11.07.2017, 16:00
(11.07.2017, 15:55)Einszweidrei schrieb: Hab auch erlaubnistatbestandsirrtum angenommen, deshalb nur Fahrlässige kV bejaht, weil der etbi vermeidbar gewesen wäre. Hoffe mal, dass ist irgendwo vertretbar, Probleme hat man sich ja auch nicht abgeschnitten.Der Hinweis vom Gericht am Ende könnte man auch dahingehend ergangen sein, dass auf Fahrlässigkeit hingewiesen wurde. Also ich denke und hoffe, die Annahme eines Etbi ist nicht völlig abwegig...
Wenn man Fahrlässigkeit bejaht hat, dann hat man sich in der Tat die Strafzumessung nicht abgeschnitten. Ich leider schon :(
Mit der Fundstelle im Fischer, in der auf den ETI und den Verbotsirrtum eingegangen wird, ist es glaube ich auch echt trotz des in eine andere Richtung gehenden SV vertretbar ("Ein Verbotsirrtum ist gegeben, wenn er das Fehlen des Einverständnisses für möglich, den Eingriff aber für zulässig hält, weil er medizinisch geboten ist".) Letztlich passt der 2. HS, ich habe mich aber von "das Fehlen des Einverständnisses für möglich hält" blenden lassen. :(
11.07.2017, 16:13
Was lief heute/ gestern in NDS?
11.07.2017, 16:14
Hat eigentlich noch jemand auch den ursprünglichen Eingriff an dem linken Eierstock wegen der Zyste eine Strafbarkeit geprüft und dann wegen ausdrücklich erklärter Einwilligung abgelehnt?
Habe den Hinweis nach § 265 StPO auch dahingehend ausgelegt, dass man diesen Eingriff (für mich ein Teil der selben prozessualen Tat mit dem rechten Eierstock) auch anprüfen konnte.
Habe den Hinweis nach § 265 StPO auch dahingehend ausgelegt, dass man diesen Eingriff (für mich ein Teil der selben prozessualen Tat mit dem rechten Eierstock) auch anprüfen konnte.
11.07.2017, 16:18
(11.07.2017, 16:00)NRW Ole Ole schrieb:(11.07.2017, 15:55)Einszweidrei schrieb: Hab auch erlaubnistatbestandsirrtum angenommen, deshalb nur Fahrlässige kV bejaht, weil der etbi vermeidbar gewesen wäre. Hoffe mal, dass ist irgendwo vertretbar, Probleme hat man sich ja auch nicht abgeschnitten.Der Hinweis vom Gericht am Ende könnte man auch dahingehend ergangen sein, dass auf Fahrlässigkeit hingewiesen wurde. Also ich denke und hoffe, die Annahme eines Etbi ist nicht völlig abwegig...
Wenn man Fahrlässigkeit bejaht hat, dann hat man sich in der Tat die Strafzumessung nicht abgeschnitten. Ich leider schon :(
Mit der Fundstelle im Fischer, in der auf den ETI und den Verbotsirrtum eingegangen wird, ist es glaube ich auch echt trotz des in eine andere Richtung gehenden SV vertretbar ("Ein Verbotsirrtum ist gegeben, wenn er das Fehlen des Einverständnisses für möglich, den Eingriff aber für zulässig hält, weil er medizinisch geboten ist".) Letztlich passt der 2. HS, ich habe mich aber von "das Fehlen des Einverständnisses für möglich hält" blenden lassen. :(
Ja den verbotsirrtum hab ich auch irgendwann gesehen.. hab das aber dann irgendwie so abgeschossen, von wegen "selbst wenn er davon ausgegangen wäre, dass Einverständnis fehlt, wäre er zwar einem verbotsirrtum unterlegen (definiert), schlussendlich aber vermeidbar, deshalb nicht entschuldigt...
wollte es nur irgendwie reinarbeiten.. bei der Zumessung aber nicht mehr drauf eingegangen explizit..
naja. Das war dann wohl meine Klausur, die ich in die Tonne treten kann
11.07.2017, 16:23
Warum ich auch einen vermeidbaren Verbotsirrtum angenommen, das aber in der Strafzumessung ignoriert habe, ist mir auch ein Rätsel... Nach müde kommt blöd, nehme ich an. Beruhigt mich trotzdem, dass es nicht allen völlig klar war und ich die einzige Strafrecht-AT-Nulpe bin
11.07.2017, 16:26
(11.07.2017, 15:54)Gast schrieb:(11.07.2017, 15:51)NRW Ole Ole schrieb:(11.07.2017, 15:50)Gast schrieb: Habe auch einen Erlaubnistatbestandsirrtum bejaht.
Anders konnte ich den Hinweis des Gerichts nicht deuten, nämlich so, dass nicht wie eingeklagt eine vorsätzliche KV, sondern eine fahrlässige KV in Betracht kommt.
Oder hat jemand eine Idee, wie der Hinweis sonst zu verstehen war?
Damit man den 224 prüfen konnte. Rspr. sagt wohl, dass in diesen Fällen das Skalpell kein gef. WZ ist, aber Fischer kritisiert das ziemlich stark.
Würd ich die Klausur in dem Wissen nochmal schreiben würde ich wieder 224 bejahen es nur diesmal auch begründen bzw. die hm. ablehnen :D
Ich hoffe halt korrektoren schreiben nicht einfach unvertretbar daneben hab es immerhin unter die gängige definition subsumiert
Ich habe den Hinweis tatsächlich dahingehend angenommen und 224 bejaht mit fischer.
Dazu 17 - 49 und nen msf des 224, da musste ich schon arg rumrechnen am ende ^^
11.07.2017, 16:28
Wir sollten uns nicht verrückt machen irgendwo müssen ja auch die Leute die ein Vb bekommen glänzen ich glaube wenn man zu den 7-8 Punkten will reicht es (hoffentlich) wenn man den grundtatbestand und die RW gut geprüft hat und auf alle probleme dort eingegangen ist und die Irrtums Geschichte ist dann für die Leute die mehr wollen.
Vorallem glaub ich niemand fällt durch nur weil er da schwächen hat wenn der Rest okay ist.
Vorallem glaub ich niemand fällt durch nur weil er da schwächen hat wenn der Rest okay ist.
11.07.2017, 16:46
(11.07.2017, 16:13)Gast schrieb: Was lief heute/ gestern in NDS?
Vertretung der Behörde im gerichtlichen Verfahren.
Anfechtungsklage gegen Widerruf einer gewerbeerlaubnis nach 49 vwvfg.
Umdeutung nach 47 vwvfg in 48 vwvfg weil Die Erlaubnis rechtswidrig war.
Verfristete Klage, aber RBB falsch, weil nicht Beginn der Frist genannt.
Des weiteren sollte man im Vermerk noch Entscheidungsvorschläge hinsichtlich Effektivität oder sowas machen. War mir nicht sicher was da genau zu tun war, also ob materiell rechtliche Prüfung oder nur Tenöre.
Hab da was von asofvz, 15 II GewO und Zwangsmitteln gefaselt..
11.07.2017, 17:14
Was habt ihr mit dem hilfsbeweisantrag gemacht, im Falle einer Geldstrafe den Psychotherapeuten zu vernehmen? Hab das (stand ja irgendwie im Bearbeitervermerk) im hilfsgutachten kurz angesprochen.. grds. zulässig, hier aber abzuweisen, weil schlussendlich nicht relevant für die Beurteilung mit ein bisschen Blabla
11.07.2017, 17:29
(11.07.2017, 17:14)Gast schrieb: Was habt ihr mit dem hilfsbeweisantrag gemacht, im Falle einer Geldstrafe den Psychotherapeuten zu vernehmen? Hab das (stand ja irgendwie im Bearbeitervermerk) im hilfsgutachten kurz angesprochen.. grds. zulässig, hier aber abzuweisen, weil schlussendlich nicht relevant für die Beurteilung mit ein bisschen Blabla
Habe das als bedingten Beweisantrag verstanden und in der Beweisstation abgehandelt. Ein solcher ist grundsätzlich zulässig - auch für die Nebenkläge, wenn es sich im Rahmen der Anschlussberechtigung bewegt-, vgl M-G/S, § 244 Rn? Dann mit § 400 I StPO als unzulässig abelehNT. Da die Nebenklage grds. Keine andere Rechtsfolge der Tat verfolgen darf.