02.04.2021, 12:18
In NRW gab es keine Treuhandvereinbarung. Kann dazu also nichts sagen.
02.04.2021, 12:20
(02.04.2021, 11:09)Gast schrieb:(01.04.2021, 19:56)Rlp schrieb:(01.04.2021, 19:53)Gast schrieb:Hast du dazu eine Fundstelle noch im Kopf? Hab lustigerweise das Gegenteil Gelsen aber vlt verstehe ich es auch nicht richtig. Würde das ganz unabhängig von der Klausur gern wissen(01.04.2021, 18:52)Gastgast schrieb:(01.04.2021, 16:33)NO allround schrieb: Ich hab §93 HGB angenommen, aber es einfach nur mitzitiert ehrlich gesagt, weil ich nicht wusste was ich damit anfangen soll. Außerdem besteht §652 ja sowieso subsidiär daneben. Ich hab dann einfach §652 iVm 93 HGB formuliert, aber keine Zeit mehr gehabt dies zu begründen.
In NRW bzgl Begründetheit sehr gleich. Ich wollte noch was zu §313 BGB als Einwand schreiben (im Nachhinein denke ich auch, dass ich da hätte sau viel zu schreiben können), aber es blieb zeittechnisch nur bei "auch §313 greift nicht".
Ich fand es zuuuuu verwirrend einfach. Mein Tatbestand ist Kauderwelsch.
93 HGB +, weil GmbH Anteile laut Kommentar als Wertpapiere gelten
Hab nachgeguckt, 93 Rn. 12
In der Randnummer 12 steht doch, dass GmbH Geschäftsanteile gerade nicht unter die Vorschrift fallen. "Nicht: Grundstücke (ausdrücklich II, krit. Krause FS Molitor, 1962, 383); Hypothekengeschäfte; Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen wie GmbH-Anteile, hL."
In der Vorbemerkung vom Palandt zu § 652 BGB steht vielmehr, dass diese unter den Zivilmaklerbereich fallen.
02.04.2021, 12:30
Die Treuhand mit dem Anwalt war für mich wegen Knappheit der Zeit nur noch in der beweiswürdigung in Puncto „aufschiebende Bedingung“ durch finanzierungssicherheit angesprochen. Der steht ja dann im Lager der Beklagten. Habe unterstellt dass das zitierte da so drin steht. Aber das war ein Satz weil wir dann die Stifte hinlegen mussten
... diese Zeit flog


02.04.2021, 12:31
(02.04.2021, 12:20)Gast NRW schrieb:(02.04.2021, 11:09)Gast schrieb:(01.04.2021, 19:56)Rlp schrieb:(01.04.2021, 19:53)Gast schrieb:Hast du dazu eine Fundstelle noch im Kopf? Hab lustigerweise das Gegenteil Gelsen aber vlt verstehe ich es auch nicht richtig. Würde das ganz unabhängig von der Klausur gern wissen(01.04.2021, 18:52)Gastgast schrieb: 93 HGB +, weil GmbH Anteile laut Kommentar als Wertpapiere gelten
Hab nachgeguckt, 93 Rn. 12
In der Randnummer 12 steht doch, dass GmbH Geschäftsanteile gerade nicht unter die Vorschrift fallen. "Nicht: Grundstücke (ausdrücklich II, krit. Krause FS Molitor, 1962, 383); Hypothekengeschäfte; Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen wie GmbH-Anteile, hL."
In der Vorbemerkung vom Palandt zu § 652 BGB steht vielmehr, dass diese unter den Zivilmaklerbereich fallen.
Steht bei jeder Quelle (mehr oder wenig juristisch) die ich gesehen habe. Ich denken mehr als ein zwei Sätze war da nicht verlangt. Es spielt aber zum Glück auch keine Rolle.
02.04.2021, 13:11
(02.04.2021, 12:31)12344 schrieb:(02.04.2021, 12:20)Gast NRW schrieb:(02.04.2021, 11:09)Gast schrieb:(01.04.2021, 19:56)Rlp schrieb: Hast du dazu eine Fundstelle noch im Kopf? Hab lustigerweise das Gegenteil Gelsen aber vlt verstehe ich es auch nicht richtig. Würde das ganz unabhängig von der Klausur gern wissen
Hab nachgeguckt, 93 Rn. 12
In der Randnummer 12 steht doch, dass GmbH Geschäftsanteile gerade nicht unter die Vorschrift fallen. "Nicht: Grundstücke (ausdrücklich II, krit. Krause FS Molitor, 1962, 383); Hypothekengeschäfte; Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen wie GmbH-Anteile, hL."
In der Vorbemerkung vom Palandt zu § 652 BGB steht vielmehr, dass diese unter den Zivilmaklerbereich fallen.
Steht bei jeder Quelle (mehr oder wenig juristisch) die ich gesehen habe. Ich denken mehr als ein zwei Sätze war da nicht verlangt. Es spielt aber zum Glück auch keine Rolle.
Hab auch mal Online die HGB Kommentare gesichtet. Da sprachen sich grundsätzlich alle (außer im Staub) gegen den Handel von GmbH- Anteilen als Handelsgeschäft gem. § 93 HGB aus.
Argument: nicht frei verkehrsfähig da meist "vinkuliert" (= gesellschaftsvertragliches Zustimmungserfordernis vgl. § 15 V GmbHG)
02.04.2021, 14:13
Ich bin auf jeden Fall erstmal gespannt was jetzt in der nächsten Klausur drankommt.
Besonders welchen abgefahrenen Schriftsatz der 1000 aus dem Kaiserskript drankommen wird... nervig alles.
Besonders welchen abgefahrenen Schriftsatz der 1000 aus dem Kaiserskript drankommen wird... nervig alles.
02.04.2021, 14:53
(02.04.2021, 14:13)allround schrieb: Ich bin auf jeden Fall erstmal gespannt was jetzt in der nächsten Klausur drankommt.
Besonders welchen abgefahrenen Schriftsatz der 1000 aus dem Kaiserskript drankommen wird... nervig alles.
Anwaltsklausur ist doch easy. Donnerstag Zwangsvollstreckung wird heftig
02.04.2021, 15:01
(02.04.2021, 14:53)Gast schrieb:(02.04.2021, 14:13)allround schrieb: Ich bin auf jeden Fall erstmal gespannt was jetzt in der nächsten Klausur drankommt.
Besonders welchen abgefahrenen Schriftsatz der 1000 aus dem Kaiserskript drankommen wird... nervig alles.
Anwaltsklausur ist doch easy. Donnerstag Zwangsvollstreckung wird heftig
Das sowieso... Ich kann mir nur diese 1000 Schriftsatzalternativen nicht merken, wenn es so ist wie im Skript. In den Probeklausuren kam immer nur "Schreiben an Mandanten" oder "Anträge formulieren", mehr nicht...
02.04.2021, 15:10
(02.04.2021, 15:01)allround schrieb:(02.04.2021, 14:53)Gast schrieb:(02.04.2021, 14:13)allround schrieb: Ich bin auf jeden Fall erstmal gespannt was jetzt in der nächsten Klausur drankommt.
Besonders welchen abgefahrenen Schriftsatz der 1000 aus dem Kaiserskript drankommen wird... nervig alles.
Anwaltsklausur ist doch easy. Donnerstag Zwangsvollstreckung wird heftig
Das sowieso... Ich kann mir nur diese 1000 Schriftsatzalternativen nicht merken, wenn es so ist wie im Skript. In den Probeklausuren kam immer nur "Schreiben an Mandanten" oder "Anträge formulieren", mehr nicht...
Uns wurde gesagt, dass der praktische Teil eh nicht wirklich ins Gewicht fällt (was sich mit meinen Feststellungen aus meinem Erstversuch deckt. Zu den praktischen Teilen stand nirgends etwas, weder war etwas in der Klausur selbst am Rand noch stand im Votum etwas dazu.). Insofern kann ich nur sagen, dass es (solange man irgendetwas schreibt) schon irgendwie passen wird (selbst in der StA-Klausur war der praktische Entwurf scheinbar ziemlich egal). Deswegen geht man also nicht unter. Habe mir die Millionen Entwürfe im Kaiserskript auch nie merken können.
02.04.2021, 15:22
(02.04.2021, 13:11)Gast schrieb:(02.04.2021, 12:31)12344 schrieb:(02.04.2021, 12:20)Gast NRW schrieb:(02.04.2021, 11:09)Gast schrieb:(01.04.2021, 19:56)Rlp schrieb: Hast du dazu eine Fundstelle noch im Kopf? Hab lustigerweise das Gegenteil Gelsen aber vlt verstehe ich es auch nicht richtig. Würde das ganz unabhängig von der Klausur gern wissen
Hab nachgeguckt, 93 Rn. 12
In der Randnummer 12 steht doch, dass GmbH Geschäftsanteile gerade nicht unter die Vorschrift fallen. "Nicht: Grundstücke (ausdrücklich II, krit. Krause FS Molitor, 1962, 383); Hypothekengeschäfte; Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen wie GmbH-Anteile, hL."
In der Vorbemerkung vom Palandt zu § 652 BGB steht vielmehr, dass diese unter den Zivilmaklerbereich fallen.
Steht bei jeder Quelle (mehr oder wenig juristisch) die ich gesehen habe. Ich denken mehr als ein zwei Sätze war da nicht verlangt. Es spielt aber zum Glück auch keine Rolle.
Hab auch mal Online die HGB Kommentare gesichtet. Da sprachen sich grundsätzlich alle (außer im Staub) gegen den Handel von GmbH- Anteilen als Handelsgeschäft gem. § 93 HGB aus.
Argument: nicht frei verkehrsfähig da meist "vinkuliert" (= gesellschaftsvertragliches Zustimmungserfordernis vgl. § 15 V GmbHG)
Ich war ehrlich gesagt sehr überfordert.
Aber bei mir im Kommentar steht unter Rn.12: Absatz 1 umfasst Wertpapiere (hierzu zählen auch übertragbare GmbH-Anteile).
Hatte mich an dieser Stelle gefragt, was der Unterschied ist, zwischen übertragbaren und nicht übertragbaren GmbH-Anteilen.