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Klausuren April 2021
Gast
Unregistered
 
#821
08.04.2021, 06:54
Prüft man bei mehreren geltend gemachten Zwangsvollstreckungsrechtsbehelfen im Urteil (1. Zulässigkeit Vollstreckungsabwehrklage, 2. Zulässigkeit Titelgegenklage - 1. Begründetheit Vollstreckungsabwehrklage, 2. Begründetheit Titelgegenklage) oder (Zulässigkeit und Begründetheit 1. Klage, Zulässigkeit und Begründetheit 2. Klage)?
Dankeeee für Antworten =)
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Gast
Unregistered
 
#822
08.04.2021, 07:23
(08.04.2021, 06:54)Gast schrieb:  Prüft man bei mehreren geltend gemachten Zwangsvollstreckungsrechtsbehelfen im Urteil (1. Zulässigkeit Vollstreckungsabwehrklage, 2. Zulässigkeit Titelgegenklage - 1. Begründetheit Vollstreckungsabwehrklage, 2. Begründetheit Titelgegenklage) oder (Zulässigkeit und Begründetheit 1. Klage, Zulässigkeit und Begründetheit 2. Klage)?
Dankeeee für Antworten =)

Ersteres grds vorzugswürdig (wenn kein Hilfsantrag) Viel Erfolg!
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Gast132
Unregistered
 
#823
08.04.2021, 15:00
(08.04.2021, 14:50)Rlp schrieb:  Heute wieder gut machbar finde ich.


Fühle mich ein wenig getrollt. Zum dritten Mal Gerichtsklausur. Bisher keine Anwaltsklausur und keine Zwangsvollstreckung. Was ist da los?
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Gast
Unregistered
 
#824
08.04.2021, 15:02
(08.04.2021, 15:00)Gast132 schrieb:  
(08.04.2021, 14:50)Rlp schrieb:  Heute wieder gut machbar finde ich.


Fühle mich ein wenig getrollt. Zum dritten Mal Gerichtsklausur. Bisher keine Anwaltsklausur und keine Zwangsvollstreckung. Was ist da los?

Ich fande es mal wieder nicht gut machbar.
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NRW_
Unregistered
 
#825
08.04.2021, 15:02
(08.04.2021, 14:50)Rlp schrieb:  Heute wieder gut machbar finde ich.

Also ich bin in NRW überhaupt nicht klar gekommen.

In Kurz: Streit um hinterlegten Geldbetrag mit isolierter Drittwiderklage.
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Gast
Unregistered
 
#826
08.04.2021, 15:03
(08.04.2021, 15:02)NRW_ schrieb:  
(08.04.2021, 14:50)Rlp schrieb:  Heute wieder gut machbar finde ich.

Also ich bin in NRW überhaupt nicht klar gekommen.

In Kurz: Streit um hinterlegten Geldbetrag mit isolierter Drittwiderklage.


Auch in Rlp
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Gast
Unregistered
 
#827
08.04.2021, 15:03
(08.04.2021, 14:50)Rlp schrieb:  Heute wieder gut machbar finde ich.


fand ich auch, besonders weil es materiell nicht so viel zu prüfen gab
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NRW_Z3
Unregistered
 
#828
08.04.2021, 15:05
(08.04.2021, 15:02)NRW_ schrieb:  
(08.04.2021, 14:50)Rlp schrieb:  Heute wieder gut machbar finde ich.

Also ich bin in NRW überhaupt nicht klar gekommen.

In Kurz: Streit um hinterlegten Geldbetrag mit isolierter Drittwiderklage.


Also so eine richtige Zwangsvollstreckungsklausur war das aber auch nicht  (NRW). Welche Abtretung war es denn bei euch, die durchging? Die 1. bei mir nicht, die 2. habe ich an Unbestimmtheit scheitern lassen, aber nur weil ich das Gefühl hatte, dass ich irgendwie zur 3. Abtretung kommen muss, um mir keine Probleme wegen den Anwaltskosten abzuschneiden  Fragezeichen
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GastHH
Unregistered
 
#829
08.04.2021, 15:07
Es wird kein Zwangsvollstreckungsrecht mehr folgen, das wurde den KandidatinInnen in Sachsen-Anhalt bereits per Mail mitgeteilt durch das LJPA.
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NRW
Unregistered
 
#830
08.04.2021, 15:13
(08.04.2021, 15:05)NRW_Z3 schrieb:  
(08.04.2021, 15:02)NRW_ schrieb:  
(08.04.2021, 14:50)Rlp schrieb:  Heute wieder gut machbar finde ich.

Also ich bin in NRW überhaupt nicht klar gekommen.

In Kurz: Streit um hinterlegten Geldbetrag mit isolierter Drittwiderklage.


Also so eine richtige Zwangsvollstreckungsklausur war das aber auch nicht  (NRW). Welche Abtretung war es denn bei euch, die durchging? Die 1. bei mir nicht, die 2. habe ich an Unbestimmtheit scheitern lassen, aber nur weil ich das Gefühl hatte, dass ich irgendwie zur 3. Abtretung kommen muss, um mir keine Probleme wegen den Anwaltskosten abzuschneiden  Fragezeichen

Das kann nicht sein, da es dann auf die Beweisaufnahme nicht ankäme

Meine Lösung in kurz: 812 I 1 Alt. 2 (-), da auf Kosten (-), da Klägerin gegen GmbH keinen Anspruch hatte im Zeitpunkt der Hinterlegung; 3. Abtretung war unerheblich, da nichts abgetreten werden konnte wegen Erfüllung; 2. Abtretung erfasste nach 133, 157 auch den Anspruch; diese ging auch nichts in leere, da Klägerin beweisfällig geblieben ist, dass 1. Abtretung vor der 2. Abtretung erfolgte. 416 erstreckt sich nicht auf das Datum. Zeugin unergiebig. Daher Nebenforderungen (-)

isolierte DWK zlk+ und begr+; Zinsen aus 288 wobei Geldforderung laut Palandt auch beim Prätendentenstreit (+); 12 GKG steht nicht entgegen, da Sollvorschrift;
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