08.04.2021, 15:02
08.04.2021, 15:02
08.04.2021, 15:03
08.04.2021, 15:03
08.04.2021, 15:05
(08.04.2021, 15:02)NRW_ schrieb:(08.04.2021, 14:50)Rlp schrieb: Heute wieder gut machbar finde ich.
Also ich bin in NRW überhaupt nicht klar gekommen.
In Kurz: Streit um hinterlegten Geldbetrag mit isolierter Drittwiderklage.
Also so eine richtige Zwangsvollstreckungsklausur war das aber auch nicht (NRW). Welche Abtretung war es denn bei euch, die durchging? Die 1. bei mir nicht, die 2. habe ich an Unbestimmtheit scheitern lassen, aber nur weil ich das Gefühl hatte, dass ich irgendwie zur 3. Abtretung kommen muss, um mir keine Probleme wegen den Anwaltskosten abzuschneiden
08.04.2021, 15:07
Es wird kein Zwangsvollstreckungsrecht mehr folgen, das wurde den KandidatinInnen in Sachsen-Anhalt bereits per Mail mitgeteilt durch das LJPA.
08.04.2021, 15:13
(08.04.2021, 15:05)NRW_Z3 schrieb:(08.04.2021, 15:02)NRW_ schrieb:(08.04.2021, 14:50)Rlp schrieb: Heute wieder gut machbar finde ich.
Also ich bin in NRW überhaupt nicht klar gekommen.
In Kurz: Streit um hinterlegten Geldbetrag mit isolierter Drittwiderklage.
Also so eine richtige Zwangsvollstreckungsklausur war das aber auch nicht (NRW). Welche Abtretung war es denn bei euch, die durchging? Die 1. bei mir nicht, die 2. habe ich an Unbestimmtheit scheitern lassen, aber nur weil ich das Gefühl hatte, dass ich irgendwie zur 3. Abtretung kommen muss, um mir keine Probleme wegen den Anwaltskosten abzuschneiden
Das kann nicht sein, da es dann auf die Beweisaufnahme nicht ankäme
Meine Lösung in kurz: 812 I 1 Alt. 2 (-), da auf Kosten (-), da Klägerin gegen GmbH keinen Anspruch hatte im Zeitpunkt der Hinterlegung; 3. Abtretung war unerheblich, da nichts abgetreten werden konnte wegen Erfüllung; 2. Abtretung erfasste nach 133, 157 auch den Anspruch; diese ging auch nichts in leere, da Klägerin beweisfällig geblieben ist, dass 1. Abtretung vor der 2. Abtretung erfolgte. 416 erstreckt sich nicht auf das Datum. Zeugin unergiebig. Daher Nebenforderungen (-)
isolierte DWK zlk+ und begr+; Zinsen aus 288 wobei Geldforderung laut Palandt auch beim Prätendentenstreit (+); 12 GKG steht nicht entgegen, da Sollvorschrift;
08.04.2021, 15:14
Niedersachsen auch gut machbar. Tierhalterhaftung 833 Schmerzensgeld gegen Frau ubd Mann als Gesamtschuldner.
Fahrtkosten für den Ehemann zum Krankenhaus und Ausgleich für nicht ausgeübte Hobbys des Ehemanns weil er immer zum Krankenhaus musste Wurden gefordert. Teilweise Klageeücknahme weil Kläger verstorben. Beklagte mit Widerspruch dagegen. wusste das nicht so wirklich einzuortnen. Sonst dankbares Ding
Fahrtkosten für den Ehemann zum Krankenhaus und Ausgleich für nicht ausgeübte Hobbys des Ehemanns weil er immer zum Krankenhaus musste Wurden gefordert. Teilweise Klageeücknahme weil Kläger verstorben. Beklagte mit Widerspruch dagegen. wusste das nicht so wirklich einzuortnen. Sonst dankbares Ding
08.04.2021, 15:16
(08.04.2021, 15:13)NRW schrieb:(08.04.2021, 15:05)NRW_Z3 schrieb:(08.04.2021, 15:02)NRW_ schrieb:(08.04.2021, 14:50)Rlp schrieb: Heute wieder gut machbar finde ich.
Also ich bin in NRW überhaupt nicht klar gekommen.
In Kurz: Streit um hinterlegten Geldbetrag mit isolierter Drittwiderklage.
Also so eine richtige Zwangsvollstreckungsklausur war das aber auch nicht (NRW). Welche Abtretung war es denn bei euch, die durchging? Die 1. bei mir nicht, die 2. habe ich an Unbestimmtheit scheitern lassen, aber nur weil ich das Gefühl hatte, dass ich irgendwie zur 3. Abtretung kommen muss, um mir keine Probleme wegen den Anwaltskosten abzuschneiden
Das kann nicht sein, da es dann auf die Beweisaufnahme nicht ankäme
Meine Lösung in kurz: 812 I 1 Alt. 2 (-), da auf Kosten (-), da Klägerin gegen GmbH keinen Anspruch hatte im Zeitpunkt der Hinterlegung; 3. Abtretung war unerheblich, da nichts abgetreten werden konnte wegen Erfüllung; 2. Abtretung erfasste nach 133, 157 auch den Anspruch; diese ging auch nichts in leere, da Klägerin beweisfällig geblieben ist, dass 1. Abtretung vor der 2. Abtretung erfolgte. 416 erstreckt sich nicht auf das Datum. Zeugin unergiebig. Daher Nebenforderungen (-)
isolierte DWK zlk+ und begr+; Zinsen aus 288 wobei Geldforderung laut Palandt auch beim Prätendentenstreit (+); 12 GKG steht nicht entgegen, da Sollvorschrift;
Doch auf die Beweisaufnahme käme es schon an - wenn die 1. Abtretung wirksam wäre, dann gibt es die Anwaltskosten, wenn erst die 3. Abtretung, gibt es keine Anwaltskosten ;) ..
08.04.2021, 15:17
(08.04.2021, 15:05)NRW_Z3 schrieb:Z3 NRW: Das Ganze ging auf jeden Fall in die Richtung eines Prätendentenstreits (Kaiser, Anwaltsskript, Rn. 69). Laut Wiki geht das aber nicht bei Klage auf Abgabe einer Willenserklärung. Keine Ahnung.(08.04.2021, 15:02)NRW_ schrieb:(08.04.2021, 14:50)Rlp schrieb: Heute wieder gut machbar finde ich.
Also ich bin in NRW überhaupt nicht klar gekommen.
In Kurz: Streit um hinterlegten Geldbetrag mit isolierter Drittwiderklage.
Also so eine richtige Zwangsvollstreckungsklausur war das aber auch nicht (NRW). Welche Abtretung war es denn bei euch, die durchging? Die 1. bei mir nicht, die 2. habe ich an Unbestimmtheit scheitern lassen, aber nur weil ich das Gefühl hatte, dass ich irgendwie zur 3. Abtretung kommen muss, um mir keine Probleme wegen den Anwaltskosten abzuschneiden
Ich habe die 1. Abtretung abgelehnt (dicke Beweiswürdigung), 2. einen Forderungsübergang im Zuge des not. KV angenommen (Vertrag ausführlich ausgelegt), 3. die zweite Abtretung an die Tochter kurz abgelehnt und damit auch die beiden Anträge auf Zinsen und RA-Kosten ("kann dahinstehen ob SE weil kein Aspr"). Sonst wäre meine isolierte DWK erfolglos geblieben, und irgendwie wollte ich den Bekl. die Kohle geben. War aber ziemlicher Mist bei mir. Was war denn überhaupt die AGL?!

