05.07.2017, 10:45
Mit welchen Argumenten bist du denn dazu gekommen, dass sie dennoch EUR 150,00 fordern kann? Bin bei §§ 951 I, 812, 818 dann bei EUR 140,00 geblieben und hab den Anspruch auf EUR 150,00 aus §§ 951 II, 823 I hergeleitet.
05.07.2017, 11:04
Meine Argumentation an dieser Stelle war eher Wischi-Waschi. Habe auf den Wortlaut von 818 II abgestellt, objektiven Verkehrswert und dann mit "Sinn und Zweck" und "Schutzbedürftigkeit" rumgeschwafelt. Gab auch eine Stelle im Palandt, die in diesem Zusammenhang ganz gut passte.
An 823 habe ich auch gedacht, aber der war in meinen Augen wegen des EBV gesperrt. Das habe ich so auch hingeschrieben.
An 823 habe ich auch gedacht, aber der war in meinen Augen wegen des EBV gesperrt. Das habe ich so auch hingeschrieben.
05.07.2017, 11:41
Ich habe mich gefragt, ob überhaupt noch ein EBV vorliegt. Die Klägerin hat die Münze bereits erhalten und somit auch den unmittelbaren Besitz. Durch Einspruch lebt das vorherige Verfahren wieder auf, oder? Dann bin ich also im Rechtsstreit verlange Herausgabe, habe aber die Münze schon in der Hand, wie soll das tatsächlich gehen?
05.07.2017, 11:49
Genau das ist ja eben streitig, wie die Kollegen es vorher schon dargestellt haben. Je nachdem, wie man sich da entschieden hat, musste man dann auf die Erledigung reagieren.
Aber in dem relevanten Zeitpunkt des Einschmelzens lag meiner Meinung nach auf jeden Fall noch ein EBV vor.
Aber in dem relevanten Zeitpunkt des Einschmelzens lag meiner Meinung nach auf jeden Fall noch ein EBV vor.
05.07.2017, 11:50
Ja, klingt für mich irgendwie nach Unmöglichkeit.
05.07.2017, 12:14
Stimmmt, § 823 ist natürlich durch EBV gesperrt.. da hab ich mich in der Heltik wohl von § 951 II verwirren lassen.
05.07.2017, 12:25
Auf den Verzug kommt man über § 990 II BGB. Keine Ahnung, ob das hier so passt. Habe es nicht in meiner Lösung.
Problematisch war, dass durch den Einspruch das VU aufgehoben und der ursprüngliche Rechtsstreit wiederhergestellt wird. Da die Münze von dem Gerichtsvollzieher weggenommen wurde, kann es sein, dass ein EBV fingiert wird, um den ursprünglichen Rechtsstreit wiederaufleben zu lassen. Die Wegnahme durch den Gerichtsvollzieher ist nämlich nach einer Meinung kein erledigendes Ereignis [/align]
Problematisch war, dass durch den Einspruch das VU aufgehoben und der ursprüngliche Rechtsstreit wiederhergestellt wird. Da die Münze von dem Gerichtsvollzieher weggenommen wurde, kann es sein, dass ein EBV fingiert wird, um den ursprünglichen Rechtsstreit wiederaufleben zu lassen. Die Wegnahme durch den Gerichtsvollzieher ist nämlich nach einer Meinung kein erledigendes Ereignis [/align]
05.07.2017, 12:30
(05.07.2017, 10:45)Gast schrieb: Mit welchen Argumenten bist du denn dazu gekommen, dass sie dennoch EUR 150,00 fordern kann? Bin bei §§ 951 I, 812, 818 dann bei EUR 140,00 geblieben und hab den Anspruch auf EUR 150,00 aus §§ 951 II, 823 I hergeleitet.
Na nach § 818 II hat er ja den Wert zu ersetzen. Und der Wert lag bei 150 EUR. Habe dann geschrieben, dass der tatsächliche Verkaufspreis nicht relevant ist, sondern nur der Marktwert.
Der Gläubiger kann ja nichts dafür, wenn der Schuldner zu schlechten Konditionen verkauft oder seinen Kunden Rabatte gewährt
05.07.2017, 12:34
(05.07.2017, 12:25)Super_Jurist schrieb: Auf den Verzug kommt man über § 990 II BGB. Keine Ahnung, ob das hier so passt. Habe es nicht in meiner Lösung.
Problematisch war, dass durch den Einspruch das VU aufgehoben und der ursprüngliche Rechtsstreit wiederhergestellt wird. Da die Münze von dem Gerichtsvollzieher weggenommen wurde, kann es sein, dass ein EBV fingiert wird, um den ursprünglichen Rechtsstreit wiederaufleben zu lassen. Die Wegnahme durch den Gerichtsvollzieher ist nämlich nach einer Meinung kein erledigendes Ereignis [/align]
Wie hätte man denn verfahren müssen, wenn man eine Erledigung angenommen hätte?
05.07.2017, 12:55
Stand im SV nicht, dass EUR 70.000 auch der Marktwert war?