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Hilfsantrag ?
RefGast
Unregistered
 
#1
15.04.2021, 14:06
hey!

wenn der Beklagte die Klageabweisung beantragt, hilfsweise eine Zug um Zug Verurteilung verlangt, stellt der letzte Antrag dann  einen Hilfsantrag dar? Ich bin etwas verwirrt, weil ich Hilfsanträge bisher nur auf Klägerseite gesehen habe.
Der Beklagte hat den hilfsweise gestellten Antrag dann in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Gibt es eine Norm zur Antragrücknahme?
Und wie würde ich das in den Tatbestand mit aufnehmen?

Danke euch !
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Gast
Unregistered
 
#2
15.04.2021, 14:57
(15.04.2021, 14:06)RefGast schrieb:  hey!

wenn der Beklagte die Klageabweisung beantragt, hilfsweise eine Zug um Zug Verurteilung verlangt, stellt der letzte Antrag dann  einen Hilfsantrag dar? Ich bin etwas verwirrt, weil ich Hilfsanträge bisher nur auf Klägerseite gesehen habe.
Der Beklagte hat den hilfsweise gestellten Antrag dann in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Gibt es eine Norm zur Antragrücknahme?
Und wie würde ich das in den Tatbestand mit aufnehmen?

Danke euch !

Hallo, du musst dir einfach vor Augen halten, dass es sich bei den Anträgen des Beklagten eigentlich um die Geltendmachung von Einwendungen und nicht um Sachanträge handelt. Der hilfsweise vorgetragene Antrag auf Verurteilung zu Zug um Zug kann somit selbstverständlich bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung (auch noch in der Rechtsmittelinstanz) zurückgenommen werden, da es sich genau genommen um Parteivortrag (Verteidigungsmittel) im Sinne von § 138 ZPO handelt. Im Tatbestand musst du grundsätzlich nur den Parteivortrag angegeben, der bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung stehen bleibt; wenn es ausnahmsweise wichtig ist, würde ich es entweder im streitigen Beklagtenvortrag oder in die Prozessgeschichte aufnehmen. Wichtig kann es zum Beispiel für die Kosten sein. ZUg um ZUg ist ja Ausdruck eines Zurückbehaltungsrechtes; § 273 BGB. Wenn der Kläger nun während des Prozess seine Leistung erfüllt, fällt das ZBR ja weg, sodass die Beklagte nun auch erfüllen muss; hier muss es dem Beklagten dann aber möglich sein, noch nach § 93 ZPO anzuerkennen, da er ja vor Erfüllung des Klägers wirksam zurückbehalten hat und dem Kläger somit auch keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat.
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