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Klausuren Juni 2017
Gast
Unregistered
 
#261
16.06.2017, 15:17
(16.06.2017, 15:11)Gast schrieb:  
(16.06.2017, 14:45)Gast schrieb:  
(16.06.2017, 14:41)Gast schrieb:  Habe eine Klageänderung nach 91 vwgo angenommen da sachdienlich. Sonst alles aufgehoben. Androhung auch, da Zwangsmittel falsch aus meiner Sicht, Zwangsgeld hätte ausgereicht. War wieder viel zu viel... Bin mega erschöpft... Nur noch Montag :) erholt Euch gut

Hast recht 91 VwGO:D

264 ZPO ging aber vor, sodass 91 VwGO eigentlich nicht anwendbar war. Stand jedenfalls so im Kommentar.


Ich würde Kopp nicht vertrauen:D ist sowieso egal welche Norm man da hinschreibt, Hauptsache ist, dass man das kleine Problem gesehen und behandelt hat...
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Gast
Unregistered
 
#262
16.06.2017, 15:18
(16.06.2017, 15:15)Hamburgi schrieb:  264 zpo dürfte doch gar nicht passen, da die Klage objektiv allein erweitert (zusätzliches Vorgehen gegen weiteren Bescheid) wird, als Fall der nachträglichen objektive klagehäufung, sodass es am Ende allein darauf ankam, ob die Erweiterung sachdienlich ist. Dieses Ausnahmegrund von dem zustimmungserfordernis enthält aber bereits 91 vwgo.

aA Kopp/Schenke, § 91, Rn. 8 ff.
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Hamburgi
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#263
16.06.2017, 15:22
Die Absicht von kopp wäre ziemlich absurd, da man selbst bei einer Klage vor den Zivilgerichten auf die vorliegende Konstellation 264 zpo nicht anwenden würde. Aber was solls, daran wird es am Ende nicht scheitern.
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ExBerlin
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#264
16.06.2017, 15:22
(16.06.2017, 15:18)Gast schrieb:  
(16.06.2017, 15:15)Hamburgi schrieb:  264 zpo dürfte doch gar nicht passen, da die Klage objektiv allein erweitert (zusätzliches Vorgehen gegen weiteren Bescheid) wird, als Fall der nachträglichen objektive klagehäufung, sodass es am Ende allein darauf ankam, ob die Erweiterung sachdienlich ist. Dieses Ausnahmegrund von dem zustimmungserfordernis enthält aber bereits 91 vwgo.

aA Kopp/Schenke, § 91, Rn. 8 ff.

Nope. Aus dem Umkehrschluss aus § 91 Rn. 10 aE
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Gast
Unregistered
 
#265
16.06.2017, 15:26
Wie sieht das eigentlich aus, wenn man materiell-rechtlich komplett verkackt, aber der "Weg" lege artis ist und das formale auch i.O.?

Also:
- richtiges Rubrum,
- korrekter (folgerichtiger) Tenor,
- sauberer TB
- richtige rechtliche Herangehensweise in den Entscheidungsgründen (also schöne Obersätze, Definition von TBM, eben nur "falsche" Erwägungen bei den Tatbestandsmerkmalen oder in der Ermessensprüfung).

Reicht das für 4 Punkte? AG-Leiter sagte mal, dass gerade im ÖR das materielle Recht das Wichtigste ist :-(
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Gast
Unregistered
 
#266
16.06.2017, 16:01
Oh, wenn du nicht zu 100% die Lösungsskizze triffst heisst das auf jeden Fall durchgefallen....:P

Nein im Ernst, Ergebnis ist ziemlich Schnuppe, wenn der Weg gut ist. Entspann dich also...
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ExBerlin
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#267
16.06.2017, 16:05
(16.06.2017, 16:01)Gast schrieb:  Oh, wenn du nicht zu 100% die Lösungsskizze triffst heisst das auf jeden Fall durchgefallen....:P

Nein im Ernst, Ergebnis ist ziemlich Schnuppe, wenn der Weg gut ist. Entspann dich also...

haha nein... Er/Sie meinte, der Weg ist ja das Problem.

Nicht verzagen. AG-Leiter reden viel. Alles wird sicher nicht falsch sein.
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ExBerlin
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#268
16.06.2017, 16:09
Was meint ihr wegen Montag?

In der Ö7 lief auch Gefahrenabwehr & Vollstreckungsrecht richtig?
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Gast
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#269
16.06.2017, 16:33
Die Androhung ist ja mittlerweile unstreitig ein VA. Hatte aber im Kopf, dass es da einen Streit gab, ob vollstreckungsmaßnahmen VA-Qualität haben... Habe in der Klausur gesagt, dass VA-Qualität dahinstehen kann, da ja nach 46 abs 7 des Vwzvg gegen die Androhung der gleiche Rechtsbehelf statthaft ist wie gegen den Grund-VA... Überlege, ob das nunmehr so haltbar ist und man nicht einfach hätte sagen müssen Anfechtungsklage, da VA... Hoff' dass das nicht allzu schlimm ist

Habe die Androhung zudem als rechtswidrig angesehen, da falsches Zwangsmittel angedroht... Kann jetzt aber keine verlässliche Quelle finden, die die Androhung von der Auswahl des Zwangsmittels abhängig macht. Was meint Ihr?

Schwierige und sehr umfangreiche Klausur ...
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Gast
Unregistered
 
#270
16.06.2017, 16:50
Ich fand ja das war eine sehr verwirrende und atypische Vollstreckungsklausur im ÖffR. Atypisch und verwirrend deshalb, weil wir hier ein normales Klagverfahren hatten, in der der Kläger sich (auch) gegen die zugrundeliegende und noch nicht bestandskräftige HDU-Verfügung wendet.

Und egal, ob man sich am Ende für die eine oder andere Seite entschieden hat, gab es jeweils im Sachverhalt angelegte Scheinprobleme, auf die man dann gar nicht eingehen musste. Was habe ich mich von diesem blöden Fachbuch verwirren lassen, von dem da gefaselt wurde. Schrecklich!
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