliegt, ist nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen. Es kommt darauf an, ob der neue Gewahrsamsinhaber die Sachherrschaft ungehindert durch den alten Gewahrsamsinhaber ausüben kann und dieser über die Sache nicht mehr verfügen kann, ohne seinerseits die Verfügungsgewalt des Täters zu brechen. "

T konnte die Sachherrschaft nicht ungehindert ausüben.
Kein neuer Gewahrsam begründet. Wegnahme (-) keine Vollendung.

a.A. vertretbar

Man konnte beides vertreten und je nachdem, wenn man einen bereits vollendeten Diebstahl angenommen hatte, auch 252 StGB annehmen. 


BGH: Vollendung (-) 
Generalbundesanwalt: Vollendung (+) 

Ausschnitt aus einem Beschluss des Bgh:

Hiervon ausgehend erweisen sich die getroffenen Feststellungen als ambivalent. Bei unauffälligen, leicht beweglichen Sachen, wie etwa bei Geldscheinen sowie Geld- und Schmuckstücken, lässt die Verkehrsauffassung für die vollendete Wegnahme schon ein Ergreifen und Festhalten der Sache genügen (BGH, Urteil vom 21. April 1970 – 1 StR 45/70, BGHSt 23, 254, 255; vom 18. Februar 2010 – 3 StR 556/09, NStZ 2011, 158), weshalb in Betracht kommt, wie vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vertreten, im Entreißen der Geldbörse eine zur Vollendung des Raubdelikts führende Gewahrsamserlangung zu sehen. Konnte allerdings der Angeklagte den Geldbeutel nur kurzzeitig der Geschädigten entreißen, während diese ihn durchgehend am T-Shirt festhielt und mit ihm rang, liegt die Annahme nahe, dass der Angeklagte die Sachherrschaft am Geldbeutel noch nicht ohne Behinderung durch die Geschädigte ausüben konnte, mithin die Raubtat noch nicht vollendet war. Wie sich die Sache hier verhalten hat, lässt sich auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht entnehmen.”

Meine vollendeten "Raub", sorry...
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Gast NRW
Unregistered
 
#280
10.05.2021, 17:48
Bezüglich Reizgas und Schlüssel offensichtlich
BGH Beschluss vom 29.08.2019 - 2 StR 85/19, RÜ 2020, 26
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