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  5. Ende der Mitgliedschaft im Versorgungswerk
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Ende der Mitgliedschaft im Versorgungswerk
Gast
Unregistered
 
#1
21.04.2021, 14:01
Wenn ich beabsichtige, meine Mitgliedschaft im Versorgungswerk der RAe zu beenden, weil ich in die Verwaltung oder wo auch immer hingehe und mir die eingezahlten Beiträge erstatten lasse: 

Ist die Erstattung steuerpflichtig? 

Ja ich weiß, ich bin Jurist, aber ich konnte lediglich eine untergerichtliche Entscheidung des FG Hintertupfingen dazu finden. ^^
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Gast
Unregistered
 
#2
21.04.2021, 14:03
(21.04.2021, 14:01)Gast schrieb:  Wenn ich beabsichtige, meine Mitgliedschaft im Versorgungswerk der RAe zu beenden, weil ich in die Verwaltung oder wo auch immer hingehe und mir die eingezahlten Beiträge erstatten lasse: 

Ist die Erstattung steuerpflichtig? 

Ja ich weiß, ich bin Jurist, aber ich konnte lediglich eine untergerichtliche Entscheidung des FG Hintertupfingen dazu finden. ^^


Woraus ergibt sich ein Erstattungsanspruch?
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Gast
Unregistered
 
#3
21.04.2021, 14:04
Aus der Satzung eines jeden Versorgungswerkes.

Bzw. ist die Erstattung eine von mehreren Optionen im Falle eines Ausscheidens.
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Meyer
Unregistered
 
#4
21.04.2021, 14:07
Warum sollte man dies tun?
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Gast
Unregistered
 
#5
21.04.2021, 14:08
Weil man Richter, Finanzbeamter, Unternehmensjurist oder was auch immer wird und keine Anwaltszulassung mehr benötigt.
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Gast
Unregistered
 
#6
21.04.2021, 14:55
Informier Dich bei bei Deinem Versorgungswerk. Ich wäre mir i.Ü. auch nicht sicher, dass Du da Beiträge rausbekommst (was soll denn damit passieren?), sondern Du bekommst später im Leistungsfall eben auch eine Leistung aus dem Versorgungswerk, die sich aus der bisher geleisteten Zahlung ergibt. Es gibt schließlich auch genug Leute, die z.B. auch Rente und Pension bekommen, weil sie eben vor der Berufung ins Beamtenverhältnis in die gRV eingezahlt haben.
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Gast Gast
Unregistered
 
#7
21.04.2021, 15:01
(21.04.2021, 14:55)Gast schrieb:  Informier Dich bei bei Deinem Versorgungswerk. Ich wäre mir i.Ü. auch nicht sicher, dass Du da Beiträge rausbekommst (was soll denn damit passieren?), sondern Du bekommst später im Leistungsfall eben auch eine Leistung aus dem Versorgungswerk, die sich aus der bisher geleisteten Zahlung ergibt. Es gibt schließlich auch genug Leute, die z.B. auch Rente und Pension bekommen, weil sie eben vor der Berufung ins Beamtenverhältnis in die gRV eingezahlt haben.

Aber auch nur, wenn man gewisse Mindestdauer erreicht; siehe gesetzliche Rente. Du kannst dir bei der gRV auch deinen AN-Anteil auszahlen lassen, wenn du die Mindesteinzahldauer nicht erreicht hast.
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Gast222
Unregistered
 
#8
21.04.2021, 15:35
(21.04.2021, 14:04)Gast schrieb:  Aus der Satzung eines jeden Versorgungswerkes.

Bzw. ist die Erstattung eine von mehreren Optionen im Falle eines Ausscheidens.

in Bayern geht das nicht, sagen die.
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Gast
Unregistered
 
#9
21.04.2021, 15:50
(21.04.2021, 15:35)Gast222 schrieb:  
(21.04.2021, 14:04)Gast schrieb:  Aus der Satzung eines jeden Versorgungswerkes.

Bzw. ist die Erstattung eine von mehreren Optionen im Falle eines Ausscheidens.

in Bayern geht das nicht, sagen die.

In NRW auch nur, wenn man nicht länger als 3 Monate eingezahlt hat
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Gast
Unregistered
 
#10
21.04.2021, 15:52
(21.04.2021, 15:35)Gast222 schrieb:  
(21.04.2021, 14:04)Gast schrieb:  Aus der Satzung eines jeden Versorgungswerkes.

Bzw. ist die Erstattung eine von mehreren Optionen im Falle eines Ausscheidens.

in Bayern geht das nicht, sagen die.

Darum ist es sinnvoll, lieber mühsam in der Satzung des jeweiligen Werks zu schauen oder dort zu fragen. Aber manch einer liest dann lieber hier zig unterschiedliche Aussagen, die nicht belastbar sind oder in seinem Bundesland nicht gelten. Das spricht nicht für einen Juristen, aber jeder, wie er meint.
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