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  5. Klausuren April 2021
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Klausuren April 2021
Gast
Unregistered
 
#541
02.04.2021, 15:33
(02.04.2021, 15:22)Gastgast schrieb:  
(02.04.2021, 13:11)Gast schrieb:  
(02.04.2021, 12:31)12344 schrieb:  
(02.04.2021, 12:20)Gast NRW schrieb:  
(02.04.2021, 11:09)Gast schrieb:  Hab nachgeguckt,  93 Rn. 12

In der Randnummer 12 steht doch, dass GmbH Geschäftsanteile gerade nicht unter die Vorschrift fallen. "Nicht: Grundstücke (ausdrücklich II, krit. Krause FS Molitor, 1962, 383); Hypothekengeschäfte; Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen wie GmbH-Anteile, hL."

In der Vorbemerkung vom Palandt zu § 652 BGB steht vielmehr, dass diese unter den Zivilmaklerbereich fallen.


Steht bei jeder Quelle (mehr oder wenig juristisch) die ich gesehen habe. Ich denken mehr als ein zwei Sätze war da nicht verlangt. Es spielt aber zum Glück auch keine Rolle.


Hab auch mal Online die HGB Kommentare gesichtet. Da sprachen sich grundsätzlich  alle (außer im Staub) gegen den Handel von GmbH- Anteilen als Handelsgeschäft gem. § 93 HGB aus. 

Argument: nicht frei verkehrsfähig da meist "vinkuliert" (= gesellschaftsvertragliches Zustimmungserfordernis vgl. § 15 V GmbHG)

Ich war ehrlich gesagt sehr überfordert. 
Aber bei mir im Kommentar steht unter Rn.12: Absatz 1 umfasst Wertpapiere (hierzu zählen auch übertragbare GmbH-Anteile).
Hatte mich an dieser Stelle gefragt, was der Unterschied ist, zwischen übertragbaren und nicht übertragbaren GmbH-Anteilen.

In der Klausur hätte ich das auch gelesen und die Kommentierung dann nicht weiter gelesen. Wer da weiter gelesen hat, liest wohl einfach gern im Kommentar herum  Happywide
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Gastgast
Unregistered
 
#542
02.04.2021, 15:42
(02.04.2021, 15:33)NO Gast schrieb:  
(02.04.2021, 15:22)Gastgast schrieb:  
(02.04.2021, 13:11)Gast schrieb:  
(02.04.2021, 12:31)12344 schrieb:  
(02.04.2021, 12:20)Gast NRW schrieb:  In der Randnummer 12 steht doch, dass GmbH Geschäftsanteile gerade nicht unter die Vorschrift fallen. "Nicht: Grundstücke (ausdrücklich II, krit. Krause FS Molitor, 1962, 383); Hypothekengeschäfte; Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen wie GmbH-Anteile, hL."

In der Vorbemerkung vom Palandt zu § 652 BGB steht vielmehr, dass diese unter den Zivilmaklerbereich fallen.


Steht bei jeder Quelle (mehr oder wenig juristisch) die ich gesehen habe. Ich denken mehr als ein zwei Sätze war da nicht verlangt. Es spielt aber zum Glück auch keine Rolle.


Hab auch mal Online die HGB Kommentare gesichtet. Da sprachen sich grundsätzlich  alle (außer im Staub) gegen den Handel von GmbH- Anteilen als Handelsgeschäft gem. § 93 HGB aus. 

Argument: nicht frei verkehrsfähig da meist "vinkuliert" (= gesellschaftsvertragliches Zustimmungserfordernis vgl. § 15 V GmbHG)

Ich war ehrlich gesagt sehr überfordert. 
Aber bei mir im Kommentar steht unter Rn.12: Absatz 1 umfasst Wertpapiere (hierzu zählen auch übertragbare GmbH-Anteile).
Hatte mich an dieser Stelle gefragt, was der Unterschied ist, zwischen übertragbaren und nicht übertragbaren GmbH-Anteilen.

In der Klausur hätte ich das auch gelesen und die Kommentierung dann nicht weiter gelesen. Wer da weiter gelesen hat, liest wohl einfach gern im Kommentar herum  Happywide

Hahaha
ich hab das 10 Minuten vor Abgabe noch per Zufall gelesen.. oh man, das war was
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Gast
Unregistered
 
#543
02.04.2021, 15:49
(02.04.2021, 15:42)Gastgast schrieb:  
(02.04.2021, 15:33)NO Gast schrieb:  
(02.04.2021, 15:22)Gastgast schrieb:  
(02.04.2021, 13:11)Gast schrieb:  
(02.04.2021, 12:31)12344 schrieb:  Steht bei jeder Quelle (mehr oder wenig juristisch) die ich gesehen habe. Ich denken mehr als ein zwei Sätze war da nicht verlangt. Es spielt aber zum Glück auch keine Rolle.


Hab auch mal Online die HGB Kommentare gesichtet. Da sprachen sich grundsätzlich  alle (außer im Staub) gegen den Handel von GmbH- Anteilen als Handelsgeschäft gem. § 93 HGB aus. 

Argument: nicht frei verkehrsfähig da meist "vinkuliert" (= gesellschaftsvertragliches Zustimmungserfordernis vgl. § 15 V GmbHG)

Ich war ehrlich gesagt sehr überfordert. 
Aber bei mir im Kommentar steht unter Rn.12: Absatz 1 umfasst Wertpapiere (hierzu zählen auch übertragbare GmbH-Anteile).
Hatte mich an dieser Stelle gefragt, was der Unterschied ist, zwischen übertragbaren und nicht übertragbaren GmbH-Anteilen.

In der Klausur hätte ich das auch gelesen und die Kommentierung dann nicht weiter gelesen. Wer da weiter gelesen hat, liest wohl einfach gern im Kommentar herum  Happywide

Hahaha
ich hab das 10 Minuten vor Abgabe noch per Zufall gelesen.. oh man, das war was

Kann jemand aus dem GPA-Nord was zum Sachverhalt sagen? Was gab es für Unterschiede?
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Gast05
Unregistered
 
#544
02.04.2021, 16:04
Das klingt für mich, als sei in RLP die Beweisaufnahme geringer ausgefallen und dadurch ein zwei Schwerpunkte im materiellen weggefallen/weniger gewichtig gewesen, aber dafür das VU im elektronischen Rechtsverkehr dazu gekommen. 
Die Klausur macht aber Hoffnung. Ich saß zumindest nicht mit 800 Fragezeichen im Kopf da.
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Gast
Unregistered
 
#545
02.04.2021, 17:06
Dienstag Anwaltsklausur, rechtsberatend oder rechtsgestaltend. Hat einer heisse Tips?

Donnerstag Relationsklausur zur Zwangsvollstreckung hat hier einer gemeint? kann das stimmen?
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Gast
Unregistered
 
#546
02.04.2021, 18:02
(02.04.2021, 17:06)Gast schrieb:  Dienstag Anwaltsklausur, rechtsberatend oder rechtsgestaltend. Hat einer heisse Tips?

Donnerstag Relationsklausur zur Zwangsvollstreckung hat hier einer gemeint? kann das stimmen?


Rechtsberatend. Haftungsverband der Hypothek. Relationsklausur zur Zwangsvollstreckung ist richtig, ja.
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Rlp
Unregistered
 
#547
02.04.2021, 18:59
(02.04.2021, 18:02)Gast schrieb:  
(02.04.2021, 17:06)Gast schrieb:  Dienstag Anwaltsklausur, rechtsberatend oder rechtsgestaltend. Hat einer heisse Tips?

Donnerstag Relationsklausur zur Zwangsvollstreckung hat hier einer gemeint? kann das stimmen?


Rechtsberatend. Haftungsverband der Hypothek. Relationsklausur zur Zwangsvollstreckung ist richtig, ja.



Woher wollt ihr das wissen
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allround
Member
***
Beiträge: 159
Themen: 11
Registriert seit: Oct 2018
#548
02.04.2021, 19:19
(02.04.2021, 18:59)Rlp schrieb:  
(02.04.2021, 18:02)Gast schrieb:  
(02.04.2021, 17:06)Gast schrieb:  Dienstag Anwaltsklausur, rechtsberatend oder rechtsgestaltend. Hat einer heisse Tips?

Donnerstag Relationsklausur zur Zwangsvollstreckung hat hier einer gemeint? kann das stimmen?


Rechtsberatend. Haftungsverband der Hypothek. Relationsklausur zur Zwangsvollstreckung ist richtig, ja.



Woher wollt ihr das wissen

Das wird nur Trolling sein ;-)

In NRW zumindest gibt es keine Relation.
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Gastt
Unregistered
 
#549
02.04.2021, 20:03
(02.04.2021, 15:49)Gast schrieb:  
(02.04.2021, 15:42)Gastgast schrieb:  
(02.04.2021, 15:33)NO Gast schrieb:  
(02.04.2021, 15:22)Gastgast schrieb:  
(02.04.2021, 13:11)Gast schrieb:  Hab auch mal Online die HGB Kommentare gesichtet. Da sprachen sich grundsätzlich  alle (außer im Staub) gegen den Handel von GmbH- Anteilen als Handelsgeschäft gem. § 93 HGB aus. 

Argument: nicht frei verkehrsfähig da meist "vinkuliert" (= gesellschaftsvertragliches Zustimmungserfordernis vgl. § 15 V GmbHG)

Ich war ehrlich gesagt sehr überfordert. 
Aber bei mir im Kommentar steht unter Rn.12: Absatz 1 umfasst Wertpapiere (hierzu zählen auch übertragbare GmbH-Anteile).
Hatte mich an dieser Stelle gefragt, was der Unterschied ist, zwischen übertragbaren und nicht übertragbaren GmbH-Anteilen.

In der Klausur hätte ich das auch gelesen und die Kommentierung dann nicht weiter gelesen. Wer da weiter gelesen hat, liest wohl einfach gern im Kommentar herum  Happywide

Hahaha
ich hab das 10 Minuten vor Abgabe noch per Zufall gelesen.. oh man, das war was

Kann jemand aus dem GPA-Nord was zum Sachverhalt sagen? Was gab es für Unterschiede?

Sachverhalt materiell soweit gleich glaube ich. Prozessual zusätzlich Einspruch gegen VB und Wiedereinsetzungsantrag mit Krabbenbrötchenproblematik.
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Gast
Unregistered
 
#550
02.04.2021, 21:50
(02.04.2021, 19:19)allround schrieb:  
(02.04.2021, 18:59)Rlp schrieb:  
(02.04.2021, 18:02)Gast schrieb:  
(02.04.2021, 17:06)Gast schrieb:  Dienstag Anwaltsklausur, rechtsberatend oder rechtsgestaltend. Hat einer heisse Tips?

Donnerstag Relationsklausur zur Zwangsvollstreckung hat hier einer gemeint? kann das stimmen?


Rechtsberatend. Haftungsverband der Hypothek. Relationsklausur zur Zwangsvollstreckung ist richtig, ja.



Woher wollt ihr das wissen

Das wird nur Trolling sein ;-)

In NRW zumindest gibt es keine Relation.


In Niedersachsen gibts Relationsgutachten aus Gerichtssicht. Aber da Zwangsvollstreckung zu prüfen, ist mir noch nie unter gekommen. Das kann aber gut in einer der beiden Anwaltsklausuren vorkommen. Haftungsverband der Hypothek das glaub ich auch nicht.
Woher man das wissen will, ist eine gute Frage. In Repititorien wird gerne mal eine Prognose abgegeben, was drankommen könnte. Weils das schon länger nicht gab oder weils was ist, was eigentlich fast immer kommt.
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