06.04.2021, 16:27
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06.04.2021, 16:43
A. Zulässigkeit
P. Örtliche Zuständigkeit (§ 30 ZPO analog?)
P. Partei-/Prozessfähigkeit (AG)
P. Klageänderung
P. Klagehäufung
B. Begründetheit
I. §§ 280 I, II, 286 BGB iVm §§ 631, 313 BGB (+)
P. Vertragsart: Pauschalreise/Werkvertrag
P. Aktiv-/Passivlegitimation
- Kündigung
P. Ausschluss des § 648 durch AGB
P. § 313 BGB wegen Corona
-Pflichtverletzung
P. Erfüllung durch Gutschein
- Vertretenmüssen (+)
- Schaden
P. Wechselkurs
II. Wegen 150 (-) da AGB wirksam
III. Kostenentscheidung
§ 91a (+) zulasten des Beklagten
sonst § 92 II
IV. Vorläufige Vollstreckbarkeit
§§ 708 Nr. 1 (Anerkenntnis); § 794 Nr. 3 ZPO (Beschluss); § 708 Nr. 11
V. Rechtsbehelfsbelehrung: Berufung
P. Örtliche Zuständigkeit (§ 30 ZPO analog?)
P. Partei-/Prozessfähigkeit (AG)
P. Klageänderung
P. Klagehäufung
B. Begründetheit
I. §§ 280 I, II, 286 BGB iVm §§ 631, 313 BGB (+)
P. Vertragsart: Pauschalreise/Werkvertrag
P. Aktiv-/Passivlegitimation
- Kündigung
P. Ausschluss des § 648 durch AGB
P. § 313 BGB wegen Corona
-Pflichtverletzung
P. Erfüllung durch Gutschein
- Vertretenmüssen (+)
- Schaden
P. Wechselkurs
II. Wegen 150 (-) da AGB wirksam
III. Kostenentscheidung
§ 91a (+) zulasten des Beklagten
sonst § 92 II
IV. Vorläufige Vollstreckbarkeit
§§ 708 Nr. 1 (Anerkenntnis); § 794 Nr. 3 ZPO (Beschluss); § 708 Nr. 11
V. Rechtsbehelfsbelehrung: Berufung
06.04.2021, 16:48
(06.04.2021, 15:24)Gast RLP schrieb: RLP Corona!!!!! URTEIL
Ich bin auch aus allen Wolken gefallen - vor allem was ein überfüllten Sachverhalt.
Grob zusammengefasst:
Kläger hat für sich und seine Freundin Flüge gebucht im März 20 auf einer online Website (aber wegen AGB Vertrag mit Fluggesellschaft selbst) nach Punta cana & dann kam Corona. Sie haben die Flüge storniert und das Geld zurück verlangt (4000 us Dollar

Die Fluggesellschaft wurde in Verzug gesetzt und hat stattdessen einen Gutschein Geschickt den der Kläger erstmal sicherheitshalber behalten hat weil die online Seite (Vermittler) ihm gesagt hat er bekommt das Geld. Kam aber nicht und der Kläger hat den Gutschein im Oktober zurück geschickt. Das ganze hat sich dann gezogen bis Januar und der Kläger hat nochmal ne Zahlungsaufforderung geschickt mit klageandrohung in 2 Wochen.
Klage kam und die Beklagte hat wegen einem Teil der Forderung (nicht angefallene Steuer und Gebirgen) anerkannt. Es ergibt das anerkenntnisurteil. Dann hat sie noch 3000 ist Dollar mehr gezahlt und damit haben beide für (teilweise) für erledigt erklärt. Der Kläger wollte aber noch die Zinsen aber nicht als normalen Zinsanspruch und hat diese dann umgestellt auf einen "Wechselschaden" wegen dem Wechselkurs und er hat die klage noch erweitert auf ne andere von ihm stornierte Reise in 2019.
Streitpunkte waren: sonniger Tatbestand, Pauschalreise, Verzug, ABB Wirksamkeit, 313, klageanderung ohne Zustimmung und bestimmt noch vieles anderes.
Ich kann nur sagen ich hatte Zeitprobleme und ganz dumme Leichtsinnsfehler (zB Rechtsbehelfsbelehrung falsch, oder die klageanderung falsch usw.) Bin nicht sehr zufrieden aber für routiniertere Klausurschreiber es es bestimmt nicht ganz Verkehrt
06.04.2021, 16:54
NRW-ler: Gab es einen Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaution, obwohl noch Mietforderungen (August, September, ggf. Oktober) offen waren? Ich war mir da unsicher, Palandt habe ich nicht richtig verstanden, habe einen Anspruch verneint ..

06.04.2021, 16:57
06.04.2021, 16:58
(06.04.2021, 16:43)RLP+ schrieb: A. Zulässigkeit
P. Örtliche Zuständigkeit (§ 30 ZPO analog?)
P. Partei-/Prozessfähigkeit (AG)
P. Klageänderung
P. Klagehäufung
B. Begründetheit
I. §§ 280 I, II, 286 BGB iVm §§ 631, 313 BGB (+)
P. Vertragsart: Pauschalreise/Werkvertrag
P. Aktiv-/Passivlegitimation
- Kündigung
P. Ausschluss des § 648 durch AGB
P. § 313 BGB wegen Corona
-Pflichtverletzung
P. Erfüllung durch Gutschein
- Vertretenmüssen (+)
- Schaden
P. Wechselkurs
II. Wegen 150 (-) da AGB wirksam
III. Kostenentscheidung
§ 91a (+) zulasten des Beklagten
sonst § 92 II
IV. Vorläufige Vollstreckbarkeit
§§ 708 Nr. 1 (Anerkenntnis); § 794 Nr. 3 ZPO (Beschluss); § 708 Nr. 11
V. Rechtsbehelfsbelehrung: Berufung
P. Örtliche Zuständigkeit (§ 30 ZPO analog?) => da habe ich 29 ZPO, siehe auch Rn. 6 beim § 29 ZPO/Putzo (Beförderungsvertrag angenommen)
Habe noch ein Problem in der Zulässigkeit: Geldforderung in US-Dollar, Beklagte meinte ein Antrag sei vor deutschen Gerichten so unzulässig
06.04.2021, 16:59
(06.04.2021, 16:57)Gast schrieb:Hab auch verneint. Hab eibfach behauptet, M hätte ein Zurückbehalteungsrecht wegen den offenen Forderungen. Da wäre es doch auch eher so dass die Mietern zug um zug oder sowas hätte beantragen müssen(06.04.2021, 16:54)Gast schrieb: NRW-ler: Gab es einen Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaution, obwohl noch Mietforderungen (August, September, ggf. Oktober) offen waren? Ich war mir da unsicher, Palandt habe ich nicht richtig verstanden, habe einen Anspruch verneint ..
06.04.2021, 17:37
Hatte selber schon zwei Corona Flugsachen in der Anwaltsstation aber hätte nicht gedacht, dass die einem jetzt schon sowas servieren
06.04.2021, 17:45
(06.04.2021, 16:59)Gast schrieb:(06.04.2021, 16:57)Gast schrieb:Hab auch verneint. Hab eibfach behauptet, M hätte ein Zurückbehalteungsrecht wegen den offenen Forderungen. Da wäre es doch auch eher so dass die Mietern zug um zug oder sowas hätte beantragen müssen(06.04.2021, 16:54)Gast schrieb: NRW-ler: Gab es einen Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaution, obwohl noch Mietforderungen (August, September, ggf. Oktober) offen waren? Ich war mir da unsicher, Palandt habe ich nicht richtig verstanden, habe einen Anspruch verneint ..
ich habs über eine Aufrechnung gemacht und ein Aufrechnungsverbot angenommen

06.04.2021, 18:00
(06.04.2021, 17:45)Gast schrieb:(06.04.2021, 16:59)Gast schrieb:(06.04.2021, 16:57)Gast schrieb:Hab auch verneint. Hab eibfach behauptet, M hätte ein Zurückbehalteungsrecht wegen den offenen Forderungen. Da wäre es doch auch eher so dass die Mietern zug um zug oder sowas hätte beantragen müssen(06.04.2021, 16:54)Gast schrieb: NRW-ler: Gab es einen Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaution, obwohl noch Mietforderungen (August, September, ggf. Oktober) offen waren? Ich war mir da unsicher, Palandt habe ich nicht richtig verstanden, habe einen Anspruch verneint ..
ich habs über eine Aufrechnung gemacht und ein Aufrechnungsverbot angenommenda stand irgendwas in der Einleitung zum 535 bgb zur Kaution, dass man bis zur Ablauf einer Frist von einem Jahr nicht aufrechnen darf. war mehr freestil als alles andere xD
Ok. Noch nie gehört
