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Klausuren April 2021
GPA123
Unregistered
 
#1.391
15.04.2021, 18:37
Hier GPA mit Rheinland-Pfälzischem Sachverhalt:

Ich habe mir vermutlich zu viele Gedanken über diesen Punkt gemacht aber wie seid ihr mit der Anfechtung der Vorladung umgegangen? 

Kl. möchte ja „den Bescheid“ aufgehoben haben, der aber ja zwei verschiedene Anordnungen enthält. Allerdings dürfte es so sein, dass die Vorladung zu einem bestimmten Termin im Oktober ja per Zeitablauf erledigt ist, Dh nehme ich den kl. Antrag ernst, müsste ich technisch gesehen eine FFK bzgl der Vorladung in klagehäufung annehmen? (Er hätte sogar Wiederholungsgefahr, da ja anzunehmen ist er würde jederzeit wieder vorgeladen)

Ich habe das Rechtsschutzziel so ausgelegt dass das zu fernliegend ist und er eigentlich keinen RS gegen „den Bescheid“ sondern „die Anordnung der erk. Dienstl. Maßnahmen“ wünscht. (?)
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Gast
Unregistered
 
#1.392
15.04.2021, 18:45
(15.04.2021, 18:36)NRW schrieb:  Das Urteil, auf das bei § 81b StPO verwiesen wurde, ist dieses hier: https://www.bverwg.de/270618U6C39.16.0

Danach ist selbst bei Wegfall der Beschuldigteneigenschaft während des Verfahrens (im Urteil: zwischen Ausgangsbescheid und Widerspruchsbescheid) weiterhin auf § 81b StPO abzustellen, wobei die Gründe des Wegfalls zu berücksichtigen sind.

Ich selbst hab es mit § 14 PolG NRW gelöst, da im Kommentar nur stand, dass die Beschuldigteneigenschaft nicht automatisch zur Rechtswidrigkeit des Bescheides führt - da hatte ich aber die FFK-Situation vor Augen, dass die Einstellung gem. § 170 II StPO nach Durchführung der erkennungsdienstlichen Maßnahme und vor gerichtlicher Entscheidung erfolgt. Das war meines Erachtens im M/G etwas missverständlich kommentiert.

Ich gehe davon aus, dass mit guter Begründung beides vertretbar sein dürfte, da man sich ja auch einen guten Strauß an Problemen abgeschnitten hat, wenn man § 81b StPO angenommen hat (Verdrängung von § 14 PolG wegen konkurrierender Gesetzgebung, Nachschieben von Gründen, Austausch der EGL).

Euch allen viel Erfolg für morgen und gutes Durchhalten!


Amen :-)
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NRW
Unregistered
 
#1.393
15.04.2021, 18:48
(15.04.2021, 18:37)GPA123 schrieb:  Hier GPA mit Rheinland-Pfälzischem Sachverhalt:

Ich habe mir vermutlich zu viele Gedanken über diesen Punkt gemacht aber wie seid ihr mit der Anfechtung der Vorladung umgegangen? 

Kl. möchte ja „den Bescheid“ aufgehoben haben, der aber ja zwei verschiedene Anordnungen enthält. Allerdings dürfte es so sein, dass die Vorladung zu einem bestimmten Termin im Oktober ja per Zeitablauf erledigt ist, Dh nehme ich den kl. Antrag ernst, müsste ich technisch gesehen eine FFK bzgl der Vorladung in klagehäufung annehmen? (Er hätte sogar Wiederholungsgefahr, da ja anzunehmen ist er würde jederzeit wieder vorgeladen)

Ich habe das Rechtsschutzziel so ausgelegt dass das zu fernliegend ist und er eigentlich keinen RS gegen „den Bescheid“ sondern „die Anordnung der erk. Dienstl. Maßnahmen“ wünscht. (?)


Ich fand das ebenfalls nicht trivial. Ich habe es allerdings so gelöst, dass keine Erledigung vorlag weil die Frist an die bestandskraft des bescheides geknüpft wurde. 

Sowohl deine, als auch meine Vorgehensweise überzeugt mich aber nicht abschließend
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Gast
Unregistered
 
#1.394
15.04.2021, 18:49
(15.04.2021, 18:37)GPA123 schrieb:  Hier GPA mit Rheinland-Pfälzischem Sachverhalt:

Ich habe mir vermutlich zu viele Gedanken über diesen Punkt gemacht aber wie seid ihr mit der Anfechtung der Vorladung umgegangen? 

Kl. möchte ja „den Bescheid“ aufgehoben haben, der aber ja zwei verschiedene Anordnungen enthält. Allerdings dürfte es so sein, dass die Vorladung zu einem bestimmten Termin im Oktober ja per Zeitablauf erledigt ist, Dh nehme ich den kl. Antrag ernst, müsste ich technisch gesehen eine FFK bzgl der Vorladung in klagehäufung annehmen? (Er hätte sogar Wiederholungsgefahr, da ja anzunehmen ist er würde jederzeit wieder vorgeladen)

Ich habe das Rechtsschutzziel so ausgelegt dass das zu fernliegend ist und er eigentlich keinen RS gegen „den Bescheid“ sondern „die Anordnung der erk. Dienstl. Maßnahmen“ wünscht. (?)

In NRW wurde das Problem der Erledigung dadurch umschifft, dass auf S. 2 des Bescheids sinngemäß stand: „Wenn Sie gegen diesen Bescheid Klage erheben, endet die Frist zur Erfüllung der Anordnungen zwei Wochen nach Bestandskraft dieses Bescheids.“ Gab es bei euch nichts Vergleichbares?
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Gastt
Unregistered
 
#1.395
15.04.2021, 18:56
Ja genau, es war doch nur ein Verwaltungsakt und ganz normal Anfechtungsklage oder?
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GPA
Unregistered
 
#1.396
15.04.2021, 19:08
(15.04.2021, 18:56)Gastt schrieb:  Ja genau, es war doch nur ein Verwaltungsakt und ganz normal Anfechtungsklage oder?

So hab ich es auch mit vorgenannter Begründung auch gelöst. War mir zunächst hart unsicher bzgl. der AK aber hatte irgendwie das Gefühl, dass die darauf hinaus wollten und zur FK/FFK passte der SV mM nicht so recht.
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GPA123
Unregistered
 
#1.397
15.04.2021, 20:02
(15.04.2021, 18:49)Gast schrieb:  
(15.04.2021, 18:37)GPA123 schrieb:  Hier GPA mit Rheinland-Pfälzischem Sachverhalt:

Ich habe mir vermutlich zu viele Gedanken über diesen Punkt gemacht aber wie seid ihr mit der Anfechtung der Vorladung umgegangen? 

Kl. möchte ja „den Bescheid“ aufgehoben haben, der aber ja zwei verschiedene Anordnungen enthält. Allerdings dürfte es so sein, dass die Vorladung zu einem bestimmten Termin im Oktober ja per Zeitablauf erledigt ist, Dh nehme ich den kl. Antrag ernst, müsste ich technisch gesehen eine FFK bzgl der Vorladung in klagehäufung annehmen? (Er hätte sogar Wiederholungsgefahr, da ja anzunehmen ist er würde jederzeit wieder vorgeladen)

Ich habe das Rechtsschutzziel so ausgelegt dass das zu fernliegend ist und er eigentlich keinen RS gegen „den Bescheid“ sondern „die Anordnung der erk. Dienstl. Maßnahmen“ wünscht. (?)

In NRW wurde das Problem der Erledigung dadurch umschifft, dass auf S. 2 des Bescheids sinngemäß stand: „Wenn Sie gegen diesen Bescheid Klage erheben, endet die Frist zur Erfüllung der Anordnungen zwei Wochen nach Bestandskraft dieses Bescheids.“ Gab es bei euch nichts Vergleichbares?

Ja gab es - und irgendwie hab ich auch im Gefühl du hast recht. Aber ändert das tatsächlich etwas an der Erledigung? Er wurde ja zu einem konkreten Termin im Oktober geladen mit Ausweichtermin kurz darauf. Unabhängig davon dass die Frist zur Erfüllung erst später endet gibt es doch trotzdem stand April 2021 keine konkrete Regelungswirkung mehr (sei zu dieser Zeit an jenem Ort)?
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Gast
Unregistered
 
#1.398
15.04.2021, 20:09
(15.04.2021, 20:02)GPA123 schrieb:  
(15.04.2021, 18:49)Gast schrieb:  
(15.04.2021, 18:37)GPA123 schrieb:  Hier GPA mit Rheinland-Pfälzischem Sachverhalt:

Ich habe mir vermutlich zu viele Gedanken über diesen Punkt gemacht aber wie seid ihr mit der Anfechtung der Vorladung umgegangen? 

Kl. möchte ja „den Bescheid“ aufgehoben haben, der aber ja zwei verschiedene Anordnungen enthält. Allerdings dürfte es so sein, dass die Vorladung zu einem bestimmten Termin im Oktober ja per Zeitablauf erledigt ist, Dh nehme ich den kl. Antrag ernst, müsste ich technisch gesehen eine FFK bzgl der Vorladung in klagehäufung annehmen? (Er hätte sogar Wiederholungsgefahr, da ja anzunehmen ist er würde jederzeit wieder vorgeladen)

Ich habe das Rechtsschutzziel so ausgelegt dass das zu fernliegend ist und er eigentlich keinen RS gegen „den Bescheid“ sondern „die Anordnung der erk. Dienstl. Maßnahmen“ wünscht. (?)

In NRW wurde das Problem der Erledigung dadurch umschifft, dass auf S. 2 des Bescheids sinngemäß stand: „Wenn Sie gegen diesen Bescheid Klage erheben, endet die Frist zur Erfüllung der Anordnungen zwei Wochen nach Bestandskraft dieses Bescheids.“ Gab es bei euch nichts Vergleichbares?

Ja gab es - und irgendwie hab ich auch im Gefühl du hast recht. Aber ändert das tatsächlich etwas an der Erledigung? Er wurde ja zu einem konkreten Termin im Oktober geladen mit Ausweichtermin kurz darauf. Unabhängig davon dass die Frist zur Erfüllung erst später endet gibt es doch trotzdem stand April 2021 keine konkrete Regelungswirkung mehr (sei zu dieser Zeit an jenem Ort)?

Das läuft dann am Ende auf die Frage hinaus, ob die Angabe eines konkreten Zeitpunkts notwendiger Bestandteil einer Vorladung ist. Zusammen mit dem Nachsatz habe ich die Anordnung als „Komm bitte dann oder dann, aber Hauptsache, du kommst überhaupt!“ verstanden und eine fortdauernde Regelungswirkung angenommen. Vertretbar dürfte insoweit aber sicher auch eine FFK sein, es kommt wohl einfach auf eine gute Begründung an.
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GPA
Unregistered
 
#1.399
15.04.2021, 20:25
(15.04.2021, 20:09)iGast schrieb:  
(15.04.2021, 20:02)GPA123 schrieb:  
(15.04.2021, 18:49)Gast schrieb:  
(15.04.2021, 18:37)GPA123 schrieb:  Hier GPA mit Rheinland-Pfälzischem Sachverhalt:

Ich habe mir vermutlich zu viele Gedanken über diesen Punkt gemacht aber wie seid ihr mit der Anfechtung der Vorladung umgegangen? 

Kl. möchte ja „den Bescheid“ aufgehoben haben, der aber ja zwei verschiedene Anordnungen enthält. Allerdings dürfte es so sein, dass die Vorladung zu einem bestimmten Termin im Oktober ja per Zeitablauf erledigt ist, Dh nehme ich den kl. Antrag ernst, müsste ich technisch gesehen eine FFK bzgl der Vorladung in klagehäufung annehmen? (Er hätte sogar Wiederholungsgefahr, da ja anzunehmen ist er würde jederzeit wieder vorgeladen)

Ich habe das Rechtsschutzziel so ausgelegt dass das zu fernliegend ist und er eigentlich keinen RS gegen „den Bescheid“ sondern „die Anordnung der erk. Dienstl. Maßnahmen“ wünscht. (?)

In NRW wurde das Problem der Erledigung dadurch umschifft, dass auf S. 2 des Bescheids sinngemäß stand: „Wenn Sie gegen diesen Bescheid Klage erheben, endet die Frist zur Erfüllung der Anordnungen zwei Wochen nach Bestandskraft dieses Bescheids.“ Gab es bei euch nichts Vergleichbares?

Ja gab es - und irgendwie hab ich auch im Gefühl du hast recht. Aber ändert das tatsächlich etwas an der Erledigung? Er wurde ja zu einem konkreten Termin im Oktober geladen mit Ausweichtermin kurz darauf. Unabhängig davon dass die Frist zur Erfüllung erst später endet gibt es doch trotzdem stand April 2021 keine konkrete Regelungswirkung mehr (sei zu dieser Zeit an jenem Ort)?

Das läuft dann am Ende auf die Frage hinaus, ob die Angabe eines konkreten Zeitpunkts notwendiger Bestandteil einer Vorladung ist. Zusammen mit dem Nachsatz habe ich die Anordnung als „Komm bitte dann oder dann, aber Hauptsache, du kommst überhaupt!“ verstanden und eine fortdauernde Regelungswirkung angenommen. Vertretbar dürfte insoweit aber sicher auch eine FFK sein, es kommt wohl einfach auf eine gute Begründung an.

Hatte dieses Problem gedanklich angerissen, dann wegen Zeit weggelassen und einfach AnfK angenommen. Bin ja gerade so fertig geworden mit der Klausur. Hab so einiges weglassen müssen, um fertig zu werden.Aber: Nur weil man am Ende der Klausur angekommen ist, ist es ja nicht wirklich eine „fertige“ Klausur. Es ist einfach dumm.
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Rlp
Unregistered
 
#1.400
15.04.2021, 20:35
(15.04.2021, 20:25)GPA schrieb:  
(15.04.2021, 20:09)iGast schrieb:  
(15.04.2021, 20:02)GPA123 schrieb:  
(15.04.2021, 18:49)Gast schrieb:  
(15.04.2021, 18:37)GPA123 schrieb:  Hier GPA mit Rheinland-Pfälzischem Sachverhalt:

Ich habe mir vermutlich zu viele Gedanken über diesen Punkt gemacht aber wie seid ihr mit der Anfechtung der Vorladung umgegangen? 

Kl. möchte ja „den Bescheid“ aufgehoben haben, der aber ja zwei verschiedene Anordnungen enthält. Allerdings dürfte es so sein, dass die Vorladung zu einem bestimmten Termin im Oktober ja per Zeitablauf erledigt ist, Dh nehme ich den kl. Antrag ernst, müsste ich technisch gesehen eine FFK bzgl der Vorladung in klagehäufung annehmen? (Er hätte sogar Wiederholungsgefahr, da ja anzunehmen ist er würde jederzeit wieder vorgeladen)

Ich habe das Rechtsschutzziel so ausgelegt dass das zu fernliegend ist und er eigentlich keinen RS gegen „den Bescheid“ sondern „die Anordnung der erk. Dienstl. Maßnahmen“ wünscht. (?)

In NRW wurde das Problem der Erledigung dadurch umschifft, dass auf S. 2 des Bescheids sinngemäß stand: „Wenn Sie gegen diesen Bescheid Klage erheben, endet die Frist zur Erfüllung der Anordnungen zwei Wochen nach Bestandskraft dieses Bescheids.“ Gab es bei euch nichts Vergleichbares?

Ja gab es - und irgendwie hab ich auch im Gefühl du hast recht. Aber ändert das tatsächlich etwas an der Erledigung? Er wurde ja zu einem konkreten Termin im Oktober geladen mit Ausweichtermin kurz darauf. Unabhängig davon dass die Frist zur Erfüllung erst später endet gibt es doch trotzdem stand April 2021 keine konkrete Regelungswirkung mehr (sei zu dieser Zeit an jenem Ort)?

Das läuft dann am Ende auf die Frage hinaus, ob die Angabe eines konkreten Zeitpunkts notwendiger Bestandteil einer Vorladung ist. Zusammen mit dem Nachsatz habe ich die Anordnung als „Komm bitte dann oder dann, aber Hauptsache, du kommst überhaupt!“ verstanden und eine fortdauernde Regelungswirkung angenommen. Vertretbar dürfte insoweit aber sicher auch eine FFK sein, es kommt wohl einfach auf eine gute Begründung an.

Hatte dieses Problem gedanklich angerissen, dann wegen Zeit weggelassen und einfach AnfK angenommen. Bin ja gerade so fertig geworden mit der Klausur. Hab so einiges weglassen müssen, um fertig zu werden.Aber: Nur weil man am Ende der Klausur angekommen ist, ist es ja nicht wirklich eine „fertige“ Klausur. Es ist einfach dumm.

+1 hab in den Klausuren davor mich viel zu lang an sowas aufgehalten und bin nicht fertig geworden. Solche seltsamen Probleme schaffe ich iwie nicht in 5h. Da muss ich länger nachdenken. Vom Gefühl sehe ich es aber auch so, dass die Vorladung nicht nur diesen Termin betrifft sondern er generell vorgeladen werden soll und zur Polizei kommen soll. Wenn jetzt ub ein Termin ausfällt, dann wird die Vorladung ja trotzdem nicht nochmal ausgesprochen oder? Sondern man nimmt die und konkretisiert sie mit nem neuen Termin
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