06.07.2017, 16:27
(06.07.2017, 16:23)Gast008 schrieb: Das mit dem Unstreitig-Stellen der Ansichten des GV im Tatbestand ist meines Erachtens auch nur so halb richtig. Wenn die GV hier sagt, bspw. der Ring ist nicht pfändbar (Rechtsansicht!) und man schreibt das im unstreitigen(!) Tatbestand, dann aber bei dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass es doch strittig ist, dann widerspricht sich das doch vollkommen.
Und wenn es nur im unstreitigen Tatbestand erwähnt wird, dann stellt sich mir die Frage, wieso man das in den Gründen doch wieder prüft? Es ist doch dann gerade unstreitig?
Also m.E. gehören keine Rechtsansichten ("ich darf das nicht pfänden, weil ... ") nicht in den unstreitigen Tb.
Ich hoffe, Du hast Recht!
06.07.2017, 16:30
(06.07.2017, 16:27)Gast schrieb:(06.07.2017, 16:23)Gast008 schrieb: Das mit dem Unstreitig-Stellen der Ansichten des GV im Tatbestand ist meines Erachtens auch nur so halb richtig. Wenn die GV hier sagt, bspw. der Ring ist nicht pfändbar (Rechtsansicht!) und man schreibt das im unstreitigen(!) Tatbestand, dann aber bei dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass es doch strittig ist, dann widerspricht sich das doch vollkommen.
Und wenn es nur im unstreitigen Tatbestand erwähnt wird, dann stellt sich mir die Frage, wieso man das in den Gründen doch wieder prüft? Es ist doch dann gerade unstreitig?
Also m.E. gehören keine Rechtsansichten ("ich darf das nicht pfänden, weil ... ") nicht in den unstreitigen Tb.
Also ich habs im Kaiserskript gefunden Rn. 84
"Eine etwaige Stellungnahme des Gerichstvollziehers (= amtliche Auskunft) sollten Sie idR im unstreitigen Sachverhalt aufnehmen"
Denke nicht, dass das einem das Genick bricht. Das ich den Antrag vergessen hab besorgt mich mehr.
Ja. IdR.
Außerdem ... wahrscheinlich macht man das dann so, dass man schreibt "Der GV führte dazu aus, dass ... " oder so. Meintest du genau das?
Wie gesagt, alles andere macht für mich keinen Sinn.
06.07.2017, 16:33
Oh ja ich habs natürlich im konjuktiv geschrieben. Meiner Ansicht nach ist halt nur unstreitig das er eine Stellugnnahem mit diesem Inhalt gegeben hat.
06.07.2017, 16:34
(06.07.2017, 15:41)Gast schrieb: Heute in NRW Z3:
Sofortige Beschwerde gegen eine zurückgewiesene Erinnerung des Gläubigers.
Gerichtsvollzieherien hat Vermögensverzeichnis bei der Schuldner aufgenommen. In dem Verzeichnis steht eine Auto mit dem Hinsweis es sei Alleineigentume des Ehemanns, sie nutze es jedoch auch und habe einen Schlüssel. Zudem eine Verlobungsring Wert 600 €. Sowie eine Grundstück mit ein Familienhaus im alleineigentum der Schuldnering. An dem Häuschen ist eine Satelittenanlage drangeschraubt. Gerichtsvollziehrin weigert sich zu Vollstrecken.
Die Schuldnerin habe laut Vermögensverzeichnis kein pfandbares Vermögen.
Der Verlobungsring sei nach 811 Zpo unpfändbar und die Satelittenanlge gehöre zu dem Haus.
Gab dann noch eine Wiedereinsetzugn in die Beschwerdefrist weil eine Büroangestellte des Anwalts ein falsches Label an den Brief geklebt hat und das ganze erst nach Detmold statt Dortmund ging.
Für den Verlobungsring hab ich schonmal :
AG Schöneberg, Beschluss vom 13. Juli 2012 – 30 M 8034/12 –, juris
gefunden
Denke das das Auto über die Eigentums / Gewahrsamsvermutung auch geht
und die Satellitenanlage ist Teil des Hypothekenhaftungsverband und somit Objekt der immobilärvollstreckung, also GV unzuständig
Bringt die Klausur ganz gut auf den Punkt wie ich finde.
War natürlich alles reichlich ungewöhnlich. So eine Klausur hat in der Vorbereitung wohl keiner gesehen geschweige denn bearbeitet.
Viel Klein/klein und Geschachtel im "Tatbestand" (gab es ja eigentlich nicht).
Hier kam es mit Sicherheit auf Kleinigkeiten an und wie man die ungewöhnlichen Sachen richtig macht (Rubrum, Benennung der Parteien, Tenor, Aufbau der Gründe zu I)
Wiedereinsetzung musste man wohl ein paar Worte mehr zu schreiben.
Materiell:
Beim PKW ging es wohl um 739, 1362, die nicht widerlegt sind. Schuldnerin trägt ja selbst vor, den Wagen zu nutzen.
Verlobungsringe sind nach einhelliger Meinung wohl pfändbar. Denke hier war das Ergebnis aber eher egal - Argumentationsgeschick.
Für die Pfändung der Satellitenanlage ist der Gerichtsvollzieher schon nicht zuständig: 865 ZPO - Hypothekenhaftungsverband - Zubehör. Hier war saubere Subsumtion gefragt (93 ff. BGB) und vielleicht noch ein paar Worte dazu, dass es hier ja gar keine Hypothek gibt und auf einen hypothetischen Haftungsverband abzustellen ist.
Zum Schluss musste man wohl entscheiden, ob man selbst entscheidet (entscheidungsreif) oder zurückverweist.
Insgesamt eine zu schaffende Klausur, in der Bewertung aber sicher eher undankbar.
06.07.2017, 16:39
Aber habt ihr einen Antrag des Beschwerdegegners? Die erinnerung zurückzuweisen oder die Beschwerde? Da gabs ja nix...oder?
06.07.2017, 16:39
(06.07.2017, 16:34)DJ123 schrieb:(06.07.2017, 15:41)Gast schrieb: Heute in NRW Z3:
Sofortige Beschwerde gegen eine zurückgewiesene Erinnerung des Gläubigers.
Gerichtsvollzieherien hat Vermögensverzeichnis bei der Schuldner aufgenommen. In dem Verzeichnis steht eine Auto mit dem Hinsweis es sei Alleineigentume des Ehemanns, sie nutze es jedoch auch und habe einen Schlüssel. Zudem eine Verlobungsring Wert 600 €. Sowie eine Grundstück mit ein Familienhaus im alleineigentum der Schuldnering. An dem Häuschen ist eine Satelittenanlage drangeschraubt. Gerichtsvollziehrin weigert sich zu Vollstrecken.
Die Schuldnerin habe laut Vermögensverzeichnis kein pfandbares Vermögen.
Der Verlobungsring sei nach 811 Zpo unpfändbar und die Satelittenanlge gehöre zu dem Haus.
Gab dann noch eine Wiedereinsetzugn in die Beschwerdefrist weil eine Büroangestellte des Anwalts ein falsches Label an den Brief geklebt hat und das ganze erst nach Detmold statt Dortmund ging.
Für den Verlobungsring hab ich schonmal :
AG Schöneberg, Beschluss vom 13. Juli 2012 – 30 M 8034/12 –, juris
gefunden
Denke das das Auto über die Eigentums / Gewahrsamsvermutung auch geht
und die Satellitenanlage ist Teil des Hypothekenhaftungsverband und somit Objekt der immobilärvollstreckung, also GV unzuständig
Bringt die Klausur ganz gut auf den Punkt wie ich finde.
War natürlich alles reichlich ungewöhnlich. So eine Klausur hat in der Vorbereitung wohl keiner gesehen geschweige denn bearbeitet.
Viel Klein/klein und Geschachtel im "Tatbestand" (gab es ja eigentlich nicht).
Hier kam es mit Sicherheit auf Kleinigkeiten an und wie man die ungewöhnlichen Sachen richtig macht (Rubrum, Benennung der Parteien, Tenor, Aufbau der Gründe zu I)
Wiedereinsetzung musste man wohl ein paar Worte mehr zu schreiben.
Materiell:
Beim PKW ging es wohl um 739, 1362, die nicht widerlegt sind. Schuldnerin trägt ja selbst vor, den Wagen zu nutzen.
Verlobungsringe sind nach einhelliger Meinung wohl pfändbar. Denke hier war das Ergebnis aber eher egal - Argumentationsgeschick.
Für die Pfändung der Satellitenanlage ist der Gerichtsvollzieher schon nicht zuständig: 865 ZPO - Hypothekenhaftungsverband - Zubehör. Hier war saubere Subsumtion gefragt (93 ff. BGB) und vielleicht noch ein paar Worte dazu, dass es hier ja gar keine Hypothek gibt und auf einen hypothetischen Haftungsverband abzustellen ist.
Zum Schluss musste man wohl entscheiden, ob man selbst entscheidet (entscheidungsreif) oder zurückverweist.
Insgesamt eine zu schaffende Klausur, in der Bewertung aber sicher eher undankbar.
Musste man nicht selbst entscheiden? Stand doch so im Bearbeitervermerk.
06.07.2017, 16:41
Hab dazu auch kein Wort verloren wegen dem Bearbeiter Vermerk.
06.07.2017, 16:41
Habe bei der Schuldnerin keinen Antrag. Nur die Anträge des Gläubigers
06.07.2017, 16:43
Was war denn nun der richtige Tenor? Musste man erst etwas aufheben?
06.07.2017, 16:47
Ich habe den Tenor so:
Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers wird der Beschluss des... Vom... wie folgt abgeändert:
(es kamen nun die Anträge 1) und 2))
Im übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers wird der Beschluss des... Vom... wie folgt abgeändert:
(es kamen nun die Anträge 1) und 2))
Im übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.