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  5. Wie substantiiert muss Vortrag wirklich sein?
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Wie substantiiert muss Vortrag wirklich sein?
RefNds
Unregistered
 
#1
22.03.2021, 09:35
Beim entwerfen meines Urteils für die aktuelle Akte, habe ich mich gefragt wie substantiiert ein Vortrag tatsächlich sein muss. Der Kl. beantragt ua vorgerichtliche RA Kosten aus dem Gesichtspunkt des Verzugs. Zum Verzug trägt er vor, allerdings nicht zur Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit der Anwaltsmandatierung. Aus der Akte ergibt sich sodann, dass der Kl. schonmal zur Zahlung aufgefordert hat (der Bekl. Legt ein Schreiben vor). Würde man eher die RA Kosten absprechen, da der Kl. Vortrag zu unsubstantiiert ist oder bin ich da viel zu genau? 

LG
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NRWVerbesserung
Member
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Beiträge: 167
Themen: 0
Registriert seit: Dec 2020
#2
22.03.2021, 10:03
(22.03.2021, 09:35)RefNds schrieb:  Beim entwerfen meines Urteils für die aktuelle Akte, habe ich mich gefragt wie substantiiert ein Vortrag tatsächlich sein muss. Der Kl. beantragt ua vorgerichtliche RA Kosten aus dem Gesichtspunkt des Verzugs. Zum Verzug trägt er vor, allerdings nicht zur Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit der Anwaltsmandatierung. Aus der Akte ergibt sich sodann, dass der Kl. schonmal zur Zahlung aufgefordert hat (der Bekl. Legt ein Schreiben vor). Würde man eher die RA Kosten absprechen, da der Kl. Vortrag zu unsubstantiiert ist oder bin ich da viel zu genau? 

LG

Disclaimer: Ich habe den Sachverhalt nicht ganz verstanden, allerdings ergibt es für mich auf den ersten Blick keinen Sinn, die RA-Kosten abzusprechen, weil der Kl. schon ein Mal zur Zahlung aufgefordert hat, denn diese Zahlungsaufforderung (= Mahnung) ist ja gerade Voraussetzung für den Verzug, welcher wiederum Voraussetzung für den Anspruch aus 280 I, II, 286 ist, um die RA-Kosten zu verlangen
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RefNds
Unregistered
 
#3
22.03.2021, 10:23
Für den Ersatz der vorgerichtlichen RA Kosten ist neben dem Verzug noch die Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit der Beauftragung des Anwalts notwendig (Palandt). Dass dies so war, weil der Kläger bereits erfolglos zur Zahlung aufgefordert hat, ist klar. Allerdings hat dies der Kläger so nicht vorgetragen. Dass er schon einmal zur Zahlung aufgefordert hat, ergibt sich nur aus einem Brief, den der Beklagte vorgelegt hat. 
Und daher frage ich mich, ob dann der Klägervortrag diesbezüglich einfach nicht ausreicht.
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Gast
Unregistered
 
#4
22.03.2021, 10:43
Die Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit sind ja immer dann gegeben, wenn der Anspruch strittig ist bzw vom Beklagten nicht anerkannt wurde und die Sach- oder Rechtslage derart kompliziert ist, dass ein Laie sie nicht selbst regeln kann, insbesondere wenn der Grund oder die Höhe des Anspruchs nicht klar sind. Da würde ich relativ großzügig bleiben, der BGH hat die Frage der Erforderlichkeit zB in Fällen verneint, wo offensichtlich keine rechtliche Beratung notwendig war, etwa bei der Kündigung eines Mietvertrags oder bei einer verzögerten Darlehensauszahlung aufgrund von Feiertagen. Dort, wo man aber bereits gemahnt hat und sonst sich "nicht mehr weiter zu helfen weiß", wie man nun alleine als Privatperson und Rechtslaie außergerichtlich zu seinem Anspruch kommen könnte, würde ich die Erforderlichkeit schon annehmen. 

Die Frage der Erforderlichkeit ist dann meines Erachtens eine Frage der rechtlichen Bewertung und keine Tatsachenfrage. Insofern würde ich den Vortrag, er habe bereits außergerichtlich selbst gemahnt, für die Substantiierung des Tatsachenvortrags genügen lassen. Zur Rechtsfrage, ob deshalb die Einschaltung eines Anwalts erforderlich war oder er die Angelegenheit selbst hätte anderweitig regeln sollen, muss von der Partei kein Vortrag erfolgen.
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Gast
Unregistered
 
#5
22.03.2021, 10:55
Kleine Ergänzung: die Mahnung muss erfolglos geblieben sein. Also am selben Tag, an dem man die Mahnung in den Briefkasten wirft, einen RA zu konsultieren, wäre zB nicht erforderlich. Ich würde eher erwarten, dass man auf den Ablauf der in der Mahnung gesetzten Frist wartet oder darauf, dass einem der Anspruchsgegner schreibt, dass er den Anspruch nicht anerkennt.
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RefNds
Unregistered
 
#6
22.03.2021, 11:12
Vielen Dank für die ausführliche Erklärung ! 

In meinem Fall ist eben noch das Problem, dass der Kläger eben gerade nicht vorgetragen hat, dass er schon gemahnt hat. Das ergibt sich nur aus einem Schriftstück des Beklagten. Der Kläger trägt nur vor, dass er aufgrund des Verzugs (der bestand, weil ein bestimmtes Datum der Zahlung vereinbart war) die vorgerichtlichen RA Kosten ersetzt bekommen kann.
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Gast
Unregistered
 
#7
22.03.2021, 11:38
Wenn ich mich recht erinnere, argumentiert die Rechtsprechung auch damit, dass ein Schreiben eines RA nochmal einen anderen Eindruck auf den Adressaten hinterlässt, sodass der Zweckmäßigkeit auch nicht entgegensteht, dass der Adressat die Leistung gegenüber dem Gläubiger zunächst abgelehnt hat.
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Gast
Unregistered
 
#8
22.03.2021, 11:46
(22.03.2021, 11:12)RefNds schrieb:  Vielen Dank für die ausführliche Erklärung ! 

In meinem Fall ist eben noch das Problem, dass der Kläger eben gerade nicht vorgetragen hat, dass er schon gemahnt hat. Das ergibt sich nur aus einem Schriftstück des Beklagten. Der Kläger trägt nur vor, dass er aufgrund des Verzugs (der bestand, weil ein bestimmtes Datum der Zahlung vereinbart war) die vorgerichtlichen RA Kosten ersetzt bekommen kann.

Wenn sich der Verzug aus einem Schriftstück des Beklagten ergibt, dass in dessen Vortrag mit einbezogen wurde, würde ich davon ausgehen, dass sich der Kläger diesen Vortrag zu eigen gemacht hat. Das mit der Substantiierung kann man sich wie eine Wippe vorstellen. Am Anfang reicht es aus, wenn sich der Kläger wegen des Inanspruchgestellten SE auf Verzug beruft. Wird dieser Verzug vom Beklagten bestritten, muss der Kläger nachliefern. Kann er nachliefern, in dem er zum Beispiel vorträgt, dass er den Beklagten mit Schreiben XY gemahnt hat, muss der Beklagte seinerseits substantiieren; also zum Beispiel, dass er die Mahnung nicht bekommen habe. Macht er das, muss der Kläger seinen Vortrag schließlich beweisen.
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Gast
Unregistered
 
#9
27.03.2021, 11:09
(22.03.2021, 11:12)RefNds schrieb:  Vielen Dank für die ausführliche Erklärung ! 

In meinem Fall ist eben noch das Problem, dass der Kläger eben gerade nicht vorgetragen hat, dass er schon gemahnt hat. Das ergibt sich nur aus einem Schriftstück des Beklagten. Der Kläger trägt nur vor, dass er aufgrund des Verzugs (der bestand, weil ein bestimmtes Datum der Zahlung vereinbart war) die vorgerichtlichen RA Kosten ersetzt bekommen kann.

Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung ungemein:

Auf die Mahnung, mit der der Beklagte in der HV rumwedelte, kommt es in Deinem Fall gar nicht an. Nach § 286 II Nr. 1 BGB bedarf es einer solchen nicht, wenn die Leistungszeit kalendermäßig bestimmt ist. Somit befand der Beklagte sich zum Fälligkeitszeitpunkt auch schon ohne Mahnung in Verzug. Deswegen hat der RA auch nichts zur Mahnung vorgetragen. Das wäre ja auch sinn- und witzlos. 

Dass der RA den Beklagten noch einmal zur Zahlung aufgefordert hat, ist auch zweckmäßig, weil viele Schuldner ihren Hintern erst hoch bekommen, wenn es Ernst wird. Also wenn sie sehen, der Gläubiger meint es ernst. Das ist der Fall, wenn ein RA eingeschaltet worden ist. Dann werden die meisten Schuldner zahlen, sofern der Anspruch besteht. Konkreter Zweck eines solchen außergerichtl. RA-Schreibens ist es, Prozesse zu verhindern.
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