11.02.2021, 13:33
(11.02.2021, 12:00)Gast schrieb:(11.02.2021, 10:14)GK-Anwalt schrieb:(11.02.2021, 09:52)Gast schrieb:(10.02.2021, 20:18)Gast schrieb:(10.02.2021, 19:40)GK-Anwalt schrieb: Bei uns ist die Kündigungsfrist in der Probezeit ein Monat zum Monatsende (Top10 GK)
Tier 1 GK: 4 Wochen zum Monatsende
Hat mich aber auch gewundert. Und wundere mich auch jetzt noch.
Tier 1: Bei mir ist vertragich gar keine Probezeit geregelt
Macht ja auch keinen Sinn, wenn die Kündigungsfrist eh 4 Wochen oder länger ist;)
Probezeitk = Willkürrecht
Fristgem ordent K = zwar kein KSchG weil unter 6 Mo aber immer noch 242 und Willkürverbot
Nein, keine Unterscheidung
11.02.2021, 14:41
(11.02.2021, 13:33)Arbeitsrechtler schrieb:(11.02.2021, 12:00)Gast schrieb:(11.02.2021, 10:14)GK-Anwalt schrieb:(11.02.2021, 09:52)Gast schrieb:(10.02.2021, 20:18)Gast schrieb: Tier 1 GK: 4 Wochen zum Monatsende
Hat mich aber auch gewundert. Und wundere mich auch jetzt noch.
Tier 1: Bei mir ist vertragich gar keine Probezeit geregelt
Macht ja auch keinen Sinn, wenn die Kündigungsfrist eh 4 Wochen oder länger ist;)
Probezeitk = Willkürrecht
Fristgem ordent K = zwar kein KSchG weil unter 6 Mo aber immer noch 242 und Willkürverbot
Nein, keine Unterscheidung
Richtig
11.02.2021, 16:14
(11.02.2021, 14:41)Gast schrieb:(11.02.2021, 13:33)Arbeitsrechtler schrieb:(11.02.2021, 12:00)Gast schrieb:(11.02.2021, 10:14)GK-Anwalt schrieb:(11.02.2021, 09:52)Gast schrieb: Tier 1: Bei mir ist vertragich gar keine Probezeit geregelt
Macht ja auch keinen Sinn, wenn die Kündigungsfrist eh 4 Wochen oder länger ist;)
Probezeitk = Willkürrecht
Fristgem ordent K = zwar kein KSchG weil unter 6 Mo aber immer noch 242 und Willkürverbot
Nein, keine Unterscheidung
Richtig
Wat? Das erklärt mir aber jetzt mal
11.02.2021, 20:41
Was wir hier regelmäßig als "Probezeit" bezeichnen sind die 6 Monate Wartefrist bis das KSchG greift. In der Zeit gilt das BGB, was für Dienst/Arbeitsverträge keinen Kündigungsgrund für eine ordentliche Kündigung vorsieht (nur eine Kündigungsfrist, 2 Wochen?)
Innerhalb dieser Zeit gibt es alleine die Willkürprüfung des 242, die nur greift, wenn die Kündigung unter keinem Gesichtspunkt mehr nachvollziehbar ist (gerne, wenn damit gegen höherraniges Recht verstoßen wird oder wir im Bereich Sittenwidrigkeit reinkommen).
=> GK Ass performt nicht / passt nicht ins Team / Arbeit fehlt / es meldet sich jemand der besser passt reicht völlig aus.
(passiert aber immernoch sehr selten, wenn der Ass seine Arbeit halbwegs macht, weil man mehr Arbeit als Bewerber hat; gabs jetzt mit Corona wohl öfter aber ist immernoch eher die absolute Ausnahme).
Teilweise sehen in der normalen Arbeitswelt TV vor, dass KschG früher greift und es nur eine deutlich kürzere "echte Probezeit" gibt. Daher vielleicht die Verwirrung.
Innerhalb dieser Zeit gibt es alleine die Willkürprüfung des 242, die nur greift, wenn die Kündigung unter keinem Gesichtspunkt mehr nachvollziehbar ist (gerne, wenn damit gegen höherraniges Recht verstoßen wird oder wir im Bereich Sittenwidrigkeit reinkommen).
=> GK Ass performt nicht / passt nicht ins Team / Arbeit fehlt / es meldet sich jemand der besser passt reicht völlig aus.
(passiert aber immernoch sehr selten, wenn der Ass seine Arbeit halbwegs macht, weil man mehr Arbeit als Bewerber hat; gabs jetzt mit Corona wohl öfter aber ist immernoch eher die absolute Ausnahme).
Teilweise sehen in der normalen Arbeitswelt TV vor, dass KschG früher greift und es nur eine deutlich kürzere "echte Probezeit" gibt. Daher vielleicht die Verwirrung.
11.02.2021, 21:24
(11.02.2021, 20:41)Gast schrieb: Was wir hier regelmäßig als "Probezeit" bezeichnen sind die 6 Monate Wartefrist bis das KSchG greift. In der Zeit gilt das BGB, was für Dienst/Arbeitsverträge keinen Kündigungsgrund für eine ordentliche Kündigung vorsieht (nur eine Kündigungsfrist, 2 Wochen?)
Innerhalb dieser Zeit gibt es alleine die Willkürprüfung des 242, die nur greift, wenn die Kündigung unter keinem Gesichtspunkt mehr nachvollziehbar ist (gerne, wenn damit gegen höherraniges Recht verstoßen wird oder wir im Bereich Sittenwidrigkeit reinkommen).
=> GK Ass performt nicht / passt nicht ins Team / Arbeit fehlt / es meldet sich jemand der besser passt reicht völlig aus.
(passiert aber immernoch sehr selten, wenn der Ass seine Arbeit halbwegs macht, weil man mehr Arbeit als Bewerber hat; gabs jetzt mit Corona wohl öfter aber ist immernoch eher die absolute Ausnahme).
Teilweise sehen in der normalen Arbeitswelt TV vor, dass KschG früher greift und es nur eine deutlich kürzere "echte Probezeit" gibt. Daher vielleicht die Verwirrung.
Dein Vortrag hinsichtlich KSchG ist Bullshit. Siehe 622 III BGB
11.02.2021, 22:39
(11.02.2021, 21:24)Gast schrieb:(11.02.2021, 20:41)Gast schrieb: Was wir hier regelmäßig als "Probezeit" bezeichnen sind die 6 Monate Wartefrist bis das KSchG greift. In der Zeit gilt das BGB, was für Dienst/Arbeitsverträge keinen Kündigungsgrund für eine ordentliche Kündigung vorsieht (nur eine Kündigungsfrist, 2 Wochen?)
Innerhalb dieser Zeit gibt es alleine die Willkürprüfung des 242, die nur greift, wenn die Kündigung unter keinem Gesichtspunkt mehr nachvollziehbar ist (gerne, wenn damit gegen höherraniges Recht verstoßen wird oder wir im Bereich Sittenwidrigkeit reinkommen).
=> GK Ass performt nicht / passt nicht ins Team / Arbeit fehlt / es meldet sich jemand der besser passt reicht völlig aus.
(passiert aber immernoch sehr selten, wenn der Ass seine Arbeit halbwegs macht, weil man mehr Arbeit als Bewerber hat; gabs jetzt mit Corona wohl öfter aber ist immernoch eher die absolute Ausnahme).
Teilweise sehen in der normalen Arbeitswelt TV vor, dass KschG früher greift und es nur eine deutlich kürzere "echte Probezeit" gibt. Daher vielleicht die Verwirrung.
Dein Vortrag hinsichtlich KSchG ist Bullshit. Siehe 622 III BGB
§ 622 Abs. 1 BGB, du Fuxxxx.
12.02.2021, 10:59
(11.02.2021, 21:24)Gast schrieb:(11.02.2021, 20:41)Gast schrieb: Was wir hier regelmäßig als "Probezeit" bezeichnen sind die 6 Monate Wartefrist bis das KSchG greift. In der Zeit gilt das BGB, was für Dienst/Arbeitsverträge keinen Kündigungsgrund für eine ordentliche Kündigung vorsieht (nur eine Kündigungsfrist, 2 Wochen?)
Innerhalb dieser Zeit gibt es alleine die Willkürprüfung des 242, die nur greift, wenn die Kündigung unter keinem Gesichtspunkt mehr nachvollziehbar ist (gerne, wenn damit gegen höherraniges Recht verstoßen wird oder wir im Bereich Sittenwidrigkeit reinkommen).
=> GK Ass performt nicht / passt nicht ins Team / Arbeit fehlt / es meldet sich jemand der besser passt reicht völlig aus.
(passiert aber immernoch sehr selten, wenn der Ass seine Arbeit halbwegs macht, weil man mehr Arbeit als Bewerber hat; gabs jetzt mit Corona wohl öfter aber ist immernoch eher die absolute Ausnahme).
Teilweise sehen in der normalen Arbeitswelt TV vor, dass KschG früher greift und es nur eine deutlich kürzere "echte Probezeit" gibt. Daher vielleicht die Verwirrung.
Dein Vortrag hinsichtlich KSchG ist Bullshit. Siehe 622 III BGB
Und warum genau, soll das Bullshit sein? Es sind außerhalb des KSchG eben 4 Wochen KüFrist und mit einer expliziten Probezeitvereinbarung, kann man die auf 2 Wochen kürzen. Das war es auch schon. Noch nie eine GK erlebt oder allgmein ein Unternehmen mit mehr als 10 AN, die sowas treiben.
Also erkläre dich .
13.02.2021, 10:22
(12.02.2021, 10:59)Gast schrieb:(11.02.2021, 21:24)Gast schrieb:(11.02.2021, 20:41)Gast schrieb: Was wir hier regelmäßig als "Probezeit" bezeichnen sind die 6 Monate Wartefrist bis das KSchG greift. In der Zeit gilt das BGB, was für Dienst/Arbeitsverträge keinen Kündigungsgrund für eine ordentliche Kündigung vorsieht (nur eine Kündigungsfrist, 2 Wochen?)
Innerhalb dieser Zeit gibt es alleine die Willkürprüfung des 242, die nur greift, wenn die Kündigung unter keinem Gesichtspunkt mehr nachvollziehbar ist (gerne, wenn damit gegen höherraniges Recht verstoßen wird oder wir im Bereich Sittenwidrigkeit reinkommen).
=> GK Ass performt nicht / passt nicht ins Team / Arbeit fehlt / es meldet sich jemand der besser passt reicht völlig aus.
(passiert aber immernoch sehr selten, wenn der Ass seine Arbeit halbwegs macht, weil man mehr Arbeit als Bewerber hat; gabs jetzt mit Corona wohl öfter aber ist immernoch eher die absolute Ausnahme).
Teilweise sehen in der normalen Arbeitswelt TV vor, dass KschG früher greift und es nur eine deutlich kürzere "echte Probezeit" gibt. Daher vielleicht die Verwirrung.
Dein Vortrag hinsichtlich KSchG ist Bullshit. Siehe 622 III BGB
Und warum genau, soll das Bullshit sein? Es sind außerhalb des KSchG eben 4 Wochen KüFrist und mit einer expliziten Probezeitvereinbarung, kann man die auf 2 Wochen kürzen. Das war es auch schon. Noch nie eine GK erlebt oder allgmein ein Unternehmen mit mehr als 10 AN, die sowas treiben.
Also erkläre dich .
622 lll verkürzt nur die Kündigungsfrist in dm ersten 6 Monaten (Probezeit). Nicht mehr oder weniger. Das KSchG findet aber erst nach 6 Monaten Anwendung (Wartezeit). Probezeit und Wartezeit sind 2 verschiedene paar Schuhe, auch wenn es landläufig oftmals gleichgesetzt wird. Solange das KSchG keine Anwendung findet, kann der AG quasi kündigen, wie er lustig ist. Erst nach 6 Monaten braucht er einen Kündigungsgrund nach dem KSchG.
13.02.2021, 10:38
So isses
13.02.2021, 15:43
(01.06.2019, 19:14)GK Loser schrieb: Hallo, habe gestern von der GK, in der ich Anfang dieses Jahres angefangen habe, innerhalb der Probezeit eine Kündigung erhalten.
War mein erster Job nach dem Referendariat. Kündigung kam mit dem Boten abends, hatte sie erst nach Feierabend zuhause gefunden. Handy, Email und Notebook sind schon gesperrt, wenn man eine Mail an meine Kanzleiadresse schickt, kommt Out of Office-Nachricht, ich wurde gebeten, die Materialien des AG, also Handy, Notebook usw. per Paket zurückzusenden.
War echt ein Schock. Keine Begründung, habe auch nichts geahnt. Keine Andeutungen, war alles wie immer.
Klar, das Ding ist gelaufen. Meine Frage: Wie verhalte ich mich klug? GKen erstmal ausklammern, weil sich eh alle kennen und warten, bis Gras drüber gewachsen ist. Oder habe ich bei anderen GKen trotzdem eine Chance? Sehe ehrlich gesagt keine Perspektive. Mist das alles.
Habe 10,x und 9,x Punkte in den Examen und einen US-LLM. Es war eine internationale GK in Frankfurt, konkreter will ich nicht werden aus nachvollziehbaren Gründen.
So eine Probezeitkündigung ist sicher keine Auszeichnung. Hat jemand ähnliche Erfahrungen gemacht? Mir erzählen alle, dass es bei GK keine Probezeitkündigung gibt.
Alter wie ultra demütigend man da einfach abgefertigt wird
