17.06.2017, 13:11
also was ich hier lese macht mich ja ganz unsicher..in nrw war der hund noch im tierheim.
also antrag gegen sicherstellung habe ich abgelehnt. egl musste sicherstellung sein, da die speziellen wegnahme egl nicht griffen und die generalklausel zu unbestimmt ist für diesen eingriff.
egal, ob nur 1 x vorgekommen, hundg ist gefahrenabwehrrecht und da ist auch egal, ob die kinder es waren. das persönliche vorverhalten war auch relevant, obwohl das kein "listenhund" war, für den persönliche Zuverlässigkeit ausdrücklich normiert ist. habe das aus 1 hundg nrw abgeleitet, der ausdrücklich auf den menschen abstellt. das buch in der hv war auch relevant: der kläger hat in der Klageschriftdas erste mal gesagt, der hund sei nur in haus und garten und nie draussen. beklagte hat dann auf haltungsbedingt erhöhte unruhe etc abgestellt. das bverwg sagt, dass bei dauer va (die sicherstellung, so man denn darin einen va sieht, hier ja, weil handlungsform va war, it dauer va) ist ein nachschieben auch erheblicher ermessenserwägungen nach 114 s.2 möglich. also der antrag ging jedenfalls nicht durch, beißvorfall egal warum reicht. war auch erforderlich, weil maulkorb etc nicht gleich geeignet.
der angriff gegen die androhung ging durch. abgesehen von der heillos umstrittenen frage, ob sicherstellung überhaupt va ist oder realakt und es dafür dann keine androhung bräuchte, war in nrw unmittelbarer zwang angedroht. in zweierlei hinsicht falsch: 1. ultima ratio, 2. ist hund ins tierheim bringen gar keine unvertretbare handlung. da wäre wenn dann ersatzvornahme anzudrohen gewesen. achso: keine erledigung der androhung durch die vornahme. die androhung und festsetzung sind rechtsgrund für die kostenfestsetzung. und erledigen sich nicht.
kostenbescheid war dann auch in ordnung. maßnahme war sicherstellung und verwahrung, eig kein verwaltungszwang im eigentlichen sinne. wer wegen fehlender androhung meinte gestrecktes verfahren ginge nicht (androhung darf ausnahmsweise im gestreckten verfahren fehlen, 63 abs. 1 s.4 vwvg "insbesondere"), hätte im erstrechtschluss über sofortvollzug gehen müssen, der wäre rm gewesen.
in kostenstatin erledigung herausgearbeitet für die tierarztkosten. kostentragung beklagte, weil abhilfe. KEINE ursprüngliche zulässigkeit und begründetheit wie in zpo angesprochen, da beklagte kein ffi hat insoweit.
rmb war zu splitten: soweit normal urteil, geht antrag auf berufungszulassung. Soweit eingestellt ist beschluss nicht anfechtbar 92 abs. 3 s.2 vwgo analog und für kostentenor nach 161 abs. 2 gilt dann 158 abs. 2 vwgo.
also antrag gegen sicherstellung habe ich abgelehnt. egl musste sicherstellung sein, da die speziellen wegnahme egl nicht griffen und die generalklausel zu unbestimmt ist für diesen eingriff.
egal, ob nur 1 x vorgekommen, hundg ist gefahrenabwehrrecht und da ist auch egal, ob die kinder es waren. das persönliche vorverhalten war auch relevant, obwohl das kein "listenhund" war, für den persönliche Zuverlässigkeit ausdrücklich normiert ist. habe das aus 1 hundg nrw abgeleitet, der ausdrücklich auf den menschen abstellt. das buch in der hv war auch relevant: der kläger hat in der Klageschriftdas erste mal gesagt, der hund sei nur in haus und garten und nie draussen. beklagte hat dann auf haltungsbedingt erhöhte unruhe etc abgestellt. das bverwg sagt, dass bei dauer va (die sicherstellung, so man denn darin einen va sieht, hier ja, weil handlungsform va war, it dauer va) ist ein nachschieben auch erheblicher ermessenserwägungen nach 114 s.2 möglich. also der antrag ging jedenfalls nicht durch, beißvorfall egal warum reicht. war auch erforderlich, weil maulkorb etc nicht gleich geeignet.
der angriff gegen die androhung ging durch. abgesehen von der heillos umstrittenen frage, ob sicherstellung überhaupt va ist oder realakt und es dafür dann keine androhung bräuchte, war in nrw unmittelbarer zwang angedroht. in zweierlei hinsicht falsch: 1. ultima ratio, 2. ist hund ins tierheim bringen gar keine unvertretbare handlung. da wäre wenn dann ersatzvornahme anzudrohen gewesen. achso: keine erledigung der androhung durch die vornahme. die androhung und festsetzung sind rechtsgrund für die kostenfestsetzung. und erledigen sich nicht.
kostenbescheid war dann auch in ordnung. maßnahme war sicherstellung und verwahrung, eig kein verwaltungszwang im eigentlichen sinne. wer wegen fehlender androhung meinte gestrecktes verfahren ginge nicht (androhung darf ausnahmsweise im gestreckten verfahren fehlen, 63 abs. 1 s.4 vwvg "insbesondere"), hätte im erstrechtschluss über sofortvollzug gehen müssen, der wäre rm gewesen.
in kostenstatin erledigung herausgearbeitet für die tierarztkosten. kostentragung beklagte, weil abhilfe. KEINE ursprüngliche zulässigkeit und begründetheit wie in zpo angesprochen, da beklagte kein ffi hat insoweit.
rmb war zu splitten: soweit normal urteil, geht antrag auf berufungszulassung. Soweit eingestellt ist beschluss nicht anfechtbar 92 abs. 3 s.2 vwgo analog und für kostentenor nach 161 abs. 2 gilt dann 158 abs. 2 vwgo.
17.06.2017, 13:33
(17.06.2017, 13:11)nrw 123 schrieb: also was ich hier lese macht mich ja ganz unsicher..in nrw war der hund noch im tierheim.
also antrag gegen sicherstellung habe ich abgelehnt. egl musste sicherstellung sein, da die speziellen wegnahme egl nicht griffen und die generalklausel zu unbestimmt ist für diesen eingriff.
egal, ob nur 1 x vorgekommen, hundg ist gefahrenabwehrrecht und da ist auch egal, ob die kinder es waren. das persönliche vorverhalten war auch relevant, obwohl das kein "listenhund" war, für den persönliche Zuverlässigkeit ausdrücklich normiert ist. habe das aus 1 hundg nrw abgeleitet, der ausdrücklich auf den menschen abstellt. das buch in der hv war auch relevant: der kläger hat in der Klageschriftdas erste mal gesagt, der hund sei nur in haus und garten und nie draussen. beklagte hat dann auf haltungsbedingt erhöhte unruhe etc abgestellt. das bverwg sagt, dass bei dauer va (die sicherstellung, so man denn darin einen va sieht, hier ja, weil handlungsform va war, it dauer va) ist ein nachschieben auch erheblicher ermessenserwägungen nach 114 s.2 möglich. also der antrag ging jedenfalls nicht durch, beißvorfall egal warum reicht. war auch erforderlich, weil maulkorb etc nicht gleich geeignet.
Maulkorb etc. "nicht" gleich geeignet um Beißvorfälle zu vermeiden? D.h. man müsste jeden Hund, der einmal beißt dauerhaft sicherstellen oder einschläfern lassen. hm
der angriff gegen die androhung ging durch. abgesehen von der heillos umstrittenen frage, ob sicherstellung überhaupt va ist oder realakt und es dafür dann keine androhung bräuchte, war in nrw unmittelbarer zwang angedroht. in zweierlei hinsicht falsch: 1. ultima ratio, 2. ist hund ins tierheim bringen gar keine unvertretbare handlung. da wäre wenn dann ersatzvornahme anzudrohen gewesen. achso: keine erledigung der androhung durch die vornahme. die androhung und festsetzung sind rechtsgrund für die kostenfestsetzung. und erledigen sich nicht.
kostenbescheid war dann auch in ordnung. maßnahme war sicherstellung und verwahrung, eig kein verwaltungszwang im eigentlichen sinne. wer wegen fehlender androhung meinte gestrecktes verfahren ginge nicht (androhung darf ausnahmsweise im gestreckten verfahren fehlen, 63 abs. 1 s.4 vwvg "insbesondere"), hätte im erstrechtschluss über sofortvollzug gehen müssen, der wäre rm gewesen.
in kostenstatin erledigung herausgearbeitet für die tierarztkosten. kostentragung beklagte, weil abhilfe. KEINE ursprüngliche zulässigkeit und begründetheit wie in zpo angesprochen, da beklagte kein ffi hat insoweit.
rmb war zu splitten: soweit normal urteil, geht antrag auf berufungszulassung. Soweit eingestellt ist beschluss nicht anfechtbar 92 abs. 3 s.2 vwgo analog und für kostentenor nach 161 abs. 2 gilt dann 158 abs. 2 vwgo.
17.06.2017, 13:39
(17.06.2017, 12:00)Gast schrieb:(17.06.2017, 11:55)Gast schrieb: Nee, war tatsächlich Erledigung zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit. Erledigungserklärung ging damit ins Leere und Klage muss abgewiesen werden, sofern man die Erklärung nicht gemäß §§ 133, 157 BGB analog als privilegierte Klagerücknahme gemäß § 269 III 3 ZPO oder als Feststellungsklage bezüglich der Kosten auslegt.hmmm okay, aber selbst dann Abweisung wegen beweisfällig gebliebener Klägerseite... Ach Mist warum habe ich das denn mit der Erledigung nicht gecheckt:-(((
Es muss hier doch eigtl auch vertretbar gewesen sein, die Klage als von Anfang an unbegründet anzusehen, da der Kläger mangels Beweisangebots für den Mangel wegen Abweichens von der Beschaffenheitsvereinbarung am Kartoffelroder beweisfällig geblieben ist. Es konnte mE schon deshalb keine Erledigung eintreten. Zudem nicht nach Rechtshängigkeit. Zustellungsfehler und Heilung spielen auch für die Rechtshängigkeitszinsen eine Rolle und habe die Problematik daher beim Antrag auf Zahlung von 3000 Euro nebst Rechtshängigkeitszinsen thematisiert...
17.06.2017, 13:39
Stimmt, oskar wurde 2014 weggegeben. War ein Schreibfehler meinerseits. Und der heiko war noch im tierheim.
17.06.2017, 14:16
Die Klage gehörte schon deswegen abgewiesen, weil der Typ das arme Tier "Heiko" genannt hat :D
17.06.2017, 16:06
Also ob nach den Klausuren sich noch jemand traut, einen Tipp für letzte Klausur abzugeben?





17.06.2017, 16:06
https://www.google.de/url?sa=t&source=we...9dnfSDwZ6g
OVG Thüringen sah 1997 zumindest im eilverfahren scheinbar keine gegenwärtige Gefahr
OVG Thüringen sah 1997 zumindest im eilverfahren scheinbar keine gegenwärtige Gefahr
17.06.2017, 16:31
Ah krass, wo hast du das aufgetrieben? Ist ja quasi wirklich 1zu1 der Fall, nur eben im einstweiligen RS.
17.06.2017, 16:31
(17.06.2017, 16:06)Blablub schrieb: https://www.google.de/url?sa=t&source=we...9dnfSDwZ6g
OVG Thüringen sah 1997 zumindest im eilverfahren scheinbar keine gegenwärtige Gefahr
Sobald du eine Gerichtsentscheidung zu dem Punkt hast und das die Streitfrage war, kannst du fast Gift drauf nehmen, dass in der Lösungsskizze genau an dem Punkt steht, dass "mit guter Argumentation auch eine gegenteilige Ansicht vertreten" werden kann. Und wenn du dir mal neuere "Hundefälle" anguckst, dann wirst du sehen, dass viele (O)VG'e hier besonders streng sind. Um es auf den Punkt zu bringen: chillt mal! Ich glaube hier sind sich ja viele einig, dass das eine ganz schön harte Klausur war. Von daher wird da eine gute, systematische Herangehensweise auch unabhängig vom Ergebnis gewürdigt.
17.06.2017, 19:05
(17.06.2017, 16:31)Gast schrieb:(17.06.2017, 16:06)Blablub schrieb: https://www.google.de/url?sa=t&source=we...9dnfSDwZ6g
OVG Thüringen sah 1997 zumindest im eilverfahren scheinbar keine gegenwärtige Gefahr
Sobald du eine Gerichtsentscheidung zu dem Punkt hast und das die Streitfrage war, kannst du fast Gift drauf nehmen, dass in der Lösungsskizze genau an dem Punkt steht, dass "mit guter Argumentation auch eine gegenteilige Ansicht vertreten" werden kann. Und wenn du dir mal neuere "Hundefälle" anguckst, dann wirst du sehen, dass viele (O)VG'e hier besonders streng sind. Um es auf den Punkt zu bringen: chillt mal! Ich glaube hier sind sich ja viele einig, dass das eine ganz schön harte Klausur war. Von daher wird da eine gute, systematische Herangehensweise auch unabhängig vom Ergebnis gewürdigt.
also das glaube ich auch. die Entscheidungist wirklich fast 1:1 der fall. das ljpa hatte aber denk ich extra das ganze noch etwas abgewandelt, damit man beide wege gehen kann (nur 1 monat zwischen vorfall und eingreifen, zeugen unbekannt verzogen, verhalten wegen schlechtem auslauf nachgeschoben). denke auch, mit entsprechendem problembewusstsein konnte man beide wege gehen. finds bissel komisch, dass die in dem rechtsgebiet so einen "alten schinken" rausgekramt haben. zumindest in nrw ist 2002 das lhundg grundlegend reformiert worden und wird seit dem in theorie und praxis sehr hart angewendet. schon 1 lhundg nrw zeigt sehr plastisch, wo da grds der gefahrenabwehrrechtliche hase langläuft. aber geil, dass du die entscheidung gefunden hast. gibts da n hauptsache-az zu?