14.12.2017, 19:56
(14.12.2017, 19:09)Gast schrieb: In NRW lief heute der gleiche Fall! Glückwunsch an alle und Prost! Hat Spaß gemacht hier während der Klausuren zu lesen und zu schreiben! Fand die strafrechtsklausuren und die ZVR Klausur diesen Durchgang sehr schwer! Örecht fand ich gut machbar und die ersten beiden zivilrechtsklausuren auch. Die vierte anwaltsklausur fand ich in vielen Bereichen unklar (einstweiliger Rechtsschutz oder Klage etc).. mal schauen was draus wird
Das finde ich auch. ÖRecht war wirklich gut machbar. Strafrecht hingegen war wirklich furchtbar. Mal sehen, was dabei rauskommt!
14.12.2017, 22:25
(14.12.2017, 19:09)Gast schrieb: In NRW lief heute der gleiche Fall! Glückwunsch an alle und Prost! Hat Spaß gemacht hier während der Klausuren zu lesen und zu schreiben! Fand die strafrechtsklausuren und die ZVR Klausur diesen Durchgang sehr schwer! Örecht fand ich gut machbar und die ersten beiden zivilrechtsklausuren auch. Die vierte anwaltsklausur fand ich in vielen Bereichen unklar (einstweiliger Rechtsschutz oder Klage etc).. mal schauen was draus wird
Auch aus Behördensicht?
15.12.2017, 11:15
Zum letzten Mal, hoffentlich,
hier mein Lösungsansatz für ÖRII Berlin
A. Zulässigkeit
I. Eröffnung des VRW
- 40 I VwGO (+)
II. Statthaftigkeit
- Widerspruch nach 68 I VwGO (+)
- gerichtet gegen den Widerruf der Genehmigung nach 13ff. PBefG, also gegen VA iSd 35 S. 1 VwVfG
III. Zuständigkeit
- Widerspruchsbehörde= Ausgangsbehörde
- 72 I 3 VwGO iVm Landesrecht
IV. Widerspruchsbefugnis
- 42 II VwGO analog (+)
- möglicherweise verletzt in Berufsfreiheit (Art. 12 GG)
V. Wahrung der Widerspruchsfrist
- 70 I 1 VwGO: 1 Monat ab Bekanntgabe
- Bekanntgabe in Form der Zustellung per PZU gem. 41 VwVfG, 3 VwZG am 23.08.2017
- Frist wird berechnet gem. 57 II VwGO, 222 ZPO, 187 ff BGB
- danach endete Frist mit Ablauf des 25.09., weil 23.09. ein Samstag war
- Schreiben des Widerspruchsführers vom 30.08.2017? nicht fristgerecht, weil an falsche Behörde gerichtet und nicht rechtzeitig (nämlich erst im Oktober) bei zuständiger Behörde eingegangen
- (P) Wiedereinsetzung gem 60 VwGO?
- gesetzliche Frist versäumt (+)
- ohne Verschulden? (+), weil bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang Widerspruch rechtzeitig durch Behörde weitergeleitet worden wäre
- Verschulden liegt bei Behörde und darf nicht zu Lasten des Widerspruchsführers gehen
- rechtzeitiger Antrag und Nachholung der erforderlichen Handlung (+)
- also fristgemäßer Widerspruch (+)
VI. Kein Ausschluss durch Verzicht
- (P) mit Schreiben vom 02.11.2017 hat Widerspruchsführer ausdrücklich Verzicht und Rücknahme des Widerrufs erklärt
- grds dadurch Vorverfahren ausgeschlossen
- Anfechtung nach 119 ff BGB analog? in der Regel nicht möglich
- hier Ausnahme möglich, weil Widerspruchsführer ohne anwaltliche Vertretung schutzbedürftig und Fehler war für Behörde klar erkennbar
- also kein entgegenstehender Verzicht
B. Begründetheit
- begründet, wenn VA rechtswidrig oder unzweckmäßig und Widerspruchsführer dadurch in seinen Rechten verletzt
I. Formelle RMK
1. Zuständigkeit
- gem 25 I PBefG Genehmigungsbehörde auch für Widerruf zuständig
2. Verfahren
- (P) keine Anhörung nach 28 I VwVfG erfolgt
- keine Anzeichen für Entbehrlichkeit
- Heilung gem 45 VwVfG durch Nachholung im Rahmen des Widerspruchsverfahrens möglich
- Behörde muss sich mit allen Argumenten des Widerspruchsführers befassen, um rechtliches Gehör zu gewähren, dann Heilung (+)
II. Materielle RMK
1. ErmächtigungsGL
- 25 I PBefG
- kurze Abgrenzung zu 48, 49 VwVfG, die bei Eingreifen der Spezialregelung aber sowieso allenfalls subsidiär zur Abwendung kommen könnten
2. Tatbestand
- gem 25 I Nr.1 PBefG: wenn Voraussetzungen des 13 I Nr. 1-3 PBefG nicht vorliegen
- inbs. 13 I Nr. 2 PBefG: Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer
- Maßstab für Zuverlässigkeit: Prognoseentscheidung anhand konkreter Tatsachen
- Anhaltspunkt nach 1 Nr. 1 PBZugV: schwere Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften
- durch Verurteilung (+)
- keine Eintragung in Führungszeugnis unerheblich, weil in behördliches Führungszeugnis doch nach 32 IV BZRG wegen Verbindung zu Gewerbe aufgenommen wird
- entfaltet auch Indizwirkung für Tätigkeit als Unternehmer, weil dann erst recht verantwortungsvolle Machtposition mit Kontrollfunktion
- für ordnungsgemäße Ausübung in der Zukunft bietet Widerspruchsführer nach Gesamtabwägung keine Gewähr
3. Rechtsfolge
- nach 25 I PBefG gebundene Entscheidung
III. Anordnung sof. Vollziehung?
- kein besonderer Grund nach 80 II Nr. 4 VwGO gegeben, weil bislang noch keine Tätigkeit als Unternehmer
C. Gesamtergebnis
- Widerspruch zulässig, aber unbegründet
hier mein Lösungsansatz für ÖRII Berlin
A. Zulässigkeit
I. Eröffnung des VRW
- 40 I VwGO (+)
II. Statthaftigkeit
- Widerspruch nach 68 I VwGO (+)
- gerichtet gegen den Widerruf der Genehmigung nach 13ff. PBefG, also gegen VA iSd 35 S. 1 VwVfG
III. Zuständigkeit
- Widerspruchsbehörde= Ausgangsbehörde
- 72 I 3 VwGO iVm Landesrecht
IV. Widerspruchsbefugnis
- 42 II VwGO analog (+)
- möglicherweise verletzt in Berufsfreiheit (Art. 12 GG)
V. Wahrung der Widerspruchsfrist
- 70 I 1 VwGO: 1 Monat ab Bekanntgabe
- Bekanntgabe in Form der Zustellung per PZU gem. 41 VwVfG, 3 VwZG am 23.08.2017
- Frist wird berechnet gem. 57 II VwGO, 222 ZPO, 187 ff BGB
- danach endete Frist mit Ablauf des 25.09., weil 23.09. ein Samstag war
- Schreiben des Widerspruchsführers vom 30.08.2017? nicht fristgerecht, weil an falsche Behörde gerichtet und nicht rechtzeitig (nämlich erst im Oktober) bei zuständiger Behörde eingegangen
- (P) Wiedereinsetzung gem 60 VwGO?
- gesetzliche Frist versäumt (+)
- ohne Verschulden? (+), weil bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang Widerspruch rechtzeitig durch Behörde weitergeleitet worden wäre
- Verschulden liegt bei Behörde und darf nicht zu Lasten des Widerspruchsführers gehen
- rechtzeitiger Antrag und Nachholung der erforderlichen Handlung (+)
- also fristgemäßer Widerspruch (+)
VI. Kein Ausschluss durch Verzicht
- (P) mit Schreiben vom 02.11.2017 hat Widerspruchsführer ausdrücklich Verzicht und Rücknahme des Widerrufs erklärt
- grds dadurch Vorverfahren ausgeschlossen
- Anfechtung nach 119 ff BGB analog? in der Regel nicht möglich
- hier Ausnahme möglich, weil Widerspruchsführer ohne anwaltliche Vertretung schutzbedürftig und Fehler war für Behörde klar erkennbar
- also kein entgegenstehender Verzicht
B. Begründetheit
- begründet, wenn VA rechtswidrig oder unzweckmäßig und Widerspruchsführer dadurch in seinen Rechten verletzt
I. Formelle RMK
1. Zuständigkeit
- gem 25 I PBefG Genehmigungsbehörde auch für Widerruf zuständig
2. Verfahren
- (P) keine Anhörung nach 28 I VwVfG erfolgt
- keine Anzeichen für Entbehrlichkeit
- Heilung gem 45 VwVfG durch Nachholung im Rahmen des Widerspruchsverfahrens möglich
- Behörde muss sich mit allen Argumenten des Widerspruchsführers befassen, um rechtliches Gehör zu gewähren, dann Heilung (+)
II. Materielle RMK
1. ErmächtigungsGL
- 25 I PBefG
- kurze Abgrenzung zu 48, 49 VwVfG, die bei Eingreifen der Spezialregelung aber sowieso allenfalls subsidiär zur Abwendung kommen könnten
2. Tatbestand
- gem 25 I Nr.1 PBefG: wenn Voraussetzungen des 13 I Nr. 1-3 PBefG nicht vorliegen
- inbs. 13 I Nr. 2 PBefG: Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer
- Maßstab für Zuverlässigkeit: Prognoseentscheidung anhand konkreter Tatsachen
- Anhaltspunkt nach 1 Nr. 1 PBZugV: schwere Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften
- durch Verurteilung (+)
- keine Eintragung in Führungszeugnis unerheblich, weil in behördliches Führungszeugnis doch nach 32 IV BZRG wegen Verbindung zu Gewerbe aufgenommen wird
- entfaltet auch Indizwirkung für Tätigkeit als Unternehmer, weil dann erst recht verantwortungsvolle Machtposition mit Kontrollfunktion
- für ordnungsgemäße Ausübung in der Zukunft bietet Widerspruchsführer nach Gesamtabwägung keine Gewähr
3. Rechtsfolge
- nach 25 I PBefG gebundene Entscheidung
III. Anordnung sof. Vollziehung?
- kein besonderer Grund nach 80 II Nr. 4 VwGO gegeben, weil bislang noch keine Tätigkeit als Unternehmer
C. Gesamtergebnis
- Widerspruch zulässig, aber unbegründet
15.12.2017, 12:46
(14.12.2017, 22:25)Gast1 schrieb:(14.12.2017, 19:09)Gast schrieb: In NRW lief heute der gleiche Fall! Glückwunsch an alle und Prost! Hat Spaß gemacht hier während der Klausuren zu lesen und zu schreiben! Fand die strafrechtsklausuren und die ZVR Klausur diesen Durchgang sehr schwer! Örecht fand ich gut machbar und die ersten beiden zivilrechtsklausuren auch. Die vierte anwaltsklausur fand ich in vielen Bereichen unklar (einstweiliger Rechtsschutz oder Klage etc).. mal schauen was draus wird
Auch aus Behördensicht?
Ja! Und es ging um eine Anfechtung/Widerruf einer Klagerücknahme, die auf einen irreführenden Hinweis des Gerichts erfolgt ist (Lösung könnte man dem Kommentar entnehmen - grds. sind Prozesshandlungen unwiderruflich und unanfechtbar. Hier aber Ausnahme von diesem Grundsatz, weil das Gericht den Kläger durch den irreführenden Hinweis zur Klagerücknahme bewegt hat)
15.12.2017, 13:14
(15.12.2017, 12:46)Gast schrieb:(14.12.2017, 22:25)Gast1 schrieb:(14.12.2017, 19:09)Gast schrieb: In NRW lief heute der gleiche Fall! Glückwunsch an alle und Prost! Hat Spaß gemacht hier während der Klausuren zu lesen und zu schreiben! Fand die strafrechtsklausuren und die ZVR Klausur diesen Durchgang sehr schwer! Örecht fand ich gut machbar und die ersten beiden zivilrechtsklausuren auch. Die vierte anwaltsklausur fand ich in vielen Bereichen unklar (einstweiliger Rechtsschutz oder Klage etc).. mal schauen was draus wird
Auch aus Behördensicht?
Ja! Und es ging um eine Anfechtung/Widerruf einer Klagerücknahme, die auf einen irreführenden Hinweis des Gerichts erfolgt ist (Lösung könnte man dem Kommentar entnehmen - grds. sind Prozesshandlungen unwiderruflich und unanfechtbar. Hier aber Ausnahme von diesem Grundsatz, weil das Gericht den Kläger durch den irreführenden Hinweis zur Klagerücknahme bewegt hat)
Was war an der Gerichtserklärung irreführend? Die Tatsache, dass im entschiedenen Eilverfahren gerade nicht die Erfolgsaussichten auch des streitgegenständlichen Klageverfahrens erörtert wurden?
15.12.2017, 14:38
(14.12.2017, 17:28)Gast schrieb: Für mich waren die Straftaten fahrtspezifisch, im Zusammenhang mit Bezahlvorgang und dem besonderen Näheverhältnis zwischen Fahrer und Fahrgast.
Da ihm die Fahrerlaubnis entzogen wurde, ist die Sicherheit des Verkehrs hinreichend gesichert.
Ich hab den Vortrag so verstanden, dass keine Anhaltspunkte bestehen, dass er auf seine Mitarbeiter einwirkt.
Dass er möglicherweise ein schlechtes Vorbild darstellt, mag sein. Da diese PBZuGV aber negativ formuliert "wenn nicht... vorliegen", hab ich angenommen, dass dafür bloße Vermutungen nicht reichen.
Insgesamt also per Widerspruchsbescheid (da Ausgangsbehörde auch Widerspruchsbehörde) Bescheid aufgehoben :P
Ja, so habe ich das auch gesehen. In NRW war das ganze nur ohne Widerspruchsbescheid.
In der Zweckmäßigkeit habe ich angesprochen, den VA nach § 48 VwVfG zurückzunehmen und dem Kläger gegenüber anzuregen, die Klage für erledigt zu erklären. Im Schriftsatz an das Gericht habe ich auf die Rücknahme hingewiesen, mich einer etwaigen Erledigungserklärung des Klägers bereits jetzt angeschlossen und für diesen Fall ein Kostengrundanerkenntnis abgegeben. Hilfsweise - also für den Fall, dass der Kläger die Klage nicht für erledigt erklärt - habe ich Klageabweisung beantragt.
15.12.2017, 14:44
Aus welchem Grund war eigentlich die Rücknahme der Klage unwirksam. Hab da irgendwie nicht durchgeblickt und nichts gefunden konkret.
15.12.2017, 21:52
(15.12.2017, 14:44)Gast schrieb: Aus welchem Grund war eigentlich die Rücknahme der Klage unwirksam. Hab da irgendwie nicht durchgeblickt und nichts gefunden konkret.
Sie war nicht unwirksam, sondern widerruflich, da das Gericht gesagt hat, es habe ja schon festgestellt, dass es in der Hauptsache keinen Erfolg haben könne. Dabei hatte sich im Eilverfahren das Gericht nicht mit dem vorliegenden Fall beschäftigt, daher irreführende Belehrung, daher widerruflich.
Ich hab im Ergebnis gesagt, die Klage sei unbegründet, weil der VA rechtmäßig war. Wenn er schon nicht dafür sorgen kann, dass er sich selbst vernünftig verhält, kann er es bei anderen auch nicht. Keine Ahnung, ob das richtig war. Denke beides ist vertretbar. Habe dann also Klageerwiderung mit Abweisungsantrag verfasst.
15.12.2017, 22:06
(15.12.2017, 21:52)NRW-Gast schrieb:(15.12.2017, 14:44)Gast schrieb: Aus welchem Grund war eigentlich die Rücknahme der Klage unwirksam. Hab da irgendwie nicht durchgeblickt und nichts gefunden konkret.
Sie war nicht unwirksam, sondern widerruflich, da das Gericht gesagt hat, es habe ja schon festgestellt, dass es in der Hauptsache keinen Erfolg haben könne. Dabei hatte sich im Eilverfahren das Gericht nicht mit dem vorliegenden Fall beschäftigt, daher irreführende Belehrung, daher widerruflich.
Ich hab im Ergebnis gesagt, die Klage sei unbegründet, weil der VA rechtmäßig war. Wenn er schon nicht dafür sorgen kann, dass er sich selbst vernünftig verhält, kann er es bei anderen auch nicht. Keine Ahnung, ob das richtig war. Denke beides ist vertretbar. Habe dann also Klageerwiderung mit Abweisungsantrag verfasst.
Ach mist das hab ich nicht gesehen. Also weil es ein anderes Eilverfahren war oder warum? Denn im Eilverfahren werden doch auch die Erfolgsaussichten der Klage summarisch geprüft.
16.12.2017, 01:48
Hat noch jemand Interesse, sich über den Fall mit den Stop Sticks (Ö Recht II) in BW auszutauschen?
Als was habt ihr den ausgangsbescheid angesehen? was habt ihr auf dieser grundlage mit dem vorverfahren gemacht?
ermächrigungsgrundlage für die kostenfestsetzung?
Als was habt ihr den ausgangsbescheid angesehen? was habt ihr auf dieser grundlage mit dem vorverfahren gemacht?
ermächrigungsgrundlage für die kostenfestsetzung?