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  5. Berufsfeld und Wahlstation
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Berufsfeld und Wahlstation
Ria
Unregistered
 
#1
19.02.2021, 14:32
Hallo, 

ich blicke bei der Sache mit dem Berufsfeld noch nicht ganz durch (Bbg). Soweit ich verstehe, muss man bis zu einem bestimmten Zeitpunkt ein Berufsfeld wählen. Dieses Berufsfeld ist dann auch Bestandteil in der mündlichen Prüfung. Zudem muss die Wahlstation mit dem Berufsfeld in Verbindung stehen. 

Angenommen für mich steht fest, dass ich unbedingt Strafrecht in der mündlichen Prüfung machen will. Gemäß § 21 II BbgJAO käme
dann also nur

• Rechtsberatung im Strafrecht (d.h. Kanzlei)

oder

• Strafrechtspflege (d.h. Staatsanwaltschaft oder Strafgericht)

in Betracht.

Was ist mit den anderen Möglichkeiten, die eng mit dem Strafrecht in Verbindung stehen? Insbesondere Polizei oder JVA? 
Zählt das dann immer zur Verwaltung? Ich würde die Wahlstation wirklich gerne nutzen, um etwas Spannendes zu machen, 
aber auf gar keinen Fall würde ich dafür in der Mündlichen Verwaltungsrecht machen.

Wie schaut es also in der Praxis aus? In der BbgJAO steht ja noch der Satz "Die Ausbildung kann auch bei anderen Stellen erfolgen, bei denen eine sachgerechte Ausbildung gewährleistet ist." 
Wann betrachtet das OLG denn eine Ausbildung als sachgerecht? Kann eine JVA mich "sachgerecht" in der Strafrechtspflege ausbilden? 
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Gast
Unregistered
 
#2
19.02.2021, 14:51
Dein gewähltes Berufsfeld hat nichts mit deiner Wahlstation zu tun.
Du kannst nochmal zur StA gehen und trotzdem deinen Aktenvortrag im Zivilrecht machen
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Gast
Unregistered
 
#3
23.02.2021, 12:35
(19.02.2021, 14:51)Gast schrieb:  Dein gewähltes Berufsfeld hat nichts mit deiner Wahlstation zu tun.
Du kannst nochmal zur StA gehen und trotzdem deinen Aktenvortrag im Zivilrecht machen

Vielen Dank für deine Antwort.

Ich habe noch eine andere Frage: Wenn man in Bbg während der Wahlstation an dem Lehrgang zum Aktenvortrag teilnimmt "wird die Zeit des Lehrgangs auf die Ausbildung in der Wahlstation angerechnet". 
Wenn also die Wahlstation von Oktober - Januar stattfindet und der Lehrgang im Oktober ist, beantrage ich die Zuweisung zur Ausbildungsstelle dann von November bis Januar oder dennoch von Oktober bis Januar?
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Gast
Unregistered
 
#4
23.02.2021, 13:13
(23.02.2021, 12:35)Gast schrieb:  
(19.02.2021, 14:51)Gast schrieb:  Dein gewähltes Berufsfeld hat nichts mit deiner Wahlstation zu tun.
Du kannst nochmal zur StA gehen und trotzdem deinen Aktenvortrag im Zivilrecht machen

Vielen Dank für deine Antwort.

Ich habe noch eine andere Frage: Wenn man in Bbg während der Wahlstation an dem Lehrgang zum Aktenvortrag teilnimmt "wird die Zeit des Lehrgangs auf die Ausbildung in der Wahlstation angerechnet". 
Wenn also die Wahlstation von Oktober - Januar stattfindet und der Lehrgang im Oktober ist, beantrage ich die Zuweisung zur Ausbildungsstelle dann von November bis Januar oder dennoch von Oktober bis Januar?

Die wird angerechnet. Grundsätzlich geht die Wahlstation 4 Monate. Wenn du dich für den AV-Lehrgang anmeldest dauert sie nur 3 Monate. Im Zuweisungsantrag gibst du den konkreten Zeitraum an. Ich glaube, dass man sich auch später noch für den AV-Lehrgang entscheiden kann.
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