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Klausuren Juni 2017
Gast
Unregistered
 
#311
18.06.2017, 11:02
Ich bin vorrangig davon ausgegangen, dass die Frage des Rauswurfs in § 2 der Satzung ("Untersagung des Aufenthalts") schon geregelt war. Voraussetzungen waren Wegfall der Obdachlosigkeit oder Zumutbarkeit der Selbsthilfe. "Untersagung des Aufenthalts" reichte mir als Rechtsfolge auch für die Räumung aus. Habt ihr das diskutiert, oder war das abwegig?
Ich hatte mich schon auch gefragt, ob so was wie ein FBA, ggf. als Annex zu 49, in Frage kommt, das dann aber angesichts der Satzung nicht weiter verfolgt.
Im Ergebnis waren Widerruf und Rauswurf bei mir dann ermessensfehlerhaft.
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Ernesto
Unregistered
 
#312
18.06.2017, 11:22
(18.06.2017, 11:02)Gast schrieb:  Ich bin vorrangig davon ausgegangen, dass die Frage des Rauswurfs in § 2 der Satzung ("Untersagung des Aufenthalts") schon geregelt war. Voraussetzungen waren Wegfall der Obdachlosigkeit oder Zumutbarkeit der Selbsthilfe. "Untersagung des Aufenthalts" reichte mir als Rechtsfolge auch für die Räumung aus. Habt ihr das diskutiert, oder war das abwegig?
Ich hatte mich schon auch gefragt, ob so was wie ein FBA, ggf. als Annex zu 49, in Frage kommt, das dann aber angesichts der Satzung nicht weiter verfolgt.
Im Ergebnis waren Widerruf und Rauswurf bei mir dann ermessensfehlerhaft.
Ja, bin darauf eingegangen. Hab in der satzung abee keine befugnisnorm zur entfernung gesehen. Hab auch diskutiert, ob insoweit nicht ein provates hausrecht geltend gemacht wird.
Ich weiss nicht, ob ich dich richtig verstanden habe, aber wenn du allein auf die beendigung abstellst und diese ausreichen lässt, fehlt es dir an einer hdu-verfügung fürndie räumung.
Ermessensfehlerhaftigkeit habe ich wegen der drohenden obdachlosigkeit und der schwierigen wohnungsmarktlage iE auch bejaht. Wobei man hier vll noch diskutieren kann, ob den müllers dann nicht ein anspruch auf einweisung in ein anderes wohnheim gegen die stadt als milderes mittel zusteht?! Der sachverhalt war hier leider sehr dünn. Und wenn man ehrlich ist, haben sie diese entscheidung der stadt auch selbst herbeigeführt, weil sie wiederholt gegen die rechtsordnung (223 und 185 stgb) verstossen haben. Zweifel habe ich nur deswegen, weil die behörde durch eine evtl rechtmässige verfügung (mit dee folge der obdachlosigkeit) die eigene schutzpflicht nach art. 2 II 1 gg verletzt...
Wie auch immer, hauptsache diskutiert und abgewogen... hoffe ich.
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Gast
Unregistered
 
#313
18.06.2017, 11:45
(18.06.2017, 11:22)Ernesto schrieb:  Ja, bin darauf eingegangen. Hab in der satzung abee keine befugnisnorm zur entfernung gesehen. Hab auch diskutiert, ob insoweit nicht ein provates hausrecht geltend gemacht wird.
Ich weiss nicht, ob ich dich richtig verstanden habe, aber wenn du allein auf die beendigung abstellst und diese ausreichen lässt, fehlt es dir an einer hdu-verfügung fürndie räumung.

Nein, die HDU-Verfügung zur Räumung gab es ja in jedem Fall. Ich meinte nur, dass die Satzung dafür auch eine passende EGL darstellte, denn sie berechtigte nicht nur zur Beendigung der Einweisung, sondern auch zur Untersagung des weiteren Aufenthalts. (Ob eine kommunale Satzung als EGL ausreicht, kann man hier - und auch beim Tierhaltungsverbot - natürlich diskutieren.)

Letztlich ist das aber vermutlich eine Spezialfrage - für eine vertretbare Klausurlösung sollte es ausgereicht haben, sich über die passende EGL für die Räumung überhaupt Gedanken zu machen.

Das Argument "Selber schuld" habe ich abgelehnt, denn die Polizei muss ja auch bei selbst verschuldeter Gefahr helfen. Dachte ich zumindest.
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Ernesto
Unregistered
 
#314
18.06.2017, 12:17
(18.06.2017, 11:45)Gast schrieb:  
(18.06.2017, 11:22)Ernesto schrieb:  Ja, bin darauf eingegangen. Hab in der satzung abee keine befugnisnorm zur entfernung gesehen. Hab auch diskutiert, ob insoweit nicht ein provates hausrecht geltend gemacht wird.
Ich weiss nicht, ob ich dich richtig verstanden habe, aber wenn du allein auf die beendigung abstellst und diese ausreichen lässt, fehlt es dir an einer hdu-verfügung fürndie räumung.

Nein, die HDU-Verfügung zur Räumung gab es ja in jedem Fall. Ich meinte nur, dass die Satzung dafür auch eine passende EGL darstellte, denn sie berechtigte nicht nur zur Beendigung der Einweisung, sondern auch zur Untersagung des weiteren Aufenthalts. (Ob eine kommunale Satzung als EGL ausreicht, kann man hier - und auch beim Tierhaltungsverbot - natürlich diskutieren.

Dann hatte ich dich falsch verstanden :)

Das Argument "Selber schuld" habe ich abgelehnt, denn die Polizei muss ja auch bei selbst verschuldeter Gefahr helfen. Dachte ich zumindest.

Ich meinte nicht "selbst schuld" per se, sondern dann im rahmen der abwägung von art. 2 II 1 der familie schmidt und deren interesse an der körperlichen unversehrtheit gegen art 2 II 1 gg der familie müller wegen der anstehenden obeachlosigkeit könnte man u.a. das überwiegen des schutzguts von familie schmidt damit begründen, dass sich familie müller selbst die beendigung des einweisung mit ihrem verhalten herbeigeführt hat. Natürlich nur als verstärkendes argument. Denn im endeffekt kann es ja auch nicht sein, dass familie schmidt immer haue bezieht und die gesaltspirale ggf immer weiter eskaliert und familie müller nicht "ausgewiesen" werden kann, obwohl sie straftaten begehen. So oder so scheint die stadt karlsruhe ohne anderweitige einweisung aber ihr schutzpflicht zu verletzen. So viel zum thema lose-lose-situation...
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Ernesto
Unregistered
 
#315
18.06.2017, 12:42
Ideen/Erwartungen für morgen?
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BaWülerin
Unregistered
 
#316
18.06.2017, 12:53
(18.06.2017, 12:42)Ernesto schrieb:  Ideen/Erwartungen für morgen?

Ideen: leider aaaallles mögliche von BestattungsG bis hin zu WasserhG als Urteil (wahrscheinlich) oder Widerspruchsbescheid (eher unwahrscheinlich)

Erwartungen: Hauptsache zeitlich irgendwie machbar:)
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Ernesto
Unregistered
 
#317
18.06.2017, 13:17
Das hoffe ich auch. Eine gnädige Klausur zum abschluss. Gehe auch von urteil/beschluss aus. Würde mich überraschen, wenn kein baurecht oder kein strassenrecht käme... beides hat dem ljpa in den letzten jahren sehr gut gefalllen... und mir auch
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Jens 12
Unregistered
 
#318
18.06.2017, 14:21
War wegen dem Hund auch die Herausgabe zu prüfen als Annexantrag? Im wohlverstanden Interesse?

Unser AG Leiter meinte Asylrecht ist ganz heiß zb. Wegen Bindungswirkung einer Verwaltungsvorschrift 60a AufenhG
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Ew_ (NRW)
Unregistered
 
#319
18.06.2017, 14:55
@Ernesto: welches Bundesland?
bei uns in NRW kann nur Anwalt od Behörde kommen...

ansonsten viel Erfolg euch allen, morgen sind wir durch!
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123
Unregistered
 
#320
18.06.2017, 14:57
Ziff. 1 liegt tatsächlich § 49 LVwVfG nahe...habe §§ 3, 1 PolG für Ziff. 1 und 2 genommen auf Grund actus contrarius zur Einweisungsverfügung, die meines Wissens nach §§ 3,1 PolG läuft. Habe dann noch eine Sperrwirkung der Satzung (§ 2 II glaube ich) angesprochen, da die Beendigung dort nur nach Beendigung der Obdachlosigkeit etc. möglich war. Habe der Gefahrenabwehr aber den Vorrang eingeräumt. Kurz § 27 a III PolG angesprochen und verneint.
Bei der formellen Rm. bin ich neben Zust. und Anhör. noch auf § 2 II PolG (private Rechte) eingegangen. Habe hier eine Zuständigkeit der Polizeibehörde aber schon deswegen angenommen, da es sich gemäß Satzung um ein öffentl. rechtl. Benutzungsverhältnis handelt.
Materiell dann den Sachverhalt bzgl "öffentliche Sicherheit", "Gefahr", "Störerauswahl" und "Verhältnismäßigkeit" (bei letzteren beiden schwerpunktmäßig).

Ziff. 3 bzgl des Hundes habe ich wegen der Grundrechtsbetroffenheit (Art. 14 GG) §§ 3,1 genommen, dort die Satzung der öffentlichen Sicherheit (Unverletzlichkeit der Rechtsordnung) zugeschrieben. Problem dann bei der Verhältnismäßigkeit wegen ihrer Depressionen.

Ziff. 4 bzgl. Annäherung habe ich §§ 3,1 genommen...kurz § 27a III a.E. angesprochen und verneint. Die Frage aufgeworfen, ob es wegen eines Eingriffs in Art. 11 GG einer speziellen Ermächtigungsgrundlage bedurfte (Wesentlichkeitslehre), was aber zur Voraussetzung hätte, dass überhaupt ein Eingriff in Art. 11 GG vorliegt. Habe ich verneint, da er sich im Gebäude und außerhalb frei bewegen kann, nur eben nicht gegenüber der Fam. Schmidt übergriffig werden darf. Somit nur Eingriff in Art. 2 I GG.

Vollstreckung ziemlich beschränkt auf die Problempunkte...angemessene Frist? Mittelauswahl nach § 19 II LVwVG (Zwangsgeld als milderes Mittel?), jeweils verhältnismäßig?

Rechtliches Vorgehen: Widerspruch + § 80 V VwGO
Anträge zu beidem, bei § 80 V auf Anordnung gerichtet, da nur ein Teil der Androhungen bei mir rw. war.
Zuständiges Gericht...Normenkette...
Gebühr...natürlich verrechnet

Aufgabe 2...hingerotzt...Polizeivollzugsdienst gemäß § 60 III...Anhörung konnte gem. § 28 II Nr. 1 unterblieben, falls nicht ohnehin schon geschehen...im Tatbestand nur noch die in Frage kommenden Alternativen des § 28 PolG samt Verhalten des Müller, in zwei bis drei sätzen. Schlusspunkt: telefonische Anhörung/Bestätigung konnte gemäß 28 IV S. 4 ff. PolG ergehen.

Wieder eine total überladene Klausur...nach dem 5. Mal "Ermächtigungsgrundlage" hätte ich kotzen können!
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