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Materielles Recht
HILFE123
Unregistered
 
#1
03.04.2021, 10:34
Hilfe ! Ich stehe völlig auf dem Schlauch.

Ich habe gerade eine Akte, in der es um Mängelgewährleistunsgrechte geht.
Die Klägerin fordert Nachlieferung und setzt dementsprechend eine Frist. Der Beklagte reagiert nicht. Die Kl. tritt vom Vertrag zurück.
Der Bekl. trägt dann vor, dass eine Nachlieferung nicht möglich ist, weil es sich um eine individuelle Sache gehandelt hat. Er hätte gerne nachgebesssert, aber die Kl. hat ihm nicht die Möglichkeit dazu gegeben.

Ich habe bisher überlegt, dass der Rücktritt durchgeht, weil die Kl. eine Frist zur Nachlieferung gesetzt hat. IOb die tatsächlich möglich ist, wäre ja eigentlich irrelevant, da die Frist dann gem. § 326 V entbehrlich wäre, oder ?
Ich bin mir leider unsicher, ob § 326 V nur greift, wenn beide Formen der Nacherfüllung unmöglich sind. Dann müsste ich nämlich doch entscheiden, ob die Nachlieferung möglich ist.

Ich bin dann davon ausgegangen, dass eine Frist zur Nachbesserung nicht gesetzt werden musste, weil die Kl. von ihrem Wahlrecht gem. 439 I Gebrauch gemacht hat ?
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allround
Member
***
Beiträge: 159
Themen: 11
Registriert seit: Oct 2018
#2
03.04.2021, 11:22
Hey,

evtl. stehe ich mit dir auf dem Schlauch oder missverstehe den SV, aber:

Wenn der Kläger eine Frist gesetzt hat und danach zurückgetreten ist und der Beklagte sich erst dann meldet, dann ist der Rücktritt ganz einfach wirksam. Dafür gibt es die (Nacherfüllungs-)Fristsetzung ja :-) 

Wäre ja aberwitzig, wenn man Fristen setzt und seine Rechte in Anspruch nimmt und danach trotzdem der Beklagte immer wieder ankommen könnte, um irgendwas vorzutragen.

VG
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Gast
Unregistered
 
#3
03.04.2021, 12:11
Ggf kannst du die Sache auch einfach dadurch lösen, dass es keine Stückschuld ist oder eine Nachlieferung einer vergleichbaren Sache dennoch möglich war. So kickst du den Vortrag als unerheblich raus und musst dich nicht mit deinem Problem beschäftigen.
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HILFE123
Unregistered
 
#4
03.04.2021, 12:18
(03.04.2021, 11:22)allround schrieb:  Hey,

evtl. stehe ich mit dir auf dem Schlauch oder missverstehe den SV, aber:

Wenn der Kläger eine Frist gesetzt hat und danach zurückgetreten ist und der Beklagte sich erst dann meldet, dann ist der Rücktritt ganz einfach wirksam. Dafür gibt es die (Nacherfüllungs-)Fristsetzung ja :-) 

Wäre ja aberwitzig, wenn man Fristen setzt und seine Rechte in Anspruch nimmt und danach trotzdem der Beklagte immer wieder ankommen könnte, um irgendwas vorzutragen.

VG

Reicht es denn, wenn nur zur Nachlieferung eine Frist gesetzt wird ? Ich bin halt total irritiert, weil es tatsächlich sein kann, dass eine Nachlieferung nicht möglich war. Und dann hat die Kl. eine Frist zu etwas gesetzt was gar nicht möglich ist. Daher auch die Frage, ob die KL. auch zur Nachbesserung hätte eine Frist setzen müssen (aber eigentlich hat sie sich ja für die Nachlieferung entschieden).
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Landvogt
Unregistered
 
#5
03.04.2021, 12:18
Ganz so einfach scheint es wohl doch nicht zu sein:

Nach MüKoBGB/Ernst, 8. Aufl. 2019, BGB § 323 Rn. 257 kann es der Wirksamkeit der Fristsetzung entgegenstehen, wenn sie mit dem Verlangen einer Form der Nacherfüllung verbunden ist, die dem Käufer nicht zusteht. Letztendlich soll es sich insoweit jedoch um eine Auslegungsfrage im Einzelfall handeln: Die Fristsetzung sei demnach trotz Verlangens der "falschen Form" der Nacherfüllung wirksam, wenn der Verkäufer das Leistungsverlangen trotzdem so verstehen muss, dass eine Nacherfüllung - gleich in welcher Form - gewünscht ist. Dabei soll es auch darauf ankommen, ob die Fristsetzung von einer rechtskundigen bzw. anwaltlich vertretenen Person ausgesprochen wurde.
Selbst wenn allerdings eine Fristsetzung nach diesem Maßstab unwirksam sein sollte, wird a.a.O. davon ausgegangen, dass er Verkäufer im Einzelfall gehalten sein kann, den Käufer darauf hinzuweisen, dass ihm die gewählte Art der Nacherfüllung nicht zusteht. Andernfalls könne er sich schadensersatzpflichtig machen. Ob in einem solchen Fall aus der Naturalrestitution nach §§ 280 I, 249 I BGB die Entbehrlichkeit der Fristsetzung gefolgert werden kann mit dem Argument, bei einem entsprechenden Hinweis hätte der Käufer seine Fristsetzung angepasst, erscheint mir zweifelhaft, weil dann immer noch ungewiss ist, ob der Verkäufer auch in diesem Fall die Frist hätte verstreichen lassen.
Jedenfalls wird man aber mit guten Gründen in einem solchen Fall eine weitere Fristsetzung nach § 323 II Nr. 3 BGB / § 242 BGB / § 440 BGB für entbehrlich halten können (vor allem wenn es sich um einen Verbrauchsgüterkauf handelt, da im Anwendungsbereich der Richtlinie der Ablauf einer angemessenen Frist ausreichend sein soll).

Im Ergebnis bieten sich also mehrere Möglichkeiten an, zur Wirksamkeit des Rücktritts zu gelangen.
Den Weg über § 326 V BGB halte ich allerdings nicht für gangbar, da die Vorschrift nur auf unbehebbare Mängel anwendbar ist. Ist nur eine Form der Nacherfüllung nach § 275 I BGB ausgeschlossen, beschränkt sich das Recht des Käufers eben auf die andere Form (vgl. § 439 IV 3 BGB).
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allround
Member
***
Beiträge: 159
Themen: 11
Registriert seit: Oct 2018
#6
03.04.2021, 12:21
(03.04.2021, 12:18)HILFE123 schrieb:  
(03.04.2021, 11:22)allround schrieb:  Hey,

evtl. stehe ich mit dir auf dem Schlauch oder missverstehe den SV, aber:

Wenn der Kläger eine Frist gesetzt hat und danach zurückgetreten ist und der Beklagte sich erst dann meldet, dann ist der Rücktritt ganz einfach wirksam. Dafür gibt es die (Nacherfüllungs-)Fristsetzung ja :-) 

Wäre ja aberwitzig, wenn man Fristen setzt und seine Rechte in Anspruch nimmt und danach trotzdem der Beklagte immer wieder ankommen könnte, um irgendwas vorzutragen.

VG

Reicht es denn, wenn nur zur Nachlieferung eine Frist gesetzt wird ? Ich bin halt total irritiert, weil es tatsächlich sein kann, dass eine Nachlieferung nicht möglich war. Und dann hat die Kl. eine Frist zu etwas gesetzt was gar nicht möglich ist. Daher auch die Frage, ob die KL. auch zur Nachbesserung hätte eine Frist setzen müssen (aber eigentlich hat sie sich ja für die Nachlieferung entschieden).

Ich würde es so auslegen, dass letztendlich "Nacherfüllung" gewollt war, sofern nicht ein Anwalt tätig war. Ansonsten eben, dass sich der Schuldner halt im Rahmen der Frist melden müsste und nicht erts irgendwann nach Ablauf der Frist mit der Behauptung, dass diese ins Leere ging, weil die Nachlieferung unmöglich gewesen sei.

(Oh, too late. Geht ja quasi in dieselbe Richtung wie Landvogt)
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 03.04.2021, 12:22 von allround.)
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HILFE123
Unregistered
 
#7
03.04.2021, 12:33
Danke ! 
Die Klägerin hat aber tatsächlich ausdrücklich nur die Nachlieferung gefordert, da sie der Ansicht ist, dass eine Nachbesserung nicht möglich ist
Also müsste ich mich wohl doch nur Möglichkeit der Nachlieferung äußern ?
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Gast
Unregistered
 
#8
07.04.2021, 16:37
OLG Koblenz vom 25.07.2019 - 6 U 80/19 (BeckRS 2019, 24218):

Käufer setzte Frist zur "Nachbesserung", obwohl diese ersichtlich nicht möglich war (ging um ein als Mietwagen genutztes Kfz, das als Werkswagen verkauft wurde). Das OLG schreibt dazu, dass die Verwendung des Begriffes "Nachbesserung" unschädlich war, da diese Formulierung im Sinne eines allgemeinen Nacherfüllungsbegehrens zu begreifen war.

(In diesem Fall kam es darauf dann aber im Ergebnis nicht mehr drauf an, da die Fristsetzung insgesamt gem § 326 V entbehrlich war, da beide Nacherfüllungsalternativen unmöglich waren).
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