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  5. Klausuren Februar 2021
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Klausuren Februar 2021
NRW
Unregistered
 
#91
04.02.2021, 12:10
Dezember Vollstreckunsgegenklage und Drittwiderspruchsklage
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Gasttttt
Unregistered
 
#92
04.02.2021, 15:34
WTF?????!!!!!! Crying
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Gast
Unregistered
 
#93
04.02.2021, 15:36
(04.02.2021, 15:34)Gasttttt schrieb:  WTF?????!!!!!! Crying


Dezember nicht Februar
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Gasttttt
Unregistered
 
#94
04.02.2021, 15:38
(04.02.2021, 15:36)Gast schrieb:  
(04.02.2021, 15:34)Gasttttt schrieb:  WTF?????!!!!!! Crying


Dezember nicht Februar

Nein. Hast es richtig verstanden. Februar. 
Sowas widerliches wie heute habe ich selten gesehen.
Zitieren
Gast
Unregistered
 
#95
04.02.2021, 15:39
(04.02.2021, 15:38)Gasttttt schrieb:  
(04.02.2021, 15:36)Gast schrieb:  
(04.02.2021, 15:34)Gasttttt schrieb:  WTF?????!!!!!! Crying


Dezember nicht Februar

Nein. Hast es richtig verstanden. Februar. 
Sowas widerliches wie heute habe ich selten gesehen.
Okay, weil im Dezember lief auch diese Kombination. 

Was kam denn heute dran?
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GPA
Unregistered
 
#96
04.02.2021, 15:49
Spezialeffekt in Hamburg heute: Die Geschäftsstelle hatte die falschen Klausuren mitgebracht. Daher musste man mit dem Taxi die richtigen holen fahren und alles hat sich verzögert.

Fall ähnlich: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 19. Dezember 2013 – 5 U 91/13 –

Eingebettet in "Klage bedingt auf Gewährung von PKH". Also bedingte Klageerhebung (unzulässig). Auslegung ergibt PKH-Antrag.
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Gast
Unregistered
 
#97
04.02.2021, 16:14
Habe selten so viele leere Blicke auf einmal gesehen wie heute ...
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NRW
Unregistered
 
#98
04.02.2021, 16:19
WTF. Ekelhafte Klausur. ?
Für nachträgliche Generationen: 

Prozesskostenhilfeantrag mit Entwurf einer Klageschrift (! keine unbedingte Klageerhebung neben PKH, Klageerhebung was bedingt was unzulässig ist. Deshalb über PKH entscheiden.
—) Entscheidung: Beschluss 
-Parteibezeichnung : Antragsstellerin und Antragsgrgnerin 




Gründe zu I. wie Tatbestand 
Gründe zu II. Antrag (+) PKH bewilligen 
 
1. 117 I iVM II : ordnungsgemäßer Antrag 
2. 117 I S. 3: Zuständiges Gericht für ZV-Verfahren: Antrag bei LG Dusselsdorf
Ortliche Zustandigkeit nach 800 Abs.3 iVm 797 Nr. 5 ZPO: Belegenheitsort des Grundstück (hier Düsseldorf) 
3. VSS 114 ZPO: 
Insbesondere hinreichende Erfolgsaussichten der Klage
Inzident: Klage zulässig und begründet

Antrag zu 1: Statthaftigkeit 
—) materieller Einwand : fehlende Fälligkeit der GS: 767 I 795 794 I Nr. 5 —) richtet sich gegen die Fälligkeit des Anspruchs selbst 
—) Unwirksamkeit der Unterwerfungserklärung: formeller Einwand gegen notarielle Urkunde (richtet sich gegen Titel) : 767 I analog 795 794 I Nr. 5 
P: Unstatthaft (Antragsgegner: Einwand betrifft Art und Weise) Hinweis auf 766; aber 766 unstatthaft
P: vorrangig: 732 ZPO? 732 ZPO auch formelle und materielle Einwände 
BGH: Wahlrecht des ZV-Schuldners; konkludent ausgeübt durch Erhebung vor Landgericht weil 732 nur bei AG erhoben werden kann. 

Antrag zu 2. Allgemeine Leistungsklage 

II. Zuständigkeit 
Antrag zu 1: Wo Grundstück liegt:  800 III 797 V ZPO 
Antrag zu 2: grds: 1,12ff ZPO aber kraft sachzusammenhang und prozessokonomie  auch beim Gericht in DD 

III. RSB 
Antrag zu 1. Notarielle Urkunde = Titel; liegt bereits vor. + Beantragung vollstreckbarer Ausfertigung; Vorliegen eines Titels genügt jedoch 

Antrags zu 2. 
1. Einwand Beklagter: Herausgabe unnötig 
aber trotz möglicher Erklärung der Zulässigkeit läge weiterhin eine vollstreckbare Ausfertigung vor, wenn keine Hrsg erfolgt; Erklärung Unzulässigkeit schützt nicht hinreichend, denn V-Gläubiger kann weiterhin Vollstreckung in Angriff nehmen 
2. Einwand Beklagter: Irgendwas mit 727 ZPO (?) 

Klage auch begründet. 
VAK gegen Fälligkeit der GS wegen Nichteinhaltung der Frist. —) Anspruch auf Duldung der ZV ist nicht fällig
Richtet sich nach 1193 I S.1 BGB
Hier jedoch abweichende Vereinbarung nach Ziffer 1.3 der notariellen Urkunde (Grundschuld wird fällig)
P: überhaupt abweichende Vereinbarung 
—) “sofortige” Fälligkeit wurde nicht vereinbart. 
Auslegung Parteiwillen: War sofortige gewollt? 
Argumente (+)  
Abweichende Vereinbarung (+) 
1. Einwand der Antragstellerin:  Abweichende Vereinbarung in GB einzutragen ? 
L: Kommentar zu 1193 II S. 2 ( Bedarf der Eintragung) 
—) hierzu auch 877, 873: Änderung des Inhalts eines Rechts bedarf Eintragung. 

2. Einwand: Voraussetzungen von 1193 II S. 2 n.F liegen vor; Es darf sowieso keine abweichende Vereinbarung ergehen. 
Aber : Abweichende Vereinbarung bereits 2006, also vor der Rechtsänderung 2008; 
Kommentar: Bestellungen einer SiGs vor 2008 -) Abweichende Vereinbarung zulässig es kommt also auf den damaligen Zeitpunkt an; Argumente sammeln


Titelgegenklage
Einwand: Vermerk in GB bzgl 800 reicht nicht. 
P: Reicht im Grundbuch der Vermerk bezüglich 800 ZPO oder bedarf es der Wörtlichen oder sinngemäßen Eintragung der Klausel zur Unterwerfungserklärung
L: Kommentar : Vermerk uber 800 reicht nicht. Es bedarf der wörtlichen oder sinngemäßen Eintragung ins GB des Vermerks; 
Einwand des Beklagten: Ich kriege sowieso vollstreckbare Ausfertigung wegen RNF; Hinweis auf 325,727 ZPO. 800 ZPO nicht abschliessend; Zwar richtig, aber ändert nichts an Eintragung ins GB; GB mit Vertrauensfunktion im Rechtsverkehr. 

Antrag zu 2 + 371 BGB analog. 

Kosten der Antragsgegnerin auferlegen.
Zitieren
Gast
Unregistered
 
#99
04.02.2021, 16:19
(04.02.2021, 16:14)Gast schrieb:  Habe selten so viele leere Blicke auf einmal gesehen wie heute ...

NRW? Wieso was kam denn?
Zitieren
Gast
Unregistered
 
#100
04.02.2021, 16:23
(04.02.2021, 16:19)NRW schrieb:  WTF. Ekelhafte Klausur. ?
Für nachträgliche Generationen: 

Prozesskostenhilfeantrag mit Entwurf einer Klageschrift (! keine unbedingte Klageerhebung neben PKH, Klageerhebung was bedingt was unzulässig ist. Deshalb über PKH entscheiden.
—) Entscheidung: Beschluss 
-Parteibezeichnung : Antragsstellerin und Antragsgrgnerin 




Gründe zu I. wie Tatbestand 
Gründe zu II. Antrag (+) PKH bewilligen 
 
1. 117 I iVM II : ordnungsgemäßer Antrag 
2. 117 I S. 3: Zuständiges Gericht für ZV-Verfahren: Antrag bei LG Dusselsdorf
Ortliche Zustandigkeit nach 800 Abs.3 iVm 797 Nr. 5 ZPO: Belegenheitsort des Grundstück (hier Düsseldorf) 
3. VSS 114 ZPO: 
Insbesondere hinreichende Erfolgsaussichten der Klage
Inzident: Klage zulässig und begründet

Antrag zu 1: Statthaftigkeit 
—) materieller Einwand : fehlende Fälligkeit der GS: 767 I 795 794 I Nr. 5 —) richtet sich gegen die Fälligkeit des Anspruchs selbst 
—) Unwirksamkeit der Unterwerfungserklärung: formeller Einwand gegen notarielle Urkunde (richtet sich gegen Titel) : 767 I analog 795 794 I Nr. 5 
P: Unstatthaft (Antragsgegner: Einwand betrifft Art und Weise) Hinweis auf 766; aber 766 unstatthaft
P: vorrangig: 732 ZPO? 732 ZPO auch formelle und materielle Einwände 
BGH: Wahlrecht des ZV-Schuldners; konkludent ausgeübt durch Erhebung vor Landgericht weil 732 nur bei AG erhoben werden kann. 

Antrag zu 2. Allgemeine Leistungsklage 

II. Zuständigkeit 
Antrag zu 1: Wo Grundstück liegt:  800 III 797 V ZPO 
Antrag zu 2: grds: 1,12ff ZPO aber kraft sachzusammenhang und prozessokonomie  auch beim Gericht in DD 

III. RSB 
Antrag zu 1. Notarielle Urkunde = Titel; liegt bereits vor. + Beantragung vollstreckbarer Ausfertigung; Vorliegen eines Titels genügt jedoch 

Antrags zu 2. 
1. Einwand Beklagter: Herausgabe unnötig 
aber trotz möglicher Erklärung der Zulässigkeit läge weiterhin eine vollstreckbare Ausfertigung vor, wenn keine Hrsg erfolgt; Erklärung Unzulässigkeit schützt nicht hinreichend, denn V-Gläubiger kann weiterhin Vollstreckung in Angriff nehmen 
2. Einwand Beklagter: Irgendwas mit 727 ZPO (?) 

Klage auch begründet. 
VAK gegen Fälligkeit der GS wegen Nichteinhaltung der Frist. —) Anspruch auf Duldung der ZV ist nicht fällig
Richtet sich nach 1193 I S.1 BGB
Hier jedoch abweichende Vereinbarung nach Ziffer 1.3 der notariellen Urkunde (Grundschuld wird fällig)
P: überhaupt abweichende Vereinbarung 
—) “sofortige” Fälligkeit wurde nicht vereinbart. 
Auslegung Parteiwillen: War sofortige gewollt? 
Argumente (+)  
Abweichende Vereinbarung (+) 
1. Einwand der Antragstellerin:  Abweichende Vereinbarung in GB einzutragen ? 
L: Kommentar zu 1193 II S. 2 ( Bedarf der Eintragung) 
—) hierzu auch 877, 873: Änderung des Inhalts eines Rechts bedarf Eintragung. 

2. Einwand: Voraussetzungen von 1193 II S. 2 n.F liegen vor; Es darf sowieso keine abweichende Vereinbarung ergehen. 
Aber : Abweichende Vereinbarung bereits 2006, also vor der Rechtsänderung 2008; 
Kommentar: Bestellungen einer SiGs vor 2008 -) Abweichende Vereinbarung zulässig es kommt also auf den damaligen Zeitpunkt an; Argumente sammeln


Titelgegenklage
Einwand: Vermerk in GB bzgl 800 reicht nicht. 
P: Reicht im Grundbuch der Vermerk bezüglich 800 ZPO oder bedarf es der Wörtlichen oder sinngemäßen Eintragung der Klausel zur Unterwerfungserklärung
L: Kommentar : Vermerk uber 800 reicht nicht. Es bedarf der wörtlichen oder sinngemäßen Eintragung ins GB des Vermerks; 
Einwand des Beklagten: Ich kriege sowieso vollstreckbare Ausfertigung wegen RNF; Hinweis auf 325,727 ZPO. 800 ZPO nicht abschliessend; Zwar richtig, aber ändert nichts an Eintragung ins GB; GB mit Vertrauensfunktion im Rechtsverkehr. 

Antrag zu 2 + 371 BGB analog. 

Kosten der Antragsgegnerin auferlegen.

Also Standart Vollstreckungsgegenklage und Titelgegenklage als Urteilsklausur?
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