16.06.2017, 15:17
(16.06.2017, 15:11)Gast schrieb:(16.06.2017, 14:45)Gast schrieb:(16.06.2017, 14:41)Gast schrieb: Habe eine Klageänderung nach 91 vwgo angenommen da sachdienlich. Sonst alles aufgehoben. Androhung auch, da Zwangsmittel falsch aus meiner Sicht, Zwangsgeld hätte ausgereicht. War wieder viel zu viel... Bin mega erschöpft... Nur noch Montag :) erholt Euch gut
Hast recht 91 VwGO:D
264 ZPO ging aber vor, sodass 91 VwGO eigentlich nicht anwendbar war. Stand jedenfalls so im Kommentar.
Ich würde Kopp nicht vertrauen:D ist sowieso egal welche Norm man da hinschreibt, Hauptsache ist, dass man das kleine Problem gesehen und behandelt hat...
16.06.2017, 15:18
(16.06.2017, 15:15)Hamburgi schrieb: 264 zpo dürfte doch gar nicht passen, da die Klage objektiv allein erweitert (zusätzliches Vorgehen gegen weiteren Bescheid) wird, als Fall der nachträglichen objektive klagehäufung, sodass es am Ende allein darauf ankam, ob die Erweiterung sachdienlich ist. Dieses Ausnahmegrund von dem zustimmungserfordernis enthält aber bereits 91 vwgo.
aA Kopp/Schenke, § 91, Rn. 8 ff.
16.06.2017, 15:22
Die Absicht von kopp wäre ziemlich absurd, da man selbst bei einer Klage vor den Zivilgerichten auf die vorliegende Konstellation 264 zpo nicht anwenden würde. Aber was solls, daran wird es am Ende nicht scheitern.
16.06.2017, 15:22
(16.06.2017, 15:18)Gast schrieb:(16.06.2017, 15:15)Hamburgi schrieb: 264 zpo dürfte doch gar nicht passen, da die Klage objektiv allein erweitert (zusätzliches Vorgehen gegen weiteren Bescheid) wird, als Fall der nachträglichen objektive klagehäufung, sodass es am Ende allein darauf ankam, ob die Erweiterung sachdienlich ist. Dieses Ausnahmegrund von dem zustimmungserfordernis enthält aber bereits 91 vwgo.
aA Kopp/Schenke, § 91, Rn. 8 ff.
Nope. Aus dem Umkehrschluss aus § 91 Rn. 10 aE
16.06.2017, 15:26
Wie sieht das eigentlich aus, wenn man materiell-rechtlich komplett verkackt, aber der "Weg" lege artis ist und das formale auch i.O.?
Also:
- richtiges Rubrum,
- korrekter (folgerichtiger) Tenor,
- sauberer TB
- richtige rechtliche Herangehensweise in den Entscheidungsgründen (also schöne Obersätze, Definition von TBM, eben nur "falsche" Erwägungen bei den Tatbestandsmerkmalen oder in der Ermessensprüfung).
Reicht das für 4 Punkte? AG-Leiter sagte mal, dass gerade im ÖR das materielle Recht das Wichtigste ist :-(
Also:
- richtiges Rubrum,
- korrekter (folgerichtiger) Tenor,
- sauberer TB
- richtige rechtliche Herangehensweise in den Entscheidungsgründen (also schöne Obersätze, Definition von TBM, eben nur "falsche" Erwägungen bei den Tatbestandsmerkmalen oder in der Ermessensprüfung).
Reicht das für 4 Punkte? AG-Leiter sagte mal, dass gerade im ÖR das materielle Recht das Wichtigste ist :-(
16.06.2017, 16:01
Oh, wenn du nicht zu 100% die Lösungsskizze triffst heisst das auf jeden Fall durchgefallen....:P
Nein im Ernst, Ergebnis ist ziemlich Schnuppe, wenn der Weg gut ist. Entspann dich also...
Nein im Ernst, Ergebnis ist ziemlich Schnuppe, wenn der Weg gut ist. Entspann dich also...
16.06.2017, 16:05
(16.06.2017, 16:01)Gast schrieb: Oh, wenn du nicht zu 100% die Lösungsskizze triffst heisst das auf jeden Fall durchgefallen....:P
Nein im Ernst, Ergebnis ist ziemlich Schnuppe, wenn der Weg gut ist. Entspann dich also...
haha nein... Er/Sie meinte, der Weg ist ja das Problem.
Nicht verzagen. AG-Leiter reden viel. Alles wird sicher nicht falsch sein.
16.06.2017, 16:09
Was meint ihr wegen Montag?
In der Ö7 lief auch Gefahrenabwehr & Vollstreckungsrecht richtig?
In der Ö7 lief auch Gefahrenabwehr & Vollstreckungsrecht richtig?
16.06.2017, 16:33
Die Androhung ist ja mittlerweile unstreitig ein VA. Hatte aber im Kopf, dass es da einen Streit gab, ob vollstreckungsmaßnahmen VA-Qualität haben... Habe in der Klausur gesagt, dass VA-Qualität dahinstehen kann, da ja nach 46 abs 7 des Vwzvg gegen die Androhung der gleiche Rechtsbehelf statthaft ist wie gegen den Grund-VA... Überlege, ob das nunmehr so haltbar ist und man nicht einfach hätte sagen müssen Anfechtungsklage, da VA... Hoff' dass das nicht allzu schlimm ist
Habe die Androhung zudem als rechtswidrig angesehen, da falsches Zwangsmittel angedroht... Kann jetzt aber keine verlässliche Quelle finden, die die Androhung von der Auswahl des Zwangsmittels abhängig macht. Was meint Ihr?
Schwierige und sehr umfangreiche Klausur ...
Habe die Androhung zudem als rechtswidrig angesehen, da falsches Zwangsmittel angedroht... Kann jetzt aber keine verlässliche Quelle finden, die die Androhung von der Auswahl des Zwangsmittels abhängig macht. Was meint Ihr?
Schwierige und sehr umfangreiche Klausur ...
16.06.2017, 16:50
Ich fand ja das war eine sehr verwirrende und atypische Vollstreckungsklausur im ÖffR. Atypisch und verwirrend deshalb, weil wir hier ein normales Klagverfahren hatten, in der der Kläger sich (auch) gegen die zugrundeliegende und noch nicht bestandskräftige HDU-Verfügung wendet.
Und egal, ob man sich am Ende für die eine oder andere Seite entschieden hat, gab es jeweils im Sachverhalt angelegte Scheinprobleme, auf die man dann gar nicht eingehen musste. Was habe ich mich von diesem blöden Fachbuch verwirren lassen, von dem da gefaselt wurde. Schrecklich!
Und egal, ob man sich am Ende für die eine oder andere Seite entschieden hat, gab es jeweils im Sachverhalt angelegte Scheinprobleme, auf die man dann gar nicht eingehen musste. Was habe ich mich von diesem blöden Fachbuch verwirren lassen, von dem da gefaselt wurde. Schrecklich!